Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 31.01.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufungen der Firma X-X X GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH X & Partner, X, sowie von Mag. Dr. X, X, X, Ing. X, X und X, jeweils vertreten durch Mag. Dr. X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 8. September 2010, Ge20-50-2006, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der chemikalischen Einsatzstoffe in der zur Lederbearbeitung genehmigten Betriebsanlage in X, X, gem. § 81 Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung der X-X X GmbH wird insofern Folge gegeben, als im Spruch der Satz "Die Betriebszeit für die zur Betriebsanlage zu- und abfahrenden Lastkraftfahrzeuge ist auf die Zeit von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu beschränken." und die unter "Lufttechnik" gereihte Auflage "4. Sofern Frächter über die Betriebszeit auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur Anlieferung zufahren, ist der gesamte Zufahrtsbereich zur Betriebsanlage durch technische Einrichtung abzusperren, z.B. Absperrkette, Tor." entfallen.

 

II. Die in der mündlichen Verhandlung 17. Jänner 2011 sogenannte "Präzisierung des Antrags vom 11. Februar 2010" durch die X-X X GmbH, wonach "Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t nur in der Zeit von montags bis samstags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. nach tatsächlichem Betriebsschluss, soweit dieser außerhalb des vorerwähnten Zeitraumes gelegen ist, von der Betriebsanlage zu- und abfahren. Dies wird von der Genehmigungswerberin mittels Errichtung einer geeigneten Absperrvorrichtung sicher gestellt.", wird keine Folge gegeben.

 

III. Der Berufung der Nachbarn Dr. X, X, X, Ing. X, X und X wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Z1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: AVG).

§§ 74, 77, 81 und 359 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194/1994 idF

BGBl. I Nr.111/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat mit Bescheid vom 8. September 2010, Ge20-50-2006, über Antrag der X-X X GmbH vom 10. Juni 2010 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der chemikalischen Einsatzstoffe in der zur Lederbearbeitung genehmigten Betriebsanlage in X, X, Grundstück Nr. X und X, KG X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 81 GewO 1994.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der X-X X GmbH sowie Mag. Dr. X, X, X, Ing. X und X jeweils X, X binnen offener Frist Berufung eingebracht.

 

Die Berufung der X-X X GmbH wendet sich im Wesentlichen gegen die Festsetzung einer Betriebszeit für die zur Betriebsanlage zu- und abfahrenden Lastkraftfahrzeuge und einen Auflagenpunkt, der in Zusammenhang mit der Anlieferung der zu- und abfahrenden LKWs steht, und beantragt die Abänderung des Bescheids des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 8. September 2010, Ge20-50-2006, dahingehend, dass dessen dritter Absatz auf Seite 2 in Spruchpunkt I. ("Die Betriebszeit für die zur Betriebsanlage zu- und anfahrenden Lastkraftfahrzeuge ist auf die Zeit von Montag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr zu beschränken.") und dessen Auflagenpunkt 4. ersatzlos behoben werden.

 

Die Berufung der Nachbarn wendet sich im Wesentlichen gegen die Ausweitung der lederverarbeitenden Menge auf täglich 2.000 und der damit einher gehenden Ausweitung der Emissions- und Immissionsbelästigung. Inhaltlich stellt die Berufung ausschließlich auf eine befürchtete Geruchsbelästigung ab.

 

Abschließend wurde der Antrag gestellt, die Betriebszeiten des Betriebs auf die Zeit von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu beschränken.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufungsschriften gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm. § 67a Abs.1 AVG.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Ge20-50-2006, und am 17. Jänner 2011 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Vertreter der konsenswerbenden Firma als Berufungsvertreter und Mag. Dr. X als Berufungswerber und als Vertreter der berufungswerbenden Nachbarn sowie ein Vertreter der belangten Behörde gekommen sind. Als luftreinhaltetechnischer Amtssachverständiger wurde Ing. X befragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

