Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100692/2/Weg/Ri

Linz, 06.07.1992

VwSen - 100692/2/Weg/Ri Linz, am 6. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der G M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, vom 10. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Mai 1992, Zl. 933-10-0713657, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991; § 2 Abs.1 und Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.2, § 5 Abs.2 und § 6 Abs. 1 O.ö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 500 S (im NEF 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil diese am 6. November 1991 um 10.41 Uhr in L, F gegenüber 2, das mehrspurige Kraftfahrzeug Audi 100, dunkel, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin sinngemäß ein, sie habe die ihr zur Last gelegte Tat niemals begangen. Sie sei als Beamte in der Bundesbildungsanstalt in der Kindergartenpädagogik in S beschäftigt und habe zur Tatzeit ihren Dienst am Dienstort in S verrichtet. Als Beweis für diese Dienstverrichtung während der Tatzeit führt sie 9 Personen an. Diese 9 Personen dürften - wie aus den jeweiligen akademischen Graden zu entnehmen ist - Lehrer an der genannten Anstalt sein. Die Erstbehörde habe die ihr obliegende Verpflichtung zur Ausforschung des Täters gröblichst verletzt, weshalb die Behebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

3. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nachstehenden, sich aufgrund der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat - offenbar nach Ausforschung der Zulassungsbesitzerin des PKW's mit dem Kennzeichen - gegen die nunmehrige Berufungswerberin, die zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war, eine Strafverfügung erlassen. Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch eingebracht und darin die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens beantragt. Vor dem schließlich folgenden ordentlichen Verfahren hat die Erstbehörde keine Lenkererhebung durchgeführt, sondern nach Nichtbeantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung und nach einer vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse, denen ebenfalls nicht entgegengetreten wurde, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Mit dem Hinweis, zur Tatzeit in Steyr Dienst versehen zu haben, wird in der Berufung die Lenkereigenschaft ausdrücklich bestritten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da es im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gibt, ist die nunmehrige Behauptung, nicht Lenkerin des Kraftfahrzeuges gewesen zu sein, zulässig und der Beweiswürdigung zugänglich.

Dieser Behauptung kann nicht entgegengetreten werden, da es zumindest denkmöglich und auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend ist, daß nicht immer der Zulassungsbesitzer auch der Lenker des Fahrzeuges sein muß. Zur Entrichtung der Parkgebühr ist gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz der Lenker verpflichtet. Um den Lenker zu ermitteln, hat der Gesetzgeber das dem § 103 Abs.2 KFG 1967 nachgebildete Instrumentarium der Lenkerauskunft normiert, und zwar im § 2 Abs.2 des O.ö. Parkgebührengesetzes. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates hätte die Erstbehörde nach der Beeinspruchung der Strafverfügung im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle den Zulassungsbesitzer aufzufordern gehabt, den Lenker bekanntzugeben. Dies wurde jedoch unterlassen, sodaß wegen der Denkmöglichkeit der nunmehrigen Behauptung, zur Tatzeit nicht Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW's gewesen zu sein, nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit die Lenkereigenschaft und somit die Täterschaft des Berufungswerbers erwiesen ist.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

In Befolgung dieser Gesetzesstelle und gemäß dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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