Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165699/2/Br/Th

Linz, 26.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 15.12. 2010, Zl. VerkR96-13931-2010, zu Recht:

 

 

 I.    Der Berufung wird mit der Maßgabe statt gegeben, dass die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden ermäßigt wird.

 

II.  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich dem zur Folge auf 8 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Kostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Bescheid den gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch – betreffend die mit der Strafverfügung vom 10.11.2010 in Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden - bestätigt.

 

 

1.1. Das Strafausmaß wurde unter der Annahme eines Monatseinkommens von 1.400 Euro im Ergebnis mit Hinweis auf die mit der Übertretung verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit und mit spezial- und generalpräventiven Überlegungen begründet. Auf strafmildernde Aspekte wurde nicht Bezug genommen.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht eingebrachten Berufung entgegen. Darin verweist er auf den mit dem Einspruch übermittelten unleserlichen Beleg über seinen Pensionsbezug. Diesen reichte er nochmals nach.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dessen Zuständigkeit ist gemäß § 51 Abs.1 VStG begründet. 

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Dem Begehren auf Ermäßigung der Geldstrafe kann gefolgt werden.

Gemäß der Aktenlage ist einerseits von der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen. Andererseits lassen sich der in der Substanz wenig aussagekräftigen Anzeige keine Umstände entnehmen ob etwa dem Tatvorwurf eine als rücksichtslos zu bezeichnende Dränglerei zu Grunde lag oder ob allenfalls nur ein kurzfristiges Auflaufen auf das Vorderfahrzeug zur Abstandsverkürzung im Umfang von 0,45 Sekunden führte, was bei der gefahrenen Geschwindigkeit des Berufungswerbers (113 km/h) zu einem Tiefenabstand von nur 14 m entsprochen hat.

Die in vergleichbaren Verfahren ausgesprochenen Geldstrafen lassen nicht zuletzt mit Blick auch auf das Sachlichkeitsgebot einer Ermäßigung der Strafe als geboten erscheinen.

 

Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges wohl stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Der Abstand von nur 0,45 Sekunden entsprach nicht mehr den gesetzlichen Mindestanforderungen. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges hätte auch bei diesen Abstand noch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Auffahrunfall geführt, weil selbst bei der geringsten Reaktionszeit von einer halben Sekunde auf ein solches Manöver nicht mehr rechtzeitig und wirkungsvoll reagiert werden könnte (vgl. h. Erk. 19. Jänner 2005, VwSen-160184/5/Br/Wü mit Hinweis auf VwGH 30.9.1999, 98/02/0443).

 

Wie oben schon gesagt kann der Anzeige über die näheren Umstände der Abstandsverkürzung in Verbindung mit dem Verkehrsumfeld nichts entnommen werden.

 

4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

4.1. Zur Strafzumessung ist konkret auszuführen, dass insbesondere mit Blick auf das mit nur 1.000 Euro doch deutlich unter der mit 1.400 Euro erstinstanzlichen Annahme liegenden Einkommens mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Auch spezialpräventive Gründe können nicht gesehen werden um den Berufungswerber vor einer abermaligen Begehung abzuhalten. Seine bisherige Unbescholtenheit lässt eher auf ein Versehen des Berufungswerbers schließen und nicht auf eine an ihn liegenden schädlichen Neigung.

 

Mit Blick auf § 19 Abs.2 VStG letzter Satz war ob des überdurchschnittlich geringen Einkommens die Geldstrafe im Verhältnis zur Ersatzfreiheitsstrafe  überproportional zu ermäßigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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