Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165640/2/Br/Th

Linz, 17.01.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 30.11.2010, Zl.: VerkR96-48418-2009-A/Pi, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt wird.

 

II.        Die Kosten für das erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigen sich demnach auf  10 Euro.

Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

II.:    § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o. a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden und zwei Tagen verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben.

Tatort: Gemeinde Hörsching, Gemeindestraße Ortsgebiet, OG Neubau, Kasernenstraße bei Nr. 16.

Tatzeit: 10.07.2009, 22:15 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, VW Golf Variant, gelb;

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Auf Grund einer Anzeige bei der Polizeiinspektion Hörsching am 10.07.2009 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen die Strafverfügung vom 10.11.2009 haben Sie Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

Die Delikte, dessen ich beschuldigt werde habe ich nicht begangen.

Ich bezweifle die Richtigkeit und die ordnungsgemäße Wiedergabe und Dokumentation (des am 10-07-2009 passierten Sachverhaltes) durch den erhebenden Polizeibeamten in Hörsching. Ich berufe mich auf § 4 Abs.5 StVO (meine Identität habe ich dem Unfallgegner nachgewiesen). Ich berufe mich auch auf eine Entscheidung des OGH, 1977/01/13706 72/76 v. 13-01-1977 (OGH). (Sollte es notwendig sein, noch weitere OGH / VwGH oder UVS Entscheidungen / Erkenntnisse zu „4 Abs.5 StVO" beizubringen, so ist das jederzeit möglich).

1.) Ich habe mich unmittelbar nach (ca. 30-180 Sekunden) dem Unfall dem Unfallgegner namentlich vorgestellt, ihm meinen Führerschein gezeigt und auch eine Visitenkarte gegeben. 2.) Ich habe ca. 15-20 min. nach dem besagten Vorfall im „Cafe X" einen Sommerspritzer konsumiert (später noch ca. 1 I Mineralwasser).

(Zur Erläuterung..„ein Sommerspritzer ist 1/8 Weißwein mit 3/8 Wasser gemischt).....das zum

Thema „Nachtrunk".

Der um ca. 07:45 morgens (durch den sehr eifrigen Polizeibeamten) vorgenommene AlkoTest war natürlich absolut negativ....also 0.00 Alk im Atem nachgewiesen. Unfallbeschreibung und gesamte Chronologie:

Am Fr. den 10-07-2009 habe ich (X) mir von meiner Lebensabschnittspartnerin (X) um ca. 14:00 Uhr den og. PKW-Kombi zum Zwecke eines Sachtransportes unentgeltlich ausgeborgt. Um ca. 22:15 Uhr fuhr ich auf der Kasernenstraße Richtung Hörsching. Diese Straße diente noch vor einigen Monaten als kaum befahrene Orts-Nebenstraße mit Einbahnfahrtrichtung Linz (diese Straße wurde eben wegen der Gefährlichkeit und Unfallträchtigkeit in Höhe der Engstelle vor ca. einem guten Jahr zur Einbahnstraße gewidmet). Im Zuge der jüngsten Bauarbeiten auf der parallel verlaufenden B 1 Bundesstraße wurde die Einbahnregelung wieder aufgehoben, die Kasernenstraße dient seither als sehr gefährliche schmale Haupt-Sammelstraße (teilweise mit nur einer Fahrspur).

Als ich die besagte Engstelle mit etwa 25 -30 km/h zu ca. zwei Drittel durchfahren hatte, merkte ich, dass sich die Scheinwerferkegel des entgegenkommenden Fahrzeuges viel rascher, als zuerst eingeschätzt, näherten. Ich fuhr „äußerst!!!" rechts und streifte mit meinem rechten Augenspiegel sogar einen Alleebaumstamm (dieser wurde nicht beschädigt) und mit meinem linken Außenspiegel den linken Außenspiegel des Unfallgegners. Bei der Spiegelkollision befanden sich beide PKW in Fahrt. Unmittelbar nach der Kollision, nach ca. 15-20 Metern brachte ich den PKW außerhalb der Engstelle, auf einem an der Straßen rechtsseitig situierten Privatstellplatz, zum Stillstand. Zum Unfallzeitpunkt hatte ich keinen einzigen Tropfen Alkohol auch keine anderen Suchtmittel oder Medikamente konsumiert.

