Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530907/22/Wim/Pe

Linz, 31.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der X GmbH, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X, gegen die Abweisung des Antrages auf neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus dem Schlachtbetrieb in X, X in die öffentliche Kanalisation nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.11.2010 gemäß § 66 Abs.4 AVG zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben.

 

 

I. Wasserrechtliche Bewilligung

 

Der X GmbH wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation aus ihrem Schlachtbetrieb in X, X, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 356b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm §§ 32b, 33b, 50, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) jeweils idgF.

 


Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung:

 

A)  Maß der Wasserbenutzung:

 

1.   Das Maß der zulässigen Einleitung in die Ortskanalisation wird wie folgt festgelegt:

betriebliche Abwässer von      max. 600 m³/d, bzw. max. 62m³/h, bzw. max. Spitzenabfluss 22 l/s

 

Die Beschickung der Flotationsanlage ist so zu steuern bzw. zu regeln, dass die maximale effektive Durchsatzleistung der Flotationsanlage nicht überschritten wird.

 

2.   Es sind folgende Grenzwerte beim Ablauf aus der Flotationsanlage einzuhalten:

 

Temperatur                                                                            max. 35°C

Abfiltrierbare Stoffe                                                    max. 1200 mg/l*)

Absetzbare Stoffe                                                                max. 10 ml/l

(gemäß AAEV, zur Kontrolle der Wirksamkeit der Vorreinigungsanlage)

pH-Wert                                                                                   6,0 – 9,5

AOX (ber. als Chlor)                                                          max. 1,0 mg/l

Schwerflüchtige lipophile Stoffe                                       max. 150 mg/l

*) nur zulässig, sofern es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

 

B)  Ort mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist:

 

X, X

 

C)  Zweck:

 

Beseitigung der im Schlachtbetrieb anfallenden Abwässer

 

D)  Dauer:

 

Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

 


E)  Nebenbestimmungen:

 

1.     Die Anlagen sind befund- bzw. projektsgemäß zu errichten und zu betreiben, sofern sich aus dem Folgenden keine Änderungen ergeben.

 

2.     Bei der Reinigung von Arbeitsräumen und Geräten hat der Nassreinigung eine Trockenreinigung vorauszugehen.

 

3.     Die Einlaufgitter in den Schlacht- und Verarbeitungsräumen sind mit Grobstoffrückhaltegittern auszustatten. Diese Gitter sind nach Arbeitsende zu säubern und wieder einzusetzen.

 

4.     Streugut, Stechblut, Jauche, Gülle, Magen-, Darm- und Panseninhalte sowie Darmschleim, Feststoffe wie Borsten, Haare, Klauen, Fett, Federn und dergleichen, sowie andere Verarbeitungsabfälle dürfen nicht abgeleitet werden.

 

5.     Die betrieblichen Abwässer aus dem Schlacht- und Verarbeitungsbereich sind über die Sieb- und Flotationsanlage zu führen.

 

6.     Im Ablauf der Flotationsanlage sind kontinuierlich registrierende Messeinrichtungen für die Abwassermenge (induktive Mengenmessung) und den pH-Wert sowie ein automatisches Probenahmegerät zur Entnahme mengenproportionaler Tagesmischproben zu betreiben. Die Proben sind für mindestens 3 Tage bei 4°C gekühlt aufzubewahren.

 

7.     Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das mindestens einzutragen ist:

·                Abwassermenge (täglich)

·                getrennte Angabe der Abwassermengen aus der LkW-Innenwaschanlage (monatlich)

·                monatliche Schlachtzahlen

·                Wartungs- und Kalibrierungsvorgänge

·                jährlicher Chemikalien- und Desinfektionsmittelverbrauch

·                sämtliche besondere Vorkommnisse, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flotations- und der Siebanlage sowie den anderen abwasserrelevanten Maschinen stehen (z.B. Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Ausfälle, Funktionsprüfung durch Fachperson oder -anstalt, Überlauf bei Pumpwerk 2)

 

Folgende Aufzeichnungen sind ergänzend zu führen und den Kontrollorganen der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen:

·                Sicherheitsdatenblätter der im Betrieb verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel.

·                Nachweise über die Entsorgung sämtlicher anfallender Schlachtabfälle gemäß Punkt 7. sowie der abgeschiedenen Stoffe bei den Vorreinigungsanlagen.

·                Bedienungs- und Wartungsvorschrift entsprechend den Vorschriften der Herstellerfirmen.

Die Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form geführt werden.

 

8.     Die Aufzeichnungen und das Betriebstagebuch sind mind. 3 Jahre aufzubewahren.

 

9.     Im Rahmen der Eigenüberwachung sind folgende Parameter registrierend zu erfassen:

·                Abwassermenge (Momentanwert, Tagessumme)

·                pH-Wert

Die Aufzeichnungen sind dem Betriebsbuch anzuschließen.

