Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350092/4/Kü/Ba

Linz, 27.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn Dr. X X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, vom 27. September 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2010, UR96-1262-2009, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheits­strafe auf 55 Stunden herabgesetzt wird sowie der im Spruch genannte Straßenkilometer auf "163,000" richtiggestellt wird.

 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2010, UR96-1262-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 Z 4 Immissionsschutz­gesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, PKW, am 8.11.2009 um 13.15 Uhr in der Gemeinde St. Florian, Autobahn A 1 bei Straßenkilometer 163.000, Fahrtrichtung Salzburg, die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. das Strafverfahren an die zuständige Wohnsitzbehörde in Wien zu über­tragen.

 

Begründend wurde unter Bezugnahme auf § 44a Z 1 VStG ausgeführt, dass als Tatort die Autobahn A 1, Gemeinde St. Florian, bei km 163.000 (einhundertdrei­undsechzigtausend) angenommen würde. Einen derartigen Straßenkilometer gebe es nicht und beziehe sich die gegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzung auch nur auf den Bereich km 155,689 bis km 167,649. Hierbei handle es sich um keinen offensichtlichen Schreibfehler, denn schließlich würde im gesamten Akt, insbesondere in jedem von der Erstbehörde an den Bw gerichteten Schreiben dieser Straßenkilometer angegeben. Darüber hinaus würde ein allfälliger Tatort Straßenkilometer 163,000 auch nicht im angegebenen Gemeindegebiet St. Florian liegen, sondern im Gemeindegebiet Asten/Ipfdorf. Das angeführte Gemeindegebiet St. Florian sei nicht einem mit der angeführten Fahrtrichtung (Fahrtrichtung Salzburg) in Einklang zu bringen, sondern betreffe dieses die andere Fahrtrichtung (Fahrtrichtung Wien).

 

Weiters sei im Beweisverfahren dargelegt worden, dass zwischen 13.00 und 13.30 Uhr der entsprechende Schwellenwert überschritten worden sei und eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h in Geltung gesetzt worden sei. Die Geschwindigkeitsbeschränkung dürfe jedoch erst bei Überschreiten des Schwellenwertes erlassen werden. Der angenommene Tatzeitpunkt liege bei 13.15 Uhr. Das Verfahren ließe hierbei völlig offen, ob der Schwellenwert vor 13.15 Uhr oder nach 13.15 Uhr überschritten worden sei. Weiters sei anhand des Beweisverfahrens in keiner Weise klar, ob auch bei Überschreiten des Schwellen­wertes überhaupt eine Geschwindigkeitsbeschränkung zulässig gewesen wäre, schließlich sei gemäß § 4 Abs.2 der anzuwendenden Verordnung eine derartige Begrenzung frühestens eine Stunde nach Änderung des Schwellenwertes zulässig.

 

Zudem sei eine gesetzeskonforme Kundmachung der Geschwindigkeitsbe­schränkung nicht erfolgt. Gemäß § 5 der Verordnung LGBl. 101/2008 sei die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem kund­zu­machen. Hierbei seien jedoch die Kundmachungsvorschriften der StVO zu beachten. Demnach müssen derartige Bestimmungen mit den hiefür vorge­sehenen Straßenverkehrszeichen bzw. mit Abbildungen derselben kundgemacht werden. Das hieße für Geschwindigkeitsbeschränkungen, dass das zutreffende Verkehrszeichen nach § 52 StVO zu verwenden wäre. Eine entsprechende gesetzeskonforme Kundmachung sei jedoch nicht erfolgt, es würde im Verkehrs­beeinflussungssystem ein nicht StVO konformes Verkehrszeichen verwendet. Das verwendete Symbol zeige zwar die Zahl 100 an, enthalte jedoch weiters eine Bezeichnung "IG-L". Ein Verkehrszeichen mit diesem Zusatz sei der StVO fremd und auch im hier gegenständlichen Landesgesetz nicht vorgesehen und somit zur Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht geeignet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 29. September 2010, eingelangt am 5. Oktober 2010, samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvor­entscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme in den von der Erstinstanz vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z 1 und Z 3 VStG abgesehen werden, da vom Bw die Ge­schwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach nicht bestritten wurde sowie eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde. Aufgrund des Berufungsvorbringens hinsichtlich der nicht erwiesenen Grenzwertüberschreitung wurden dem Bw mit Schreiben vom 23. November 2010 die von der Erstinstanz durchgeführten Erhebungen hinsichtlich der Überschreitung des Schwellenwertes sowie des Schaltzeitpunktes der 100 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung für den 8.11.2009, welche dokumentieren, dass am 8.11.2009 von der ASFINAG in der Zeit von 13.10 bis 18.40 Uhr die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h eingeschaltet gewesen ist, zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Bw ein Schreiben der Sachver­ständigen für Luftreinhaltetechnik vom 3. September 2010 übermittelt, wonach am 8.11.2009 zwischen 13.00 und 13.30 Uhr als Halbstundenmittelwert 40,3 µg/m3 Stickstoffdioxid gemessen worden ist.