Ich ging zum ebenfalls ausgestiegenen, wild gestikulierenden und sehr rüde schimpfenden (seine Worte du depperter Österreicher, du wirst zahlen, du mindest 70 bis 100 km/h gefahren, du zahlen usw usw) Unfallgegner. Ich habe sein auf der Straße liegendes kaputtes Spiegelglas aufgehoben (dabei habe ich mich vermutlich mit einer nadelfeinen Glasspitze in eine Fingerkuppe gestochen) und ihm in die Hand gedrückt. Ich habe ihm meinen Führerschein gezeigt und auch gefragt ob er seinen Führerschein etwa in der Lotterie gewonnen hätte. Anschließend habe ich ihm auch eine Visitenkarte von mir überreicht, diese leider mit einigen kleinen Bluttröpfelchen von meiner Fingerkuppe bekleckert.

Nach meiner augenscheinlichen Feststellung und auch nach meiner mündlichen Rückfrage war niemand (ist auch schwer vorstellbar wenn sich bei niedriger Geschwindigkeit bloß die linken Rückspiegel im äußeren Bereich streifen) unfallkausal verletzt. Der Unfallgegner schimpfte weiter, ich verabschiedete mich mit den unfeinen Worten „ich melde es meinem Versicherer, ruf mich am Montag an oder pick dir deinen kaputten Spiegel auf den Kopf.

Nachdem der Kerl meinen Führerschein gesehen und ich ihm auch eine Visitenkarte ausgehändigt habe, habe ich dieser Sache keiner weiteren Bedeutung beigemessen und bin in das Kaffeehaus „X" um den PKW auf Order von X an X zu übergeben. Den PKW habe ich zuerst direkt neben den Polizeiparkplätzen des Polizeipostens Hörsching geparkt. Das Kaffeehaus „Fontana" befindet sich unmittelbar einen Stock im Erdgeschoss unter der Polizeistation Hörsching.

 

Ich habe im „X" noch einen großen „Sommergespritzten" (1/8 Wein mit 3/8 Mineralwasser) getrunken und mich im Anschluss um ca. 00:00 Uhr nach Hause begeben.

Um 07:05 Uhr am Samstagmorgen hat mein Telefon geläutet. Es war der Herr Inspektor X... oder X oder X oder so (jedenfalls Postenkommandant vom Polizeiposten Hörsching.

Seine Worte: wo san Sie, kommens soooofort, i hätt seit siebene dienstfrei... jetzt derf i wegen Ihna Überstunden machen, kommens soooofort, Sie wissen eh, wegen der Fahrerflucht gestern in der Nacht.

Ich quittierte dem seine Vorwürfe (Fahrerflucht!?!?!?) mit einem Lacher und sagte dem Herrn Polizisten das ich ihn umgehend nach dem Duschen und Frühstücken besuchen werde. Um ca. 07:30 bin ich auch schon am Polizeiposten Hörsching angekommen. Nach einem eher unfreundlichen Empfang, die Frage vom Beamten „na wo haben wir uns denn gestern versteckt und was haben wir den gsoffen." Meine Antwort: „Wir haben uns gar nicht versteckt, ich war bis Mitternacht genau unter Euch im Kaffee, gsoffen haben wir ebenfalls nichts und werden wir vermutlich auch nie miteinander" (lach lach lach). Der Beamte war sehr sehr erbost. Anschließend musste ich einen „Alkotest" machen, welcher aber 0.00 Promille anzeigte. Der Beamte war noch ein bisschen mehr erboster und meinte, na wenigstens haben's da net gelogen. Der Beamte meinte noch, ich sei sehr blöd und eine Fahrerflucht wird mir auf jeden Fall hängen bleiben. Ich klärte ihn aber auf, dass auch ich die StVO, insbesondere § 4 Abs.5 kenne und ich ja meine Identität dem Unfallgegner bekannt gegeben habe.