 

10.   Im Rahmen der Fremdüberwachung ist mindestens einmal jährlich durch eine amtlich anerkannte Person oder Stelle eine Abwasseruntersuchung auf Einhaltung der in Punkt 3. festgesetzten Grenzwerte durchführen zu lassen. Die Abwasseruntersuchung hat den Zeitraum von einer Betriebswoche mit repräsentativer Produktionsauslastung zu erfassen und die abgeleiteten BSB5- und CBS-Tagesfrachten auszuweisen.

 

Hinsichtlich des Parameters und AOX wird die Untersuchung eines Tages bei repräsentativem Desinfektionsmitteleinsatz (Einsatz von aktivchlorhältigen Desinfektionsmitteln) für ausreichend angesehen. Dabei ist auch die Qualität der Eigenüberwachung z.B. durch einen Messwertvergleich überprüfen zu lassen.

Probenahme und Analytik sind entsprechend den Regelungen der branchenspezifischen bzw. der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung durchzuführen.

Das Untersuchungsergebnis ist gemeinsam mit einer Aussage über den Wartungszustand der Reinigungsanlagen und einer Auswertung des Betriebsbuches, bestehend aus

·                einer tabellarischen Zusammenfassung der Tagesabwassermenge (Minimum- und Maximumwert pro Monat)

·                Angabe von aufgetretenen Grenzwertüberschreitungen mit Begründung und gesetzten Maßnahmen

bis jeweils 31. März des Folgejahres unaufgefordert der Erstbehörde vorzulegen. Die nächste Vorlage hat bis zum 31. März 2012 zu erfolgen.

 

11.   Die Anlagen sind stets ordnungsgemäß zu warten und instand zu halten. Die pH-Sonden sind mindestens einmal pro Woche zu kontrollieren und gegebenenfalls zu kalibrieren.

 

12.   Für die Wartung der Anlage verantwortlich sind Herr Ing. X und Herr X als Stellvertreter. Änderungen in der Verantwortlichkeit sind der Erstbehörde unverzüglich zu melden.

 

13.   Den Kontrollorganen des Kanalisationsunternehmens, des Magistrates Linz und des Amtes der Oö. Landesregierung ist jederzeit während der Betriebszeiten der Zutritt zu den gegenständlichen Anlagen zu gewähren sowie die Entnahme von Wasserproben und die Einsicht in das Betriebsbuch zu gestatten.

 

14.   Die betriebliche Abwasserkanalisation ist in Abständen von max. 10 Jahren mittels Kamerabefahrung von einem befugten und akkreditierten Unternehmen zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln sind ergänzende Dichtheitsüberprüfungen durchzuführen. Im Bedarfsfall sind entsprechende Sanierungen zu veranlassen. Die Ergebnisse sind in Attesten der Behörde nachzuweisen.

 

16.   Für die Flotationsanlage ist eine Reservezirkulationspumpe vorrätig zu halten.

 

Ergänzende Bestandteile des Bescheides sind die Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 29. November 2010 sowie die entsprechend vorgelegenen Projektsunterlagen.

 

 

II. Verfahrenskosten

Die X GmbH wird hiermit verpflichtet binnen 14 Tagen nach den unten errechneten Gesamtbetrag mit dem angeschlossenen Zahlschein einzuzahlen. Überdies wird auf die Verpflichtung der Stempelung des Berufungsantrages und der Projektsunterlagen hingewiesen.

 

Dieser setzt sich zusammen aus

1.

Kommsissionsgebühr gemäß § 3 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 für die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.11.2010 (4 Amtsorgane, 10 halbe Stunden á 13 Euro)

520 Euro

2.

Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 123c der Bundesabgabenverordnung 1993

109 Euro

3.

Stempelung der Projektsunterlagen (188,60x3) und des Berufungsantrages (13,20) gemäß Tarifposten 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957

579 Euro

 

Gesamtbetrag

1.208,--

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1. und 2.: §§ 76, 77 und 78 AVG idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2010, die Gutachten der Sachverständigen und die Erwägung, dass durch den Inhalt der Bewilligung öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Das Vorhaben konnte daher genehmigt werden. Im Einzelnen ist dazu auf die Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift zu verweisen.

 

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten und der Hinweis auf die Stempelpflicht sind in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.

 

Die Feststellungen hinsichtlich des Erlöschens bzw. die Vorschreibung von Mängelbehebungen im Rahmen der gleichzeitig durchgeführten Überprüfung würden den Gegenstand des Berufungsverfahrens überschreiten und sind in gesonderten Verfahren durch die Erstbehörde vorzuschreiben bzw. durchzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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