Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150807/2/Lg/Hu/Ba

Linz, 01.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. November 2010, Zl. 0049690/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen X am 26.9.2010, 05.23 Uhr, die mautpflichtige A7 Mühlkreisautobahn in Fahrtrichtung Linz, Ende der Abfahrtsrampe zur A7, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.  Obwohl die Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei, sei am gegenständlichen Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche den Schriftzug "UNGÜLTIG" aufgewiesen habe.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er nicht bestreite, eine Fehler gemacht zu haben. Die verhängte Geldstrafe sei jedoch zu viel für ihn. Er habe ein sehr geringes Einkommen (von der der Caritas bekomme er € 230,00), damit müsse er seine Familie ernähren. Die Familie sei in Tschechien, der Bw müsse ihnen Geld schicken.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis vom 28.8.2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine Mautvignette angebracht gewesen, welche den Schriftzug "UNGÜLTIG" aufgewiesen habe. Dem Lenker sei die Bezahlung der Ersatzmaut angeboten worden, dieses Angebot sei jedoch von ihm abgelehnt worden, da er nicht für den Zulassungsbesitzer bezahlen wollte. Der Bw habe das Auto so übernommen, die Vignette sei seiner Meinung nach gültig.

 

Nach Strafverfügung vom 31. August 2010 äußerte sich der Bw vom 7. September 2010 dahingehend, dass er den Abschnitt vorlege, welcher beweise, dass er die Vignette gekauft habe. Der Beamte habe ihm vor Ort gesagt, dass, wenn er diesen Abschnitt vorlege, keine Strafe zahlen muss und alles erledigt sei. Der Umstand, dass das "UNGÜLTIG" aufgeschienen sei, sei deshalb, weil seine Kinder damit gespielt haben und dies dann passiert sei. Der Bw habe aber ordnungsgemäß eine Vignette gekauft, den Abschnitt dafür habe er seinem Einspruch als Beweis beigelegt. Die Strafe sei zu hoch bemessen, er sei Asylwerber, habe keine Arbeit und 2 Kinder, er könne diese hohe Strafe nicht zahlen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Punkt 7.1. der Mautordnung lautet:

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Besondere Bestimmungen gelten für die Korridorvignette (siehe Punkt 7.3). Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs.1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs.2).

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – eine Mautvignette aufgeklebt war, welche den Schriftzug "UNGÜLTIG" aufgewiesen habe. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten und § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) angewendet wurde. Die schlechte finanzielle Lage rechtfertigt ein weiteres Unterschreiten der Mindeststrafe nicht. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind daher nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

Hinsichtlich Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) wird auf die Zuständigkeit des Magistrates der Landeshauptstadt Linz hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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