Diese Identitätsbekanntgabe ist auch nicht strittig. Meine Telefonnummer hatte ja der Beamte von der blutbekleckerten Visitenkarte die jetzt auf seinem Schreibtisch lag.

Ich informierte den Beamten auch noch, dass meinerseits eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Amtshaftungsklage anzudenken seien, aber eine Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat fast unausweichlich werden wird. Anschließend habe ich die Polizeistation verlassen.

Ich ersuche das Verfahren/Strafverfügung sofort gegen mich einzustellen oder folgende Beweise zu prüfen und zu erbringen.

Ich beantrage folgende Beweise:

- Befragen Sie (unter Wahrheitspflicht) den Unfallgegner bezüglich meines getätigten Identitätsnachweises.

- Befragen Sie (unter Wahrheitspflicht) den erhebenden Polizeibeamten bezüglich meines Identitätsnachweises. (Insbesondere zu meiner Visitenkarte auf seinem Schreibtisch).

- Befragen Sie (unter Wahrheitspflicht) den erhebenden Polizeibeamten nach dem Ergebnis des von mir am Morgen absolvierten Alko-Testes

- Überprüfen Sie das Ergebnis des besagten Alko-Testes.

- Übersenden Sie mir sämtliche Aufzeichnungen und Protokolle des erhebenden Beamten der Polizeistation Hörsching.

- Lassen Sie meinen (ich wiege 106 kg) möglichen Alkoholisierungsgrad Fahrtauglichkeit nach dem Genuss von einem „Sommerspritzer" durch einen Amtsarzt oder Sachverständigen feststellen.

- Befragen Sie Zeugen zu meinem Konsum im Cafe X (die Servierkraft Frau „X" hatte Dienst. Name und Anschrift dieser Frau kann ich Ihnen bei Bedarf übermitteln).

- Befragen Sie weitere Zeugen vom Cafe X (Frau „X" kann Ihnen auch die Namen einiger sich noch im Gastlokal zu diesem Zeitpunkt zufällig aufhaltenden "Polizeibeamten"

   geben). Anwesend und Zeugen waren auch Frau X und Herr X.

- Ich beantrage weiters die Überprüfung und die Rechtsgültigkeit (Rechtsbescheide) der am Unfallort (Unfallstraße) zum Unfallzeitpunkt situierten Verkehrsschilder und benennen sie

   mir die relevanten AZ. (Sämtliche zum Unfallzeitpunkt angebrachte Verkehrszeichen wurden von mir auch fotografisch dokumentiert und von unabhängigen Zeugen bestätigt).

- Ich beantrage auch die Überprüfung der Rechtsgültigkeit (insbesondere der Straßenverlauf Engstelle mit Gegenverkehr) der Haupt-Sammelstraße.

 

Aufgrund Ihres Einspruches wurde der Unfallgegner am 31.03.2010 bei der hs. Behörde als Zeuge einvernommen und gab nach Wahrheitsbelehrung Nachstehendes zu Protokoll: "Ich wollte von der Arbeit nach Hause fahren. Ich bin von Hörsching-Neubau gekommen und bin auf einer kleinen Straße mit 30 km/h-Zone gefahren, ich hatte Vorrang. Dann kam von links (von Traun) ein PKW, der ist einfach durchgefahren, obwohl er hätte stehen bleiben müssen. Ich habe dann abgebremst, weil wir sonst zusammengefahren wären, er hat aber noch meinen Außenspiegel mit seinem Spiegel gestreift.

 

Der Autofahrer ist noch ca. 50 m weitergefahren, bis die Straße breiter geworden ist. Ich bin an der Stelle stehengeblieben. Wir sind beide ausgestiegen - ich habe die Autopapiere gleich mitgenommen.

Der Autolenker hat sich anschließend bei meinem Auto den Schaden angesehen und hat das zerbrochene Spiegelglas aufgehoben und hat sich geschnitten. Ich wollte die Autopapiere herzeigen und den Unfallbericht ausfüllen. Herr X hat mir seinen Führerschein nicht gezeigt, er wollte auch keinen Unfallbericht aufnehmen, sondern hat mich beschimpft und mir nur seine Firmen-Visitenkarte hingeworfen. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich die Polizei rufen werde. Daraufhin ist er in sein Auto gestiegen und weggefahren. Ich hatte das Gefühl, dass Herr X alkoholisiert gewesen ist. Ich habe das an der Aussprache und an der Bewegung gemerkt. Ich habe meinen Sohn verständigt, der in der Kaserne Hörsching Dienst hatte und sind anschließend gemeinsam zur Polizei Hörsching gefahren und haben Anzeige erstattet.

