Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165143/16/Sch/Th

Linz, 27.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn X, vertreten durch die X & X Rechtsanwälte GmbH, X, vom 11. Jänner 2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 71 Abs.1 AVG iVm 24 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 19. Mai 2010, VerkR96-16880-1-2009-Wf, über Herrn X, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Er habe es als gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass entgegen der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 an einer im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen Örtlichkeit eine dort ebenfalls beschriebene Werbung angebracht worden war innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand einer außerhalb des Ortsgebietes gelegenen Straße.

 

Dagegen hat der Berufungswerber vertreten durch die X & X Rechtsanwälte GmbH rechtzeitig Berufung erhoben. Diese wurde vom Oö. Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Dezember 2010 mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2010, VwSen-165143/6/Sch/Th, abgewiesen.

 

2. Nach Zustellung dieser Berufungsentscheidung hat die Rechtsvertretung des Berufungswerbers den Oö. Verwaltungssenat davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Telefax, datiert mit 3. Dezember 2010, an die Berufungsbehörde abgesendet worden sei, worin es laut beigelegter Ausfertigung dieses Faxes heißt:

 

"Da der Berufungswerber zu diesem Termin verhindert ist, legt der Berufungswerber die Vereinbarung vom 01.07.2008 vor, aus der sich ergibt, dass für den fraglichen Bereich X zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten im Sinne § 9 VStG bestellt wurde.

 

Diese Bestellung ist nach wie vor aufrecht.

 

Den Berufungswerber kann daher keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen.

 

Da bereits aus diesem Grund der Berufung zu Folge zu geben und das Verfahren einzustellen sein wird, wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht weiter aufrechterhalten.

 

Graz, am 03.12.2010                                                             X"

 

Dieses Fax konnte allerdings in der Einlaufstelle des Oö. Verwaltungssenates nicht aufgefunden werden.

 

Da die Rechtsvertretung des Berufungswerbers einen Einzelsendebericht bezüglich eines Telefaxes, datiert mit 3. Dezember 2010, vorgelegt hat, wurden weitergehende Ermittlungen über den Verbleib dieses Telefaxes angestellt. Seitens der entsprechenden Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung wurde erhoben, dass laut Journal des Faxservers am 3. Dezember 2010 ein Fax vom Anschluss der Rechtsvertretung des Berufungswerbers beim Oö. Verwaltungssenat erfolgreich empfangen worden ist.

 

Damit ist nach Ansicht der Berufungsbehörde hinreichend geklärt, dass der Berufungswerber im Wege seiner Vertretung tatsächlich dieses Telefax, das in der Folge vom Berufungswerber neuerlich übermittelt wurde, tatsächlich abgesendet hat und es am 3. Dezember 2010 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist.

 

Auf den Inhalt des Telefaxes konnte bei der Berufungsentscheidung nicht Bedacht genommen werden, da es faktisch nicht zur Verfügung stand.

 

3. In der Folge wurde seitens des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2011 die Anregung getätigt, der Oö. Verwaltungssenat möge die obzitierte Berufungsentscheidung unter Anwendung des § 52a VStG von Amts wegen aufheben.

 

Mit hs. Schreiben vom 14. Jänner 2011 wurde die Rechtsvertretung des Berufungswerbers davon informiert, dass diese Vorgangsweise nicht in Aussicht genommen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes braucht eine Anregung auf Vorgangsweise gemäß § 52a VStG keiner förmlichen bescheidmäßigen Erledigung (vgl. etwa VwGH 08.11.2000, 2000/04/0119).

 

Gegenstand einer Entscheidung in Bescheidform seitens des Oö. Verwaltungssenates kann sohin nur der im selben Schriftsatz vom 11. Jänner 2011 enthaltene Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2010 sein.

 

Die diesbezügliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

 

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Ein Wiedereinsetzungsgrund wäre sohin auf den konkreten Fall bezogen gegeben, wenn der Berufungswerber durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, zur Verhandlung zu erscheinen und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran treffen würde.

 

Aus dem Text des oben wiedergegebenen Faxes vom 3. Dezember 2010, von dem das zuständige Organ des Verwaltungssenates vor Erlassung der Berufungsentscheidung nicht Kenntnis erlangt hatte, lässt sich aber kein Anhaltspunkt erkennen, dass der Berufungswerber durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen. Es heißt dort bloß, dass der Berufungswerber zu diesem Termin verhindert. Welcher Art der Verhinderungsgrund war, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Von einer Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit eines Ereignisses ist nicht die Rede, sodass für die Berufungsbehörde nur der Schluss bleibt, dass der Berufungswerber bei der Reihung der Wichtigkeit ihn treffender Termine offenkundig jenen der Berufungsverhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat hintangestellt hat. Er hat, mit anderen Worten, eben disponiert, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Im übrigen ist es auch nicht denklogisch, dass jemand schon vor einer Verhandlung wissen kann, dass ihn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Teilnahme wird hindern. Im Ergebnis hat der Berufungswerber die Verhandlung nicht versäumt, sondern eben entschieden, weder selbst noch durch seine Rechtsvertretung daran teilzunehmen und sinngemäß diese Entscheidung der Berufungsbehörde – erfolglos – mitgeteilt.

 

Dass der Berufungswerber diesem Fax auch noch eine Bestellungsurkunde über einen verantwortlichen Beauftragten beigeschlossen hat, ist für die nicht wahrgenommene Teilnahme an der Verhandlung irrelevant. Diese Mitteilung hat mit einem Verhandlungstermin nichts zu tun, vielmehr hätte der Berufungswerber mit dieser Information schon gegenüber der Erstbehörde bzw. spätestens in der Folge im Berufungsverfahren hervorkommen können. Dazu braucht man nicht die Anberaumung einer Berufungsverhandlung abzuwarten. Von einem Rechtsnachteil iSd. § 71 Abs.1 AVG begründet in der Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung kann deshalb nicht die Rede sein.

 

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2010 kam sohin keine Berechtigung zu.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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