Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310403/9/Wim/Bu

Linz, 31.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.3.2010, GZ. 0007949/2009, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. Dezember 2010 zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Z3 des Wasserrechtsgesetz 1959 iVm Punkt 1 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.12.2008, GZ. 501/M087095, 00541707/2008 ABA Mitte, eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, dass er als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu vertreten habe, dass entgegen einem wasserpolizeilichen Auftrag die darin festgelegten Abwasserfrachten von Chlortoluron in der Zeit vom 18.1.2009 bis 21.1.2009 bei Ablauf der BAV überschritten worden seien.

 

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Anforderung des bezughabenden Administrativaktes in dem der wasserpolizeiliche Auftrag erlassen wurde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Insgesamt ergibt sich, dass der angesprochene wasserpolizeiliche Auftrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.12.2008 erlassen wurde. Dagegen wurde vom betroffenen Unternehmen rechtzeitig Berufung erhoben, über die in einer Berufungsvorentscheidung vom 14.1.2009 entschieden wurde, die erst am 23.1.2009 der Berufungswerberin zugestellt wurde. Da der vorgeworfene Zeitraum der Übertretung sich nur bis zum 21.1.2009 erstreckt, war daher der maßgebliche Bescheid, der die Basis für die Bestrafung bildete, noch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH v. 16.4.1985, 84/04/0182) und kann daher auch keine Grundlage für die gegenständliche Verwaltungsvertretung bilden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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