Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165623/4/Br/Th

Linz, 18.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die zu Punkt 1.) gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch RAe Dr. X, DDr. X, Mag. X, X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. November 2010, Zl. VerkR96-3912-2009, zu Recht:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe bestätigt, jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage ermäßigt wird.

 

  II.      Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz bleibt unverändert; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 VStG.

zu II.:   § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat im Punkt 1.) des oben bezeichneten Straferkenntnisses über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs 1lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 23 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm in der Substanz zu Last liegt, er habe sich am 24.08.2010 um 01.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion Schärding geweigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.

 

1.1. Zur Strafbemessung verwies die Behörde erster Instanz auf § 19 VStG, wonach es stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen zu beurteilen gilt, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Da der Berufungswerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 06.09.2010 nicht bekannt gegeben habe, wurde bei der Bemessung der Strafe von der ihm mitgeteilten Schätzung mit einem Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro monatlich und fehlende Sorgepflichten ausgegangen.

Auf den Strafrahmen zu Punkt 1.) von 1.600 Euro bis zu 5.900 Euro wurde verwiesen, wobei zwei einschlägige Vormerkungen aus dem Jahre 2007 als straferschwerend gewertet wurden. Strafmildernd wurden demgegenüber keine Umstände gewertet.

 

2. Die Berufungsausführungen beziehen sich im Ergebnis ausschließlich auf die hier unmittelbar relevante Frage der Lenkeigenschaft. Es finden sich keine Ausführungen zur Strafzumessung an sich.

 

3. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige I. Kammer zur Entscheidung berufen.

Im Rahmen der vom Einzelmitglied [dem Berichter in diesem Verfahren] zu den Punkten 2.) und 3.) des Straferkenntnisses am 14.1.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, hat der Berufungswerber in diesem hier verfahrensgegenständlichen Punkt die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Zu den übrigen Punkten ergeht nach Klärung der Lenkeigenschaft durch das zuständige Mitglied unter AZ: VwSen-165624/18/Br/Th eine gesonderte Entscheidung.

 

4. Zur Strafzumessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

4.1. Zusammenfassend ist mit Blick auf den von 1.600 Euro bis 5.900 Euro reichenden Strafrahmen, insbesondere mit Blick auf die vom Berufungswerber in den letzten fünf Jahren begangenen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, ist ein Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht zu sehen. Seinem bisherigen Verhalten im Straßenverkehr liegt offenbar eine auffällig mangelhafte Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten, welche im Sinne einer gedeihlichen Teilnahme am Straßenverkehr erwartet werden muss, zu Grunde. Wie auch von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt wurde, kommen zwei Vormerkungen aus dem Jahr 2007 als straferschwerend zum Tragen. Mildernde Umstände finden sich dem gegenüber nicht.

Daher ist sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen eine deutlich über der Mindeststrafe (1.600 Euro) liegende Geldstrafe geboten. Alle bisherigen Strafen und begleitenden führerscheingesetzlichen Maßnahmen konnten den Berufungswerber offenbar nicht davon abhalten, abermals einen Verstoß gegen § 5 StVO zu begehen. Dieses nunmehr ausgesprochene Strafausmaß kann vielmehr als durchaus milde beurteilt werden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe hat sich jedoch andererseits am Verhältnis der Geldstrafe zu orientieren, sodass hier mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot – selbst wenn es keines gleichsam zwingenden Umrechnungsschlüssels bedarf – die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren war. Für eine um fünf Tage über diesem Verhältnis stehende Ersatzfreiheitsstrafe gibt es hier keine nachvollziehbare Begründung (vgl. VwGH 29.5.1998, 96/02/0130, VwGH 4.9.2006, 2003/09/0104, VwGH 9.12.2010, 2007/09/0054).

Demnach entfällt auch ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Maga. Bissenberger

 

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