 

Dem Bw wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist ist keine Stellungnahme eingelangt. Des Weiteren wurde vom Bw die eingeräumte Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Der Sachverhalt ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bw fuhr mit dem auf die X X mbH, X, X, zugelassenen PKW, Audi A4, Kennzeichen X, am 8.11.2009 um 13.15 Uhr in der Gemeinde St. Florian auf der A 1 Westautobahn bei Straßenkilometer 163,000 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer (durch Video­auf­zeichnung, Messgerät Multavision, gemessenen) Geschwindigkeit von 170 km/h. Die in diesem Bereich durch Verkehrsbeeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis "IG-L" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindig­keit um 61 km/h überschritten.

 

4.2. Die Lenkereigenschaft sowie die Tatsache der gemessenen Geschwindig­keits­überschreitung wurde vom Bw nicht bestritten und konnte daher in dieser Weise festgestellt werden.

 

Aus der im Akt einliegenden Aufstellung über Schaltzeiten der Verkehrsbeein­flussungsanlage, die dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass am 8.11.2009 in der Zeit von 13.10 bis 18.40 Uhr die Ge­schwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mittels Verkehrsbeeinflussungs­system ausgewiesen wurde. Aus der Stellungnahme der Sachverständigen für Luftreinhaltung vom 3. September 2010, welche ebenfalls dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt wurde, ergibt sich, dass am 8.11.2009 zwischen 13.00 und 13.30 Uhr als Halbstundenmittelwert 40,3 µg/m3 Stickstoffdioxid gemessen worden sind.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Gemäß § 29a VStG kann, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde der Bundespolizeidirektion übertragen werden.

 

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bw seinen Hauptwohnsitz nicht in Ober­österreich hat, war dem Antrag in der Berufung auf Übertragung des Strafver­fahrens an die zuständige Wohnsitzbehörde in Wien nicht zu entsprechen, da diesem Antrag die Regelungen des § 29a VStG entgegenstehen.

 

5.2. Gemäß § 30 Abs. 1 Z4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs.1 Z4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, ausgegeben und versendet am 31. Oktober 2008, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeits­beschränkung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs.6c IG-L iVm § 5 Abs.1 der Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrbeeinflussungssystem.

 

Am 8.11.2009 wurden zwischen 13.00 und 13.30 Uhr als Halbstundenmittelwert 40,3 µg/m3 Stickstoffdioxid gemessen. Aus diesem Grund wurde im Sinne der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl.Nr. 101/2008 am 8.11.2009 in der Zeit von 13.10 bis 18.40 Uhr im Sanierungsgebiet mittels Verkehrsbeeinflussungssystem die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h kundgemacht. An diesem Tag um 13.15 Uhr wurde mittels Videoaufzeichnung, Messgerät Multavision, festgestellt, dass der Bw als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichnen X bei Straßenkilometer 163,000 die in diesem Gebiet kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h nicht eingehalten hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h über­schritten hat.

