Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164970/12/Kei/Th

Linz, 31.01.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x vertreten durch den Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. März 2010, Zl. VerkR96-7923-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2010, zu Recht:

 

 

      I.      Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z. 3 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.:   § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben als Besitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Kleinmotorrades, dieses dem x zum Lenken überlassen, obwohl mit diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 94 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Leichtmotorrad. