Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165593/4/Sch/Th

Linz, 19.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 6. Dezember 2010, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Dezember 2010, Zl. S 40.091/10-1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 2010, Zl. S 40.091/10-1, über Herrn X wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am 1. Dezember 2010 wurde laut vorgelegtem Verwaltungsstrafakt seitens der Bundespolizeidirektion Linz im Beisein des Berufungswerbers eine Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren abgeführt.

 

Im Rahmen der Verhandlung wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis verkündet und die Niederschrift vom Rechtsmittelwerber im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung unterfertigt.

 

In der Folge hat der Berufungswerber ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet, dieser Umstand wurde vom Berufungswerber mit gesonderter Unterschrift wiederum bestätigt.

 

Unbeschadet dessen hat der Berufungswerber mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis eingebracht.

 

Gemäß § 63 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

Ein Rechtsmittelverzicht ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine unwiderrufliche Prozesserklärung (vgl. etwa VwGH 23.04.1996, 95/05/0320 ua).

 

Vom Berufungswerber wurde sohin ein nicht (mehr) zulässiges Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieses – nach seitens der Berufungsbehörde erfolgter Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör – als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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