Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310419/2/Kü/Ba

Linz, 04.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, X, vom 18. Oktober 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2010, UR96-26-2010, wegen Übertretung des Oö. Abfall­wirtschaftsgesetzes 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2010, UR96-26-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs.2 Z 4 iVm § 9 Abs.7 Z 1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) eine Geldstrafe von 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt, weil er am 26.3.2010 gegen 10.26 Uhr in X, X, Altstoff­sammelplatz, Abfälle (u.a. Kunststoffmüll und alte Druckerpatronen) in den Papiercontainer eingebracht hat und somit entgegen § 9 Abs.7 Z 1 Oö. Abfall­wirtschaftsgesetz 2009 in Abfallbehälter eingebracht hat, die für die Sammlung von Altstoffen (Papier) bestimmt sind.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Bw unmittelbar nach Begehung der Tat von einem Polizeibeamten der PI X zu dem Vorwurf befragt worden sei und er die Abfallentsorgung nicht bestritten habe und er mit der Rechtferti­gung, dass es jetzt dort keine Kunststoffsammelbehälter mehr gebe, geantwortet habe. Die vorgeworfene Tat sei von ihm nicht in Abrede gestellt worden, weshalb die Behörde davon auszugehen habe, dass er Lenker des Fahrzeugs gewesen ist. Anlässlich der Zeugeneinvernahme von Herrn X und Herrn X sei der Bw eindeutig als jene Person identifiziert worden, welche die Abfälle am 26.3.2010 beim Altpapier- sowie Altglascontainerplatz entsorgt habe.

 

Weiters habe die Behörde keinerlei Veranlassung gesehen, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des Meldungslegers sowie der Zeugen X und X zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage auf sich nehmen würden. Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass der Bw die Abfälle falsch entsorgt habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, in der ausgeführt wird, dass jegliche Grundlage für die Durchsetzung fehle, weil das Schreiben nur auf Vermutungen und nicht auf handfesten Beweisen beruhe und er daher natürlich der geforderten Zahlung nicht nachkommen werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, vom Bw in der Berufung keine anderen Sachverhaltselemente vorgebracht wurden und zudem eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 26.3.2010 um 10.26 Uhr fuhr der Bw mit dem auf seine Mutter zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen X zum Altstoffsammelplatz in X, X, und wurde von anderen Personen dabei beobachtet, wie er Kunststoffabfälle und alte Druckerpatronen in den beim Altstoffsammel­platz aufgestellten Altpapiercontainer eingebracht hat.

 

Der Bw wurde von den anwesenden Personen darauf angesprochen, dass die Art der Entsorgung der Kunststoffabfälle nicht in Ordnung sei. Der Bw reagierte mit dem Hinweis, dass ihn dies alles nicht interessiere. Er stieg in sein Fahrzeug ein und verließ den Altstoffsammelplatz.

 

Ein Angestellter der Gemeinde X, der den Vorfall beobachtet hatte, erstattete daraufhin Anzeige bei der PI X. Im Zuge der weiteren Erhebungen der PI X wurden die im Altpapiercontainer gelagerten Kunst­stoffabfälle und Druckerpatronen von den Beamten besichtigt. Nachdem den Beamten das Kennzeichen des Fahrzeuges bekannt gewesen ist suchten sie die Adresse der Zulassungsbesitzerin auf. Dort trafen die Beamten auf den Bw und wurde er zum Vorfall beim Altstoffsammelplatz befragt. Den Beamten gegenüber gab der Bw zu, Druckerpatronen und Kunststoffverpackungen in den Papiercontainer geworfen zu haben. Er begründete dies damit, dass jetzt keine Kunststoffsammelbehälter mehr bei der Altstoffsammelstelle stehen würden. Die von den Polizeibeamten gebotene Möglichkeit, an Ort und Stelle ein Organ­mandat in Höhe von 30 Euro zu bezahlen, lehnte der Bw ab.