3.2. Aufgrund des Antrags der Firma X-X X GmbH vom 10. Juni 2010 wurde von der belangten Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde mit Kundmachung vom 11. Juni 2010 für den 29. Juni 2010 anberaumt und unter Beteiligung eines Vertreters der Antragsteller, eines Projektanten, eines Vertreters der Stadtgemeinde X und Dr. X, der auch die nunmehrigen Berufungswerber vertreten hat, sowie des lufttechnischen Amtssachverständigen, Dr. X, durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung wurde von Dr. X auch als Vertreter der übrigen Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, er wende sich gegen eine Ausweitung der maximal bearbeiteten Ledermenge auf nunmehr 2.000 laut Konsensantrag, weil dies vermutlich zu einer Ausdehnung der An- und Abfahrtszeiten der zu- und abliefernden LKW-Züge führen würde, die derzeit bescheidmäßig eingegrenzt ist. Es werde gefordert, dass diese An- und Abfahrtszeiten der LKW auf übliche Tagesarbeitszeiten von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt würden, sodass eine Anfahrtszeit während der Nacht und samstags ausgeschlossen bleibe. Hinsichtlich der generellen Belästigungssymptomatik werde festgehalten, dass das angrenzende Wohngebäude widmungsgemäß im "Dorfland" stehe und eine Genehmigung bzw. die Belästigungscharakteristik des angrenzenden Betriebes darauf abzustimmen sei. Hinsichtlich zweier gelisteter als gesundheitsschädlich eingestufter Stoffe werde die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Die derzeitige Immissionssituation auf dem benachbarten Anwesen sei sehr deutlich und stark gegeben, sodass eine Zustimmung zur Genehmigung der beantragten Betriebssituation mit zunehmender Auslastung auf Basis des gestellten Konsensantrages nicht gegeben werden könne.

 

Ergänzend zur Verhandlung wurde ein medizinisches Gutachten vom 13. Juli 2010 eingeholt und hinsichtlich der Nachbarn, die Einsprüche erhoben haben, das Parteiengehör gewahrt.

Am 18. August 2010 wurde von den Nachbarn eine Stellungnahme zum Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen abgegeben und Aufzeichnungen über Geruchsbelästigungen zum Beobachtungszeitraum Juni bis August 2010 vorgelegt. Ergänzend wurde ein medizinisches Gutachten eingeholt, das mit 1. September 2010 datiert und den Nachbarn wiederum zur Kenntnis übermittelt.

Aufgrund des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 8. September 2010.

 

3.3. Der diesem zugrundeliegende Befund und das darauf basierende Gutachten des lufttechnischen Amtssachverständigen sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

 

Ausgehend von den Einreichunterlagen und den gutachtlichen Ausführungen des lufttechnischen Amtssachverständigen stellte der medizinische Amtssachverständige in schlüssiger Weise fest:

"In dieser Ausbreitungsberechnung zeigt sich, dass eine derartige Verdünnung der verwendeten Arbeitsstoffe auftritt, dass im Bereich der Anwohner im Abstand von 55 bis 100 m mit einer Immission von 71 µg/m³ von C organisch auszugehen ist. Eine derartige Konzentration an organisch C ist aus medizinischer Sicht nicht geeignet, körperliche Belästigungsreaktionen oder Augen- und Lungenreizungen auszulösen.

 

Erläuternd darf noch erwähnt werden, dass die als gesundheitsschädlich deklarierten obigen chemikalischen Einsatzstoffe nicht gasförmig sind und daher nur zu einem minimalen Anteil in die Luft bzw. Abluft gelangen und großteils in den verarbeiten Materialien (Leder) verbleiben. Dies gilt insbesondere für das Farbmittel Levaderm Blau. Zusätzlich werden diese Stoffe nicht während der gesamten Betriebszeiten eingesetzt, was insbesondere für das Fettungsmittel FI-13-075 gilt, welches nur eine Stunde pro Monat verwendet wird.

Levaderm Blau wird alle zwei Wochen vier Stunden lang verwendet und Aquaderm Fluid H täglich sechs Stunden.

 

In Anbetracht, dass die als gesundheitsschädlich aufgelisteten Arbeitsstoffe keine Lösemittel darstellen und daher nur in ganz geringfügiger Menge bzw. Konzentration in die Abluft gelangen, nur zeitlich limitiert eingesetzt werden und in der Immissionsberechnung für organisch C 71 µg/m³ und für Staub 2 µg/m³ als Maximum berechnet wurden, ist aus medizinischer Sicht bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und sachgemäßem Umgang mit den Chemikalien eine Gesundheitsgefährdung bei den Anrainern durch die nunmehr eingesetzten Chemikalien auszuschließen.

Bezüglich Geruchswahrnehmungen schließt sich der medizinische Sachverständige den Ausführungen des lufttechnischen Amtssachverständigen an, d.h. eine unzumutbare Belästigung ist nicht gegeben, da die Geruchsimmission deutlich unter 10 % der Jahresstunden liegt."

 

Ergänzend wurde im Gutachten vom 1. September 2010 angeführt, dass eine Geruchswahrnehmung naturgemäß extrem belästigend für die Anrainer sei, aber prinzipiell nicht gesundheitsschädlich, sofern hierbei nicht gleichzeitig potentiell gesundheitsschädliche Stoffe in Konzentrationen mittransportiert würden, welche geeignet seien, bei Menschen Gesundheitsschädigungen hervorzurufen. Derartige Konzentrationen seien durch die vorliegende Emissionsberechnung des lufttechnischen Amtssachverständigen auszuschließen, sofern die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten würden.

