Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320173/8/Wim/Pe

Linz, 28.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. März 2010, N96-8-2009, wegen Übertretungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21. Dezember 2010 zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung gegen den Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 1 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

       Die verbleibende Strafe aus Punkt 2 des Straferkenntnisses beträgt 300 Euro und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag beträgt 30 Euro, sodass als Gesamtbetrag 330 Euro aus dem angefochtenen Straferkenntnis noch zu zahlen sind.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung näher angeführter Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe von 700 Euro, hinsichtlich Faktum eine Geldstrafe von 300 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

„Sie haben im Gründland das Landschaftsbild und den Naturhaushalt in einer Weise gestört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, indem Sie es zu verantworten haben, dass folgende Auflagen des rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides gemäß § 5 Z11 in Verbindung mit § 10 Abs.4 und § 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001, i.d.g.F. (Oö. NSchG 2001) der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 03.04.2003, N10-111-2003, für den Bestand und die Erweiterung der Schotterentnahmestelle X im folgenden Umfang nicht eingehalten wurden:

 

1.       Auflagenpunkt 7. im Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 03.04.2003, N10-111-2003, lautet:

Die Errichtung des nordwestlichen Begrenzungsdammes hat projektsgemäß zu erfolgen. Er ist bis spätestens 31.12.2006 fertig zu stellen, wobei spätestens im darauf folgenden Frühjahr die Bepflanzung durchzuführen ist (1.5.2001). Dieser Damm ist mit grubeneigenem Material oder mit reinem, nicht kontaminiertem Erdaushub zu errichten. Soweit der Damm aus Aushubmaterial hergestellt wird, ist die Oberfläche des Dammes mit grubeneigenem Schotter- oder Abraummaterial mit einer Mächtigkeit von mindestens 0,5 m abzudecken. Diese Maßnahme ist unter Absprache mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz durchzuführen.

 

Sie haben entgegen diesem Auflagenpunkt jedenfalls bis 11.05.2009 den nordwestlichen Begrenzungsdamm nicht oder nur teilweise errichtet (im ggst. Bereich liegt derzeit ein Schlammteich vor).

 

2.       Auflagenpunkt 13. im Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 03.04.2003, N10-111-2003, lautet:

Der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Naturschutzbehörde ist jährlich – beginnend im Jahr 2004 – jeweils im Monat Mai ein Zwischenbericht über den Stand des Abbaues und der Rekultivierung vorzulegen. Der Bericht hat aus einem planlichen und textlichen Teil zu bestehen. Dem planlichen Teil ist das Projekt zu Grunde zu legen, im schriftlichen Teil des Berichtes ist auch auf Anzahl und Art der eingebrachten Pflanzen u.dgl. einzugehen; im planlichen Teil sind auch Höhe der Sohle und Dämme u.dgl., Böschungsneigungen u.dgl., anzugeben. Die Naturschutzbehörde behält sich vor, zu verlangen, dass dieser Bericht von einem befugten Planungsbüro erstellt wird (auf Kosten des Abbauberechtigten).

 

Sie haben entgegen diesem Auflagenpunkt bis zumindest 10.08.2009 den Zwischenbericht für die Jahre 2008 und 2009 nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt.

 

Sie haben somit die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 03.04.2003, N10-111-2003, unter den Punkten 7. und 13. im Spruchabschnitt I. vorgeschriebenen Auflagen nicht bzw. nur teilweise eingehalten.“

 

2. Dagegen wurde hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zum Punkt 1 vorgebracht, dass ihm für die Dammschüttung eine Fristverlängerung bis Ende des Jahres 2010 gewährt worden sei. Hinsichtlich des Punktes 2 hat er angegeben, dass der Bestandsplan 2008 mit Schreiben vom 27. Mai 2008 überreicht worden sei und bei der Verhandlung am 11. Mai 2009 der Bestandsplan für 2009 überreicht worden sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Zusätzlich wurde der Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden N10-111-2003 übernommen zu N10-117-2009, aus dem das Naturschutzverfahren zu ersehen ist, , beigeschafft und auch in diesen Akt Einsicht genommen. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 21. Dezember 2010 durchgeführt. In dieser Verhandlung hat der Bw hinsichtlich des Spruchpunktes 2 seine Berufung zurückgezogen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Zurückziehung der Berufung zum Punkt 2 ist die dafür verhängte Strafe rechtskräftig geworden.

 

Zum Punkt 1 ergibt sich aus den Verfahrenakten, dass tatsächlich eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2010 erfolgt ist und zwar zunächst nur im Zuge einer Verhandlungsschrift und anschließend auch durch eine administrative Verfügung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. August 2009, N10-117-2009 unter Spruchnummer II. Damit wurde die ursprüngliche bescheidmäßige Vorschreibung, nach der auch die Strafe ausgesprochen wurde, in diesem Bereich ersetzt und war daher dieser Punkt des Straferkenntnisses zu beheben, da die ausgesprochene Erfüllungsfrist noch gar nicht abgelaufen ist.

 

Sollten jedoch weitere Fristüberschreitungen erfolgen, ist mit Strafen zu rechnen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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