Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252660/2/Lg/Hue

Linz, 07.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15. November 2010, Zl. SV96-17-15-2010,  betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zahlungsaufschub der mit Straferkenntnis vom 29. April 2010, Zl. SV96-17-3-2010-Bd/Fs, verhängten Geldstrafen zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 51 und 54b Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. §§ 66 Abs. 4, 71 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 5. November 2010 auf Zahlungsaufschub der mit Straferkenntnis vom 29. April 2010, Zl. SV96-17-3-2010-Bd/Fs, verhängten Geldstrafen abgewiesen.

 

Begründend wird u.a. auf § 54b Abs.3 VStG hingewiesen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten sei, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen sei.

Der Bw habe der Behörde weder sein aktuelles Einkommen genannt noch Angaben zu seiner sonstigen finanziellen Situation getätigt, obwohl er dazu im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung im Strafverfahren aufgefordert worden sei. Auch im Ansuchen um Zahlungsaufschub habe der Bw lediglich mit jenem von der Behörde zur Strafbemessung angenommenen Einkommen von 2.000 Euro netto argumentiert, ohne das wahre Einkommen bekannt zu geben. Dass die Strafe danach die Höhe von mehr als zwei Nettoeinkommen erreiche, genüge allein nicht, um einen Zahlungsaufschub zu rechtfertigen, da die Höhe der Strafe im Zusammenhang mit der konkreten wirtschaftlichen Situation des Zahlungspflichtigen zu beachten sei, die der Bw jedoch nicht offen gelegt habe. Eine Glaubhaftmachung triftiger Gründe für den beantragten Zahlungsaufschub sei dem Bw sohin nicht gelungen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er voraussichtlich Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben werde.

Es sei dem Bw aus rein wirtschaftlicher Sicht nicht zuzumuten, die Strafe von 4.400 Euro zu erlegen, ohne dass über die Zahlungsfrist endgültig entschieden sei. Abgesehen davon sei dem Bw der umgehende Erlag von 4.400 Euro überhaupt nicht zuzumuten. Ausgehend  von dem von der Behörde angenommenen Einkommen von 2.000 Euro netto pro Monat ergebe sich ein Existenzminimum von zumindest 1.148,10 Euro, welches er für seine alltägliche Lebensführung benötige. Der Bw habe damit lediglich 851,90 Euro pro Monat zur freien Disposition. Es sei ihm nicht zuzumuten, für die Zahlung einer Strafe einen Kredit aufnehmen zu müssen, welche aufgrund einer erfolgreichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ohnehin wieder aufgehoben werden könne. Deshalb sei erst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten. Die Voraussetzungen des § 54b Abs.3 VStG würden vorliegen. Zudem leide der erstinstanzliche Bescheid an wesentlichen Begründungsmängeln, da sich die Behörde mit dem Argument, dass der Bw einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, wäre die Strafe sofort und auf einmal zu bezahlen, nicht auseinandergesetzt habe. Die Unzumutbarkeit der Zahlung ergebe sich eindeutig aus der Gegenüberstellung des Einkommens nach Abzug des Existenzminimums und der Strafhöhe.

 

Beantragt wurde die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass dem Ansuchen auf Strafaufschub Folge gegeben und mit der Einhebung der verhängten Strafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abgewartet wird, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mittels Straferkenntnis vom 29. April 2010, Zl. SV96-17-3-2010-Bd/Fs, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) bestraft und dieser Bescheid am 5. Mai 2010 beim zuständigen Postamt durch Hinterlegung zugestellt.

 

Mittels Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 14. Oktober 2010, Zl. VwSen-252582/2/Lg/Hue/Ba, erfolgte rechtskräftig die Abweisung des Antrages des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.  

 

Nach (neuerlicher) Zahlungsaufforderung der belangten Behörde vom 21. Oktober 2010 beantragte der Bw, von der "Einhebung der Strafe gem. § 54b VStG für zumindest 3 Monate abzusehen".

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller den ins Treffen geführten unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten verbunden wäre, entsprechend zu konkretisieren.

 

Diesem Konkretisierungsgebot wurde im gegenständlichen Zusammenhang nicht entsprochen, da der Bw weder in der Einkommenserhebung der belangten Behörde vom 30. März 2010 noch im gegenständlichen Antrag vom 5. November 2010 und auch nicht in der Berufung vom 2. Dezember 2010 in irgend einer Weise u.a. seine tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dargelegt hat. Auch hat es der Bw gänzlich unterlassen darzulegen, weshalb ihm zwar eine sofortige Bezahlung der verhängten Strafe nicht möglich, dies ihm "in etwa drei Monaten" jedoch schon möglich ist. Selbst die Heranziehung der von der Erstbehörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. März 2010 hilfsweise angenommen Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Bw (2.000 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) bietet im Hinblick auf das gänzliche Fehlen einer detaillierten Darstellung der finanziellen Situation durch den Bw keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass einer hypothetisch angenommenen vorübergehenden finanziellen Schwierigkeit des Bw durch einen Zahlungsaufschub Abhilfe geleistet werden könnte. Ohne rechtliche Relevanz bleibt dabei die "Erwägung" des Bw, höchstgerichtliche Beschwerden gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu erheben ; diesbezüglich wäre die aufschiebende Wirkung (von den Höchstgerichten) gesondert zu beurteilen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ist auch darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Dauer der vom Bw angestrengten Verfahren (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Zahlungsaufschub vom 21. Oktober 2010) seinem Wunsch auf Aufschub der Vollstreckung der verhängten Geldstrafe "um zumindest drei Monate" ohnehin de facto entsprochen worden ist.     

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

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