 

In der Folge erstattete die PI X eine Anzeige bei der Behörde.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der PI X vom 26. März 2010 und den Angaben der von der Erstinstanz einvernommenen Zeugen. Herr RevInsp X von der PI X gab gegenüber der Erstinstanz bei seiner Einvernahme am 18. Mai 2010 an, dass er von Herrn X, dem Gemeinde­bediensteten der Gemeinde X, über die Abfallentsorgung beim Altstoff­sammelplatz Netzwerkplatz in X in Kenntnis gesetzt wurde. Der Zeuge gab weiters an, dass er aufgrund des vom Gemeindebediensteten notierten Kennzeichens des PKW weitere Nachforschungen über die Zulassungsbesitzerin angestellt hat. In der Folge wurden Erhebungen beim Haus X durchgeführt, wobei der Bw angetroffen wurde. Der Bw wurde vom Zeugen auf die Abfallentsorgung am Altstoffsammelplatz angesprochen und gab der Zeuge dazu an, dass der Bw die falsche Abfallent­sorgung keinesfalls abgestritten hat sondern sich damit gerechtfertigt hat, dass kein Kunststoffsammelbehälter mehr bei der Altstoffsammelinsel aufgestellt ist. Den Aussagen des Zeugen zufolge hat der Bw die gebotene Möglichkeit der Bezahlung eines Organmandates mit den Worten, "das interessiert ihn nicht" abgelehnt.

 

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wurden die beiden Gemeindemitarbeiter als Zeugen vorgeladen und diesen ein Foto des Bw, entnommen aus der Führerscheinkartei, vorgelegt. Die Zeugen gaben an, dass es sich bei der Person, die sie am Tattag beim Altstoffsammel­platz bei der Entsorgung von Kunststoffabfällen beobachtet haben, um den Bw gehandelt hat.

 

Insgesamt ist daher aufgrund des von der Erstinstanz bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht daran zu zweifeln, dass vom Bw am Tattag Kunst­stoffabfälle und Druckerpatronen in den Sammelbehälter für Altpapier geworfen wurden, weshalb der Sachverhalt in dieser Weise festgestellt werden konnte. Gegenteilige Behauptungen wurden vom Bw in der Berufung auch nicht aufgestellt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1  Oö. AWG 2009 sind Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie nach Maßgabe der Abfallordnung in geeigneten Abfallbehältern (§ 7 Abs. 1) zu lagern.

 

Gemäß § 9 Abs.7  Oö. AWG 2009 sind alle Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen verpflichtet, Abfälle ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart bestimmten und für die Sammlung dieser Abfallarten vorgesehenen Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere dürfen

1.     Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in die für Altstoffe vorgesehenen Abfallbehälter und

2.     Hausabfälle oder Biotonnenabfälle nicht unberechtigt in Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter

eingebracht werden. Sammeleinrichtungen dürfen nicht über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden.

 

Wer Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle oder haushaltsähnliche Gewerbeabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z. 1 in Abfallbehälter einbringt, die für die Sammlung von Altstoffen bestimmt sind, begeht nach § 25 Abs.2 Z4 Oö. AWG 2009 - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen.

 

Aufgrund der Sachverhaltsermittlungen durch Beamte der PI X sowie der Erstinstanz steht fest, dass der Bw am 26.3.2010 am Altstoffsammelplatz in X, X, Kunststoffabfälle und alte Druckerpatronen in den am Altstoffsammelplatz aufgestellten Container für Altpapier geworfen hat. Der Bw hat daher Kunststoffabfälle in Behältnisse eingebracht, die jedenfalls für die Sammlung derartiger Abfälle nicht bereitgestellt sind. Insofern steht fest, dass der Bw den angelasteten Tatbestand in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wird im gesamten erstinstanzlichen Verfahren sowie auch in der Berufung selbst wiederum nur ausgeführt, dass die gesamten Feststellungen auf Vermutungen beruhen und kein Beweis vorliege. Hierbei handelt es sich um eine allgemein gehaltene Behauptung, mit der dem Bw jedenfalls die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Vielmehr ergibt sich aus Zeugenaussagen sowie den Erhebungen der Organe der Polizeiinspektion X, dass der Bw am Tattag die Kunststoffabfälle in den Altpapiercontainer eingebracht hat, weshalb – wie bereits oben ausgeführt – jedenfalls im erst­instanzlichen Verfahren bereits der notwendige Beweis für die Tathandlungen des Bw erbracht worden ist, welchem der Bw in seinem Berufungsvorbringen nicht entgegengetreten ist. Insgesamt ist daher dem Bw die gegenständliche Ver­waltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Strafbemessung der Erstinstanz, die als strafmildernd keine Umstände, als straferschwerend die Uneinsichtigkeit des Bw gewertet hat, wird auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat als angemessen beurteilt. Im Besonderen ist zu beachten, dass sich die Strafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bewegt. Diese Strafe wird dem Bw in Hinkunft nachhaltig dazu veranlassen, geordnete Abfallentsorgungen durchzuführen. Insgesamt war daher auch aus generalpräventiven Überlegungen die festgesetzte Strafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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