Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165369/7/Sch/Th

Linz, 02.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Juli 2010, Zl. S-12891/10-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. November 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Juli 2010, Zl. S-12891/10-4, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.3 5.Satz KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt, weil er am 2. März 2010 um 10.15 Uhr Linz auf der Blumauerstraße Nr. 29 in Fahrtrichtung stadteinwärts, den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte und dabei als Lenker während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe, wie bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu welcher der Berufungswerber selbst nicht, jedoch sein Rechtsvertreter erschienen ist, wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Er schilderte dabei, soweit ihm die Angelegenheit noch in Erinnerung war, den Vorgang. Insbesondere hob er hervor, dass er eine Anzeige eines Fahrzeuglenkers, der ohne Freisprechanlage telefoniert, nur dann durchführt, wenn er sich ganz sicher ist im Hinblick auf verlässliche Wahrnehmungen. Auf den konkreten Fall bezogen hatte der Zeuge noch in Erinnerung, dass er seine Wahrnehmungen bei der Nachfahrt hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers machte.

 

Anschließend erfolgte eine Anhaltung. Zur Bezahlung einer angebotenen Organstrafverfügung war der Berufungswerber nicht bereit, weshalb vom Meldungsleger Anzeige erstattet wurde.

 

In der Berufungsschrift wird von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebracht, der Berufungswerber habe sich sogleich nach der Beanstandung in die Rechtsanwaltskanzlei von Dr. X begeben, wo dieser anhand des Handys die im zeitlichen Nahbereich zum Vorfall getätigten Anrufe (weggehende und eingehende) festgehalten hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden diese Notizen erörtert. Demnach sei der Berufungswerber um 11.14 Uhr in der Kanzlei erschienen, die kontrollierten Anrufe fanden um 09.58 Uhr, 10.00 Uhr und 10.13 Uhr (weggehende Anrufe) bzw. 09.45 Uhr, 10.00 Uhr und 10.25 Uhr (eingehende Anrufe) statt.

 

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Meldungsleger das Telefonat des Berufungswerbers um 10.15 Uhr – bei der Berufungsverhandlung konzedierte er, dass auch eine geringfügige zeitliche Unschärfe hier bestehen könnte – stattgefunden hat. Die oben erwähnten Aufzeichnungen über die Telefonate des Berufungswerbers passen also in das zeitliche Umfeld der Wahrnehmung des Zeugen völlig hinein, es muss wohl eines dieser Telefonate gewesen sein, das der Zeuge wahrgenommen hat.

 

Ob tatsächlich ein Telefongespräch im engeren Sinn stattgefunden hat oder nicht, ist allerdings ohnehin nicht entscheidungsrelevant.

 

Das Verbot für den Lenker während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst die Verwendung eines "Handys" ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen auch immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob der Lenker tatsächlich während der Fahrt telefoniert hat oder nicht (VwGH 14.07.2000, 2000/02/0154).

 

Zur Strafbemessung:

 

Hier wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Besonders hervorzuheben ist, dass der Berufungswerber im Jahre 2008 bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung verwaltungsstrafrechtlich belangt werden musste. Angesichts dessen ist die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro keinesfalls überhöht, soll sie doch bewirken, dass der Berufungswerber künftighin solche Telefonate unterlässt oder eben eine Freisprecheinrichtung verwendet. Die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen über den engen zeitlichen Zusammenhang stattgefundenen Telefongespräche lassen die Vermutung entstehen, dass er offenkundig dazu neigt, solche Gespräche des öfteren während der Fahrt zu führen, wenngleich dies naturgemäß nicht erwiesen ist.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er Verwaltungsstrafen in der hier vorliegenden eher geringen Höhe ohne weiteres zu bezahlen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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