Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100690/12/Sch/Rd

Linz, 25.01.1993

VwSen - 100690/12/Sch/Rd Linz, am 25. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J S vom 11. Juni 1992 (Eingangsdatum) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 1. Juni 1992, VerkR96/494/Vie, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 1. Juni 1992, VerkR96/494/1992/Vie, über Herrn J S, R, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er am 23. Jänner 1992 um 7.50 Uhr in R vor dem W der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis den PKW, Marke BMW M535, mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten (ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen)" abgestellt hat. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Am 15. Dezember 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Zeuge P A entsprechend einvernommen. Dieser gab glaubwürdig und schlüssig an, den oben angeführten PKW zur Tatzeit im Halte- und Parkverbotsbereich vor dem W der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis wahrgenommen zu haben. Dies war dem Zeugen zweifelsfrei möglich, da er aus dem ebenerdig gelegenen Büro unmittelbar auf die beiden vor dem Gebäude befindlichen "Behindertenparkplätze" blicken kann.

Im Hinblick auf diese Angaben war, da der Berufungswerber zur Verhandlung nicht erschienen ist, auf seine Ausführungen in der Berufungsschrift bzw. im vorangegangenen erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren zurückzugreifen. Der Berufungswerber beschränkt sich hiebei lediglich auf das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, ohne irgendwelche Umstände, die seine Angaben glaubwürdig erscheinen ließen, darzulegen. Insbesonders konnte er nicht glaubhaft machen, warum eine andere Person als er das Fahrzeug dort abgestellt habe, wo doch seine Gattin als Zulassungsbesitzerin ihn als Lenker namhaft gemacht hat.

Aufgrund dieser Umstände kann keine Unschlüssigkeit bzw. Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß die Erstbehörde den nunmehrigen Berufungswerber als jene Person angesehen hat, die das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit abgestellt hatte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Im Zusammenhang mit der vom Berufungswerber gesetzten Verwaltungsübertretung ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber der Behörde die Möglichkeit zur Reservierung von Parkflächen für dauernd stark gehbehinderte Personen deshalb geschaffen hat, um diesen in der Nähe ihrer Wohnung bzw. Arbeitsstätte oder von solchen Gebäuden, die von diesen Personen üblicherweise besucht werden müssen, wie etwa Amtsgebäude, entsprechende Parkmöglichkeiten zu schaffen. Diesen Personen sollen unzumutbar weite Wege erspart bleiben. Die Mißachtung dieses Schutzzweckes der Vorschrift kann daher nicht mit einer "symbolischen" Strafe abgetan werden, vielmehr kommt hier dem generalpräventiven Aspekt besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus beträgt der Strafrahmen für Delikte wie das gegenständliche bis zu 10.000 S, sodaß die festgesetzte Geldstrafe als im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen anzusehen ist. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zugute.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von einer Person, die als Fahrzeuglenker am Verkehr teilnimmt, erwartet werden muß, daß sie in der Lage ist, allfällige Verwaltungsstrafen, zumindest im Bereich wie dem gegenständlichen, zu bezahlen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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