 

Im bekämpften Bescheid wurde unter Hinweis auf die in der Genehmigung vom 17. Oktober 2001, GZ Ge20-80-2001, festgelegte Betriebszeit für die Produktionsanlage von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an Werktagen von Montag bis Samstag, verteilt auf 240 Tage im Jahr, verwiesen. Ergänzend wurde von der belangten Behörde angeführt, die Regelung der Betriebszeit sei aus Gründen der Rechtssicherheit zu dokumentieren, ohne über diese neuerlich zu entscheiden.

 

3.4. Aus § 353 GewO 1994 ergibt sich, dass die Genehmigung einer Betriebsanlage ein antragsbedürftiger Akt ist. Hiefür sind die notwendigen Unterlagen der Behörde zur Beurteilung vorzulegen.

 

Die im bekämpften Bescheid angeführten Einreichunterlagen zum Ansuchen um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Einsatz der für die Produktion benötigten Chemikalien vom 10.6.2010 beinhalten keinen Antrag auf Änderung des Betriebsablaufs hinsichtlich der zur Betriebsanlage zu- oder von dieser abfahrenden LKW. Eine Änderung einer diesbezüglichen Betriebszeit kann damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Die belangte Behörde hat über einen Bereich abgesprochen, der vom Antrag nicht umfasst war.

Die ohne Grundlage erfolgte Festsetzung der Betriebszeit für zur Betriebsanlage zu- oder von dieser abfahrende LKW und die damit in Zusammenhang stehende Auflage war daher aufzuheben.

 

3.5. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17. Jänner 2011 wurde vom Rechtsvertreter der Konsens- und Berufungswerberin eine "Präzisierung des Antrags vom 11. Februar 2010" vorgenommen:

"Der Antrag vom 11.02.2010 wird dahingehend präzisiert, dass Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t nur in der Zeit von montags bis samstags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. nach tatsächlichem Betriebsschluss, soweit dieser außerhalb des vorerwähnten Zeitraumes gelegen ist, von der Betriebsanlage  zu- und abfahren. Dies wird von der Genehmigungswerberin mittels Errichtung einer geeigneten Absperrvorrichtung sicher gestellt."

 

Dieser Antrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil er sich nicht auf den verfahrensgegenständlichen vom 10.06.2010, sondern auf einen früher gestellten Antrag bezieht.

Es war daher auch nicht weiter zu prüfen, ob damit eine Einschränkung der Betriebszeit für Zu- und Abfahrten von LKW oder gar eine Ausweiterung dieser beantragt wurde.

 

3.6. Zum Berufungsvorbringen der Nachbarn, das sich inhaltlich ausschließlich auf Geruchsbelästigung ausgehend von der Betriebsanlage bezieht, wurde vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der Verhandlung vom 17. Jänner 2011 zusammenfassend gutachtlich festgestellt, dass es hinsichtlich der Belästigungsintensität der Abluft gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren keine Änderungen gäbe. Die Berechnungen beziehen sich auf einen Betrieb von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und beinhalten somit auch die verfahrensgegenständliche Kapazitätsausweitung auf 2.000 Leder am Tag bezogen auf 240 Arbeitstage im Jahr bei einem Vollbetrieb von 16 Stunden pro Arbeitstag.

 

Den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen in der ersten Instanz und auch im Berufungsverfahren sind die berufungsführenden Nachbarn nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die bloße Behauptung einer unzumutbaren Belästigung durch die Abluft der X-X X GmbH vermag die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen nicht zu erschüttern.

 

Der Berufung der Nachbarn war daher nicht Folge zu geben.

 

3.7. In der abschließenden Stellungnahme in der Verhandlung am 17. Jänner 2011 wurde vom Berufungswerber darauf hingewiesen, dass es durch die kontinuierliche Erweiterung des Betriebs in verschiedenen Bereichen zu einer permanenten Vermehrung von Belästigungen und Beeinträchtigungen kommt. Neben der Beeinträchtigung durch Geruch wurde auch eine Beeinträchtigung durch Lärm und LKW angeführt.

Hinsichtlich der generellen Behauptung der Beeinträchtigung durch Lärm, ausgehend von der Betriebsanlage, sind die Berufungswerber präkludiert, haben sie doch nicht spätestens in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Zur befürchteten Beeinträchtigung durch LKW-Lärm durch Ausweitung der Produktionskapazität wird nochmals festgehalten, dass eine Änderung des Betriebsablaufs betreffend die Zu- und Abfahrten von LKWs nicht verfahrensgegenständlich ist.

 

3.8. Sollte sich ergeben, dass die gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen – allenfalls – nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde nach § 79 GewO 1994 vorzugehen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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