Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165688/2/Sch/Th

Linz, 24.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Dezember 2010, Zl. VerkR96-2843-2010-BS, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom
27. Dezember 2010, Zl. VerkR96-2843-2010-BS, wurde über Herrn X, geb. X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm. § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm. § 4 Abs.4 KDV eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der hintere linke Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies.

 

Tatort: Gemeinde Wels, Autobahn Freiland, A25, Strkm. 12,9 Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit: 02.03.2010, 14.45 Uhr.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel vom 13. Jänner 2011 folgendes aus:

 

"Ich erhebe wiederum Berufung gegen die über mich verhängte Strafe, weil bis zum heutigen Tage weder der Reifen begutachtet noch das Gutachten der Firma X berücksichtigt wurde. Der anzeigende Beamte hätte bei der Anzeige sicher die Produktionsnummer festhalten müssen. Durch diese Nummer ist eine zweifelsfreie Identifizierung des Reifens möglich und somit eine Überprüfung im Nachhinein ohne jeglichen größeren Aufwand möglich. Die Behörde hat es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht wert gefunden, meine bereitgestellten Beweise ordnungsgemäß zu überprüfen und somit finde ich, dass einseitig ermittelt wurde."

 

Dazu ist zu bemerken, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Polizeiorgane im Beisein eines technischen Amtssachverständigen festgestellt wurde. Die Profiltiefe des beanstandenden Reifen des Anhängers wurde vom Amtssachverständigen vermessen. Dabei wurde eine Profiltiefe von lediglich 1,2 mm festgestellt. Dieser Umstand ist nicht nur in der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Polizeianzeige festgehalten, es wurde zudem von der Erstbehörde eine schriftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen eingeholt. Dort wird darauf hingewiesen, dass eben diese geringe Profiltiefe festgestellt worden sei. Auch ein Lichtbild mit dem Reifenmessgerät und der darauf ersichtlichen Profiltiefenanzeige findet sich in der erwähnten Stellungnahme. Das Messergebnis von 1,2 mm kann auf dem Lichtbild abgelesen werden.

 

Entgegen der offenkundigen Ansicht des Berufungswerbers traut die Berufungsbehörde einem technischen Amtssachverständigen schon zu, die Profiltiefe eines Reifens zu vermessen. An sich braucht es für einen solchen Vorgang nicht einmal einer Sachverständigenkenntnis, mit dem entsprechenden Messgerät kann jedermann die Profiltiefe eines Reifens feststellen. Auch liegt gegenständlich eine derartig gravierende Unterschreitung der gesetzlichen Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vor, dass von einem Grenzfall nicht mehr die Rede sein kann.

 

Die Berufungsbehörde ist auch nicht der Meinung des Berufungswerbers, wonach bei der Beanstandung eines Reifens eines Fahrzeuges vom einschreitenden Organ auch die Produktionsnummer des Reifens festzuhalten wäre. Nicht nur, dass für ein solches Verlangen keinerlei rechtliche Grundlage besteht, ist es auch gar nicht nötig, um die Übertretung als erwiesen anzusehen, dass die Produktionsnummer des Reifens in die Anzeige Aufnahme findet. Der Berufungswerber begründet seine Meinung damit, dass im Nachhinein überprüft werden müsste, ob der Sachverständige richtig gemessen hätte. In diesem Sinne verlangt der Berufungswerber von der Berufungsbehörde, dass sie sich den bei einer Reifenfirma angeblich noch befindlichen Reifen ausheben lässt und selbst eine Nachmessung durchführt. Dafür ist gegenständlich aufgrund der eindeutigen Beweislage aber nicht der geringste Grund gegeben.

 

Zu der vom Berufungswerber vorgelegten Bestätigung dieses Reifenunternehmens vom 7. April 2010 (die Beanstandung erfolgte am 2. März 2010) ist zu bemerken, dass sich für die Berufungsbehörde hiedurch keine Anhaltspunkte zum Bezweifeln des Messergebnisses des Amtssachverständigen ergeben. Dort heißt es "Wir haben Ihren Reifen wie unten angeführt, bei uns im Hause überprüft und festgestellt, dass er eine Restprofiltiefe von über 1,6 mm aufweist.

Reifendimension: 205/80 R16 104T RFG071 Yokohama."

 

Hieraus lässt sich keine eindeutige Zuordnung zum verfahrensgegenständlichen Reifen ersehen. Dieses Beweismittel ist also für sich alleine nicht entscheidend, es müsste wiederum seitens der Berufungsbehörde mit entsprechendem Aufwand geklärt werden, ob die Zuordnung tatsächlich möglich ist und letztlich auch der Reifen besichtigt und hinsichtlich Profiltiefe nachgemessen werden. Ein derartiges Beweisverfahren bloß deshalb abzuführen, weil der Berufungswerber einem technischen Sachverständigen das korrekte Vermessen einer Reifenprofiltiefe nicht zutraut, erscheint der Berufungsbehörde keinesfalls vertretbar.

 

 

Zur Strafbemessung:

 

Hier wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit einem abgefahrenen Reifen für die Verkehrssicherheit sehr abträglich ist. Es kann jederzeit eine Situation auftreten, bei der es auf die ordnungsgemäße Bereifung des Fahrzeuges ankommt. Solche Delikte stellen daher eine nicht unbeträchtliche potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro kann somit nicht als überhöht angesehen werden, auch hat die Behörde bei der Strafbemessung einen sehr geringen Teil des Strafrahmens, der gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 immerhin bis zu 5.000 Euro reicht, ausgeschöpft.

 

Zudem kommen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

 

Der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des beanstandeten Kfz dürfte dieses wohl schon länger nicht mehr wenigstens halbwegs genau in Augenschein genommen haben, da ihm sonst der gravierend mangelhafte Reifen nicht entgehen hätte können.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers ist zu bemerken, dass von jedermann, der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, welches am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Geldstrafen ohne weiteres zu begleichen. Es war daher entbehrlich, im Detail auf seine persönlichen Verhältnisse einzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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