Der Schaden des Spiegels beträgt Euro 61 — (laut Schreiben der Versicherung - Kopie liegt bei). Ich habe bis jetzt von der gegnerischen Versicherung den Schaden nicht ersetzt bekommen. Die Daten habe ich von der Polizei erhalten, aber nicht von Herrn X.

Ich wollte mit dem Unfallgegner nur einen ordentlichen Datenaustausch, dann hätte ich die Polizei nicht verständigen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall."

 

Mit Schreiben vom 22.04.2010 wurde Ihnen die Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.

 

Von dieser Möglichkeit haben Sie Gebrauch gemacht und durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter nachstehende Stellungnahme abgegeben:

Am 10.07.2009 gegen 22:15 Uhr ereignete sich im Ortsgebiet von 4063 Hörsching auf der Kasernenstraße ein Verkehrsunfall, an dem Herr X mit dem PKW der Marke VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen X, (Halterin Frau X, X) sowie Herr X mit seinem PKW der Marke VW Passat, mit dem amtlichen Kennzeichen X, beteiligt waren.

Aus Richtung Hörsching kommend näherte sich Herr X mit dem PKW von Frau X mit einer angemessenen Geschwindigkeit von etwa 25-30 km/h der gegenständlichen Engstelle, wobei er auf seinem Fahrstreifen äußert rechts gefahren ist. Zur gleichen Zeit kam ihm in der Engstelle Herr X auf der Gegenfahrbahn entgegen. Ungefähr in der Mitte dieser Engstelle kam es zwischen den beiden Fahrzeugen bei den linken Seitenspiegeln zur Kollision. Unmittelbar danach stellte Herr X außerhalb der Engstelle das Fahrzeug auf einen Privatparkplatz rechtseitig ab und ging sofort zum Unfallgegner zurück. Entgegen der Aussage von Herr X, hat Herr X Herrn X unter Übergabe seiner Visitenkarte seinen Führerschein vorgewiesen.

Es wurde dann einvernehmlich festgestellt, dass bei dem gegenständlichen Unfall keine Person verletzt wurde und es sich daher nur um einen geringfügigen Sachschaden handelt. Da Herr X unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO erbracht hatte, ist der Vorwurf von Punkt 1 der Strafverfügung vom 10.11.2009 unbegründet und unterliegt daher auch keiner Strafverfolgung.

Entgegen der zweiten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in der Strafverfügung vom

10.11.2009, ist festzuhalten, dass sich Herr X nicht der in § 4 Abs.1 lit.c StVO normierten Mitwirkungspflicht entzogen hatte.

Nach ordnungsgemäßen Identitätsnachweis und Klärung des Unfallherganges gab es keinen Grund mehr die nächste Polizeistelle vom Verkehrsunfall zu verständigen.

Folglich ist hier keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu sehen und daher ist die Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO nicht gerechtfertigt.

Beweis:

Zeugenschaftliche Einvernahme des Herr X, X, des diensthabenden Polizeibeamten von der Polizeiinspektion Hörsching. Weitere Beweise vorbehalten.

Aus den angeführten Gründen wird daher nochmals beantragt, das Strafverfahren gegen Herrn X einzustellen.

Weiters wird gestellt der Antrag den kompletten Akt an den ausgewiesenen Vertreter per FAX oder Mail zu übermitteln.

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Punkt 2 der gegenständlichen Strafverfügung wurde von Amtswegen eingestellt.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Wenn Sie nunmehr behaupten, dass ein Identitätsnachweis durch Übergabe der Visitenkarte und des Führerscheines stattgefunden hat, so wird Ihnen die Zeugenaussage des Unfallgegners entgegengehalten.