 

Die Überschreitung des in der Verordnung des Landeshauptmannes von Ober­österreich LGBl.Nr. 101/2008 festgelegten Schwellenwertes von 30 µg/m3 Stickstoffdioxid ist durch die im erstinstanzlichen Akt einliegenden Unterlagen eindeutig bewiesen. Fest steht, dass am 8.11.2009 zwischen 13.00 und 13.30 Uhr der Halbstundenmittelwert von 40,3 µg/m3 Stickstoffdioxid gemessen wurde. Außerdem ergibt sich aus den von der ASFINAG vorgelegten Schaltzeiten, dass am 8.11.2009 von 13.10 bis 18.40 Uhr die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mittels Verkehrsbeeinflussungssystem angezeigt wurde. Das Vorbringen in der Berufung, wonach im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Grenzwertes vorgelegen sind, gehen damit ins Leere.

 

Zum Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 5 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Ober­österreich LGBl.Nr. 101/2008 die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem kundzumachen ist. Wie bereits vom Bw in der Berufung dargestellt, erfolgte im Sinne des § 44 Abs.1a StVO die Darstellung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem entsprechenden Straßen­verkehrszeichen. Zudem enthält die Anzeige am Verkehrsbeeinflussungssystem neben dem Straßenverkehrszeichen der Geschwindigkeitsbeschränkung noch den diesen Geschwindigkeitsbeschränkung erläuternden Hinweis "IG-L". Auch hierbei handelt es sich um eine elektronische Darstellung im Sinne des § 48 Abs.1a StVO. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher festzuhalten, dass der Einwand des Bw bezüglich nicht ordnungsgemäßer Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung ins Leere geht.

 

Zum Einwand, wonach der Spruch nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entspricht, da im Spruch der Straßenkilometer mit 163.000 angegeben ist, ist festzuhalten, dass es sich hierbei offensichtlich um einen Schreibfehler handelt und der Kilometer richtigerweise 163,000 zu lauten hat. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass die Tat nach Zeit und Ort für den Bw so präzise erkennbar und bestimmt umschrieben war, dass keine Zweifel daran aufkommen können, worüber der Bw bestraft worden ist. In diesem Sinne konnte im Spruch dieser Entscheidung eine entsprechende Korrektur vorgenommen werden. Zum Einwand, wonach fälschlicherweise die Gemeinde St. Florian im Spruch des Straferkenntnisses genannt ist, ist festzuhalten, dass gemäß dem "digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS)" der Straßen­kilometer 163,000 der Westautobahn A1 (beide Fahrtrichtungen betreffend) im Gemeindegebiet von St. Florian gelegen ist. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurde auch im Rahmen der Berufung kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an seinem schuldhaften Verhalten bewirken könnte. Auf Grund der ordnungsgemäß mittels Verkehrbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwindigkeits­beschränkung von 100 km/h musste dies auch dem Bw aufgefallen sein. Auf Grund des Umstandes, dass der Bw diese Geschwindigkeits­beschränkung missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bw auszugehen. Aus diesem Grund ist dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass als strafmildernd die bisherige, als  straferschwerend die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten waren. Auch nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die erhebliche Überschreitung als maßgebliche Komponente der Strafbemessung zu würdigen. In einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h erblickte der Verwaltungsgerichtshof einen gravierenden Unrechtsgehalt, wobei dieser bereits vor längerer Zeit eine Geldstrafe von (damals) ATS 4.000 selbst bei einem Geständnis und der Unbescholtenheit des Beschuldigten (auch) aus Gründen der Spezialprävention nicht überhöht erachtete (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278). Das Verhalten des Bw verdeutlicht, dass er festgelegten Höchstgeschwindigkeiten sei es aus Umweltschutzgründen oder Verkehrsicher­heits­gründen gleichgültig gegenübersteht und daher der Grad des Verschuldens nicht als gering gewertet werden kann.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb bereits die belangte Behörde im unteren Strafbereich und ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Reduzierung dieses Strafbetrages aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit nicht angemessen. Aus diesen Gründen war daher die erstinstanzliche Strafe zu bestätigen. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 360 Euro festgelegt, welche ca. 17 % der vorgesehenen Höchststrafe (2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 17 % (konkret 36 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

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