Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281290/4/Wim/Sta

Linz, 31.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, X, gegen das Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.11.2010, Ge96-4-2010, (X-GmbH), Ge95-4-1-2010 (hr. Gf) wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu Recht erkannt.

 

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 58 Abs.1 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die angefochtene Erledigung wurde mit Straferkenntnis tituliert, es wurde aber in der Ausfertigung, die dem Berufungswerber zugestellt wurde, die Seite 2 nicht angeschlossen, die den Spruch des Straferkenntnisses enthält.

 

Dies ergibt sich aus der vorgelegten Originalausfertigung durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie auch aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt. Auch die dem Arbeitsinspektorat zugestellte Ausfertigung zeigt, dass hier sich sämtliche Erledigungen zum Teil voneinander unterscheiden, sodass es für den Unabhängigen Verwaltungssenat erwiesen ist, dass der zugestellten Erledigung der Spruch fehlte.

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten. Dabei handelt es sich um ein essentielles Merkmal eines Bescheides. Da die normative Erledigung im gegenständlichen Fall fehlte, ist hier nicht von einem Bescheid zu sprechen, sodass dieser auch keine Rechtswirkungen gegenüber dem Berufungswerber entfaltet und daher die entsprechende Berufung sich gegen einen Nichtbescheid richtet und daher formell zurückzuweisen war.

 

Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war aber nicht zu verfügen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage zu ersehen war, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Wimmer

 

 

 

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