 

Sie haben in Ihrem Einspruch selbst angeführt, dass Sie den Führerschein dem Unfallgegner nur hingehalten haben.

 

Dies wird jedoch vom Anzeiger ebenfalls bestritten.

In diesem Zusammenhang darf auf das VwGH-Erkenntnis vom 10.09.1980, ZVR 1982/6, verwiesen werden, wonach der Identitätsnachweis iSd § 4 Abs.5 das Vorweisen eines Lichtbildausweises umfasst. Die Übergabe etwa einer Versicherungskarte vermag dieses Erfordernis nicht zu erfüllen. Aus welchem Grunde ein korrekter Identitätsnachweis unterblieben ist, hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit der Unterlassung einer Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle.

 

Für die Erbringung des Identitätsnachweises gemäß § 4 Abs.5 StVO bedarf es der Angabe der für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der ZPO erforderlichen Personaldaten des Schädigers (Vorname und Zuname, Beschäftigung und Wohnort, einschließlich der Straßennummer und Hausnummer). Ein Nachweis der Identität kann daher nicht darin bestehen, lediglich unbewiesene Behauptungen aufzustellen, etwa wie man heiße oder wo man wohne, sondern es muss ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit solcher Behauptungen ergibt. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat daher in der Regel durch Vorweis des Führerscheines oder sonstiger geeigneter amtlicher Unterlagen (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen. (Siehe VwGH-Erkenntnis vom 24.11.2006, Zl. 2006/02/0266)

 

Zu Ihren Einspruchsangaben betreffend die Rechtsgültigkeit der am Unfallort zum Unfallzeitpunkt aufgestellten Verkehrsschilder wird seitens der hs. Behörde mitgeteilt, dass dies für eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO nicht relevant ist.

 

Aus den oben angeführten Gründen erscheint es für die Behörde daher als zweifelsfrei erwiesen, dass Sie die Ihnen angelastete Tat begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.200 Euro netto, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbereich gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.11.2010, dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zugestellt am 06.12.2010, GZ VerkR96-48418-2009-A/Pi, wird fristgerecht nachstehende

 

Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

 

erstattet und ausgeführt wie folgt:

 

Mit der oben zitierten Straferkenntnis wird dem Berufringswerber vorgeworfen, er sei am 10.07.2009 gegen 22.15 Uhr mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zu­sammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienst­stelle verständigt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 5 StVO verletzt, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 über ihn verhängt werde und er zusätzlich zur Bezah­lung eines Kostenbeitrages im Strafverfahren in Höhe von € 20,00 verpflichtet werde.

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde jedoch zu unrecht erlas­sen. In § 4 Abs. 5 StVO ist geregelt, dass dann, wenn bei einem Verkehrsunfall nur ein Sach­schaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf unterbleiben, wenn die genannten Personen, oder jene, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Bei dem am 10.07.2009 stattgefundenen Verkehrsunfall wurde lediglich der Außenspiegel des Fahrzeuges des Unfallgegners beschädigt und handelt es sich bei diesem Schaden um einen nur äußerst geringen Sachschaden, der jedenfalls ein Vorgehen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVO rechtfertigt.

 

Nach dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ist der Berufungswerber aus seinem Fahr­zeug ausgestiegen, hat das auf der Straße hegende kaputte Spiegelglas vom Fahrzeug des Un­fallgegners aufgehoben und dieses dem Unfallgegner übergeben. Daraufhin hat er dem wüst schimpfenden und wild gestikulierenden Unfallgegner seinen Führerschein in der Form ge­zeigt, dass er ihn mit der rechten und linken Hand jeweils zwischen Daumen und Zeigefinger an den äußersten oberen Ecken festhielt und in dieser Position für etwa eine halbe Minute verweilte. Der Unfallgegner konnte sich durch das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten jedenfalls davon überzeugen, wer sein Unfallgegner war und konnte durch die nachfolgende Handlung des Berufungswerbers, nämlich dadurch, dass er ihm zusätzlich eine Visitenkarte mit seinem vollen Namen, der Wohnadresse, Telefonnummer, Faxnummer und Mailadresse, übergab, sichergehen, dass der Name auf der Visitenkarte mit jenem im Führerschein vollin­haltlich übereinstimmt. Darüber hinaus notierte sich der Unfallgegner das Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers und bot dieser sogar an, ihm zu diesem Zwecke einen Ku­gelschreiber zu leihen.

 

Aus diesen Schilderungen ergibt sich bereits, dass der Berufungswerber seinen Pflichten nach § 4 Abs. 5 StVO zur Gänze nachgekommen ist, zumal er den Führerschein vorgewiesen und eine damit korrespondierende Visitenkarte dem Unfallgegner übergeben hat. Im Übrigen er­gibt sich aus der Übergabe der Visitenkarte ohnehin bereits der Umstand, dass der Mandant sich keinesfalls der Verfolgung entziehen wollte, zumal dort sämtliche Daten des Berufungs-Werbers enthalten sind, welche fur den Unfallgegner von Bedeutung sind. Aus dem Führer­schein ergibt sich lediglich der Name und das Geburtsdatum des Berufungswerbers, sodass sich bereits daraus ableiten lässt, dass die Kombination der getätigten Identitätsausweise, woraus sich eben eindeutig der Name und die Anschrift des Berufungswerbers ergaben, den Vorschriften des § 4 Abs. 5 StVO genügen.

 

Daran ändert auch die Verantwortung des Unfallgegners nichts, welcher bei der Behörde zu Protokoll gab, dass der Berufungswerber keinen Führerschein vorgezeigt habe und ihm auch die Visitenkarte nur hingeworfen habe. Dies stimmt nämlich mit den tatsächlichen Gegeben­heiten in keinster Weise überein.

 

Dass die Angaben des Unfallgegners im Straferkenntnis ohnehin nicht zu Grunde gelegt wer­den können, ergibt sich bereits daraus, dass er angab, das Gefühl gehabt zu haben, dass der Berufungswerber alkoholisiert gewesen sei und er dies an der Aussprache und an der Bewe­gung gemerkt habe. Wie bereits aktenkundig ist, wurde am Vormittag des nächsten Tages ein Alkoholtest durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 0,0 Promille ergab und steht dadurch bereits fest, dass mein Mandant keinesfalls alkoholisiert gewesen sein kann, zumal in diesem Fall zumindest ein Restalkoholwert nachgewiesen hätte werden müssen.

 

Aus dieser Schilderung ergibt sich jedoch bereits, dass der Unfallgegner scheinbar keinesfalls abgeneigt ist, das tatsächliche Geschehen zu seinen Gunsten etwas auszuschmücken und mei­nem Mandanten ein Verhalten zu unterstellen, welches sich zum einen so nicht zugetragen hat, welches zum anderen aber eine scheinbar plausible Erklärung dafür wäre, warum der Berufungswerber die Polizei nicht hätte rufen wollen.

 

Auf Grund der Tatsache, dass der Berufungswerber jedoch weder alkoholisiert war, noch sich geweigert hat, seine Identität preiszugeben, ja er dies vielmehr sogar vorschriftlich gemacht hat, wurde das Straferkenntnis vom 30.11.2010 jedenfalls zur Gänze zu unrecht erlassen. Auf Grund des ordnungsgemäßen Identitätsnachweises durch den Berufungswerbers und der Klä­rung des Unfallherganges gab es von beiden Seiten keinen Grund mehr, die nächste Polizei­dienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, was zur Folge hat, dass meinem Mandanten kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann.

 

Wenn die Behörde im Straferkenntnis erwägt, dass laut VwGH-Erkenntnis vom 24.11.2006, ZL 2006/020266, der Nachweis der Identität durch Vorweisen des Führerscheines oder sons­tiger geeigneter amtlicher Unterlagen zu erfolgen hat, kann vorgebracht werden, dass der Füh­rerschein vorgewiesen wurde, welcher für sich alleine jedoch dem Unfallgegner nichts ge­bracht hätte, zumal sich daraus keine Adresse ableiten lässt. Aus diesem Grunde wurde eine mit den Daten im Führerschein korrespondierende und die Anschrift des Berufungswerbers enthaltende Visitenkarte übergeben, welche jedenfalls im Zusammenspiel mit dem "Führer­schein einen dem VwGH-Erkenntnis entsprechenden Identitätsnachweis darstellt. '     .

 

Der Unfallgegner war direkt nach der Übergabe der Visitenkarte und dem Vorweisen des Führerscheins mit dem angebotenen Identitätsausweis einverstanden und wurde einvernehm­lich darauf verzichtet, einen Unfallbericht auszufüllen. Warum der Unfallgegner in seinen Angaben vor der Behörde nun einen anderen - im Übrigen von der Realität abweichenden -Geschehensablauf darstellt, kann nicht nachvollzogen werden.

Es wird sohin neuerlich vorgebracht, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.11.2010 auf Grund des dem § 4 Abs. 5 StVO entsprechenden Identitäts­nachweises durch den Berufungswerbers zu unrecht erlassen wurde.

 

Beweis:

Einvernahme des Berufungswerbers X sowie der diensthabenden Beamten der Polizeiinspektion Hörsching sowie Einvernahme des Unfallgegners unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde; weitere Beweise werden ausdrücklich vorbehalten.

 

Sollte sich jedoch auch im Berufungsverfahren die Behörde den Ausführungen des Unfall­gegners anschließen, obwohl diese nicht der Wahrheit entsprechen, so wird in eventu vorge­bracht, dass seitens der Behörde mit einer Abmahnung das Auslangen gefunden werden hätte können bzw. wird beantragt, eine geringere Geldstrafe über den Berufungswerber zu verhän­gen, zumal es sich selbst unter Zugrundelegung der Schilderungen des Unfallgegners um ei­nen äußerst geringfügigen § 4 Abs. 5 StVO handeln würde.

 

Es wird sohin gestellt der

 

Antrag

1)

der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.11.2010, GZ VerkR96-48418-2009-A/Pi, wegen Rechtswidrigkeit aufheben und das Strafverfahren einstellen, ^"

2)

in eventu die verhängte Strafe herabsetzen und 3)

jedenfalls dem Berufungswerber die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu Händen seines Vertreters ersetzen.

 

Traun, am 17.12.2010                                                                                                    X“

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des Ergebnisses der im Vorfeld einer Berufungsverhandlung bereits aktenkundigen Fakten und dem darauf gewährten Parteiengehör, in Verbindung mit der Mitteilung vom 17.1.2011 auf eine Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wurde, unterbleiben.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eingangs ist festzustellen, dass der Behörde erster Instanz in deren Rechtsausführungen im vollem Umfang zu folgen ist.

Insbesondere ist sie mit ihren Hinweisen auf die Judikatur im Recht.

Die Berufungsbehörde verwies auch im Rahmen des Parteiengehörs  auf diesbezüglich klare Judikatur, wonach gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960, die in Abs.1 genannten Personen - diese sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen - die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf  unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (VwGH 23.7.1999, 99/02/0087);

Sinn der Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 StVO ist es, gerade im Falle, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu Stande gekommen ist, den/die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz in Erfahrung zu bringen (VwGH 11.5.2004, 2004/02/0064).

 

Gegen dieses Schutzziel wurde vom Berufungswerber, wie dieses aufwändig geführte Verfahren geradezu illustrativ aufzeigte und selbst vom Berufungswerber die unterbliebene Meldung mit Blick auf vermeintliche Kosten dezidiert eingeräumte, klar zuwider gehandelt.   Das dieses von bloß geringem Verschulden umfasst war und sich der Berufungswerber angesichts des wohl unverständlich unkooperativen Verhaltens seines Unfallgegners diesbezüglich über die gebotene Verhaltensweise nicht gänzlich im Klaren gewesen sein mag, ist wohl bei der Verschuldensprüfung von Relevanz, entschuldigt aber in der Sache nicht.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Als Verkehrsunfall gilt jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 u.a.).

