Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165632/2/Kei/Eg

Linz, 28.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Dezember 2010, Zl. VerkR96-19222-2010-Kub, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 160 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt wird.

         Unmittelbar nach "verständigt." wird eingefügt:

         "Ein gegenseitiger Nachweis des Namens und der Anschrift der     Personen, in deren Vermögen durch den Verkehrsunfall ein       Schaden eingetreten ist, erfolgte nicht."

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Dr.-Wilhelm-Bock-Straße 1

Tatzeit: 17.08.2010, 14:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, VW Golf, grün

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00                           96 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich berufe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.12.2010 und möchte dazu folgende nachstehende Stellungnahme abgeben:

Ich bin vom Fahrzeug sofort ausgestiegen, als ich bemerkt habe, dass ich ein anderes Fahrzeug berührt habe. Ich hielt Nachschau, ob eine Beschädigung vorlag. Ich konnte keinen Schaden beim Unfallgegner feststellen, weshalb ich den Unfallort auch anschließend verließ. Ich habe die mir angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ich bin zwar leicht angefahren, habe jedoch beim Unfallgegner wie gesagt keinen Schaden verursacht. Ich bin unschuldig und werde den von mir geforderten Betrag nicht einbezahlen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Dezember 2010, Zl. VerkR96-19222-2010-Kub, Einsicht genommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der PKW mit dem Kennzeichen x war am 17. August 2010 am Nachmittag in der Gemeinde Vöcklabruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, im Bereich Dr.-Wilhelm-Bock-Straße 1, abgestellt. Die Bw fuhr am angeführten Tag um 14.15 Uhr mit dem angeführten PKW als Lenkerin weg.

Im Zuge des Wegfahrens berührte der durch sie gelenkte PKW den neben diesem PKW abgestellt gewesenen PKW mit dem Kennzeichen x und die Bw verursachte dadurch an beiden angeführten PKW's jeweils einen Schaden. Die Bw bemerkte, dass die beiden PKW's sich berührt haben und sie schaute im Hinblick auf eine Beschädigung nach. Sie fuhr dann weg und sie verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle. Die Personen, in deren Vermögen im gegenständlichen Zusammenhang ein Schaden eingetreten ist, haben einander nicht ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Bw hätte im gegenständlichen Zusammenhang den Schaden bemerken müssen und sie hätte ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigen müssen.

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor und ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: in der Höhe von ca. 1200 Euro netto pro Monat, sie hat kein Vermögen, sie hat einen Kredit in der Höhe von 12000 Euro zurückzuzahlen und sie hat eine Sorgepflicht für ein Kind.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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