Die Anhalte- und Meldepflicht setzt einerseits einen Vorfall (Verkehrsunfall) und andererseits ein Wissen (müssen) eines solchen voraus. Dabei ist aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt – da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) – wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (siehe Pürstl - Somereder, Kommentar zur StVO, 11. Auflage, S 69 Rn 34, sowie – unter vielen – VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, VwGH 13.2.1991, 90/03/0114 mit Hinweis auf VwGH 9.9.1981, 81/03/0125 u. VwGH 31.1.1986, 85/18/0367, VwGH 14.09.1983, 82/03/0144). Selbst eine nach dem Unfall dem Zulassungsbesitzer des gegnerischen Fahrzeuges erfolgte fernmündliche Bekanntgabe des Namens und Anschrift des Lenkers ist kein Nachweis der Identität gemäß § 4 Abs.5 StVO (VwGH 24.2.1982, 3848/80 mit Hinweis auf VwGH 8.4.1964, 895/63, VwSlg 6291 A/1964 und VwGH 22.9.1969, 275/69, VwSlg 7640 A/1969).

Zum Nachweis der Identität erfordert die gesetzliche Bestimmung vielmehr, dass die Identität durch Vorweisung amtlicher Unterlagen nachgewiesen wird (VwGH 22.9.1969, 0275/69).

Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er der Auffassung nachzuhängen schien, bei nur einseitigem Identitätsnachweis treffe die Meldepflicht des § 4 Abs.5 StVO 1960 nur denjenigen, der seine Identität nicht nachgewiesen hat (s. insb. VwGH 30.4.1992, 92/02/0101).

Wenn demnach der Unfallgegner dies verhinderte bleibt offenbar nur der Weg zur nächsten Polizeidienststelle um den Pflichten nach einem Verkehrsunfall nachzukommen.

Ob diese Rechtsauslegung als praxisnah  zu bezeichnen ist  hat dahingestellt zu bleiben.

Übersehen wird vom Berufungswerber jedoch offenkundig auch, dass es nicht Aufgabe dieses Verfahrens sein kann die Verschuldensfrage des Verkehrsunfalls zu klären. Seine umfassend gestellten und von der Behörde erster Instanz in deren Bescheidbegründung wieder gegebenen Beweisanträge lassen auf die diesbezüglich ebenfalls irrige Rechtsansicht des Berufungswerbers schließen. Vor allem ist unerfindlich in welchem Zusammenhang er die hier nicht verfahrensgegenständliche Frage des an ihm negativ verlaufenen Alkotests betreffenden Beweisanträge erledigt sehen will. Darin könnte allenfalls  eine Beschwerde über das Verhalten des Meldungslegers erblickt werden. Darüber  ist jedoch nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu befinden.

Letztlich wurde hier seitens der Rechtsvertreterschaft die Berufung im Ergebnis auf das Strafausmaß und die Lösung der Rechtsfrage eingeschränkt.

 

        

6. Zur Strafzumessung:

Grundsätzlich ist auch diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz zu verweisen. Das Verschulden kann hier jedoch als geringfügig bezeichnet werden, weil der Berufungswerber offenkundig zum Identitätsnachweis offensiv bereit gewesen wäre. Das es dazu nicht gekommen mag durchaus in der unsachlichen Haltung seines Unfallgegners begründet gewesen sein. Sein Verschulden kann daher als hinter jenem Umfang, welcher typischer Weise mit einer Unterlassung dieser Verpflichtung einhergeht, zurückbleibend angesehen werden. Dennoch sind aber für den Unfallgegner und – wie insbesondere dieses Verfahren zeigt – die mit der Unterlassung verbundenen Folgen als doch recht gravierend zu bewerten.

Auch die Länge des Verfahrens von zwischenzeitig immerhin 1 ½ Jahren kann hier ebenfalls schon als Strafmilderungsgrund ins Treffen geführt werden.

Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelwerber relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005).

Nicht eine Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR). Für die bloße Befragung des Unfallgegners hätte es nicht 1 ½ Jahren bedurft. Die Erlassung der Strafverfügung erst vier Monate nach dem Vorfall ist auch nicht gerade als zügig zu bezeichnen.

Unter all diesen Aspekten scheint hier auch mit der Geldstrafe von € 100,-- das Fehlverhalten schuldangemessen geahndet. Auf das nunmehr mit 1.500 Euro bezifferte Einkommen wurde ebenfalls Bedacht genommen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

Dr.  B l e i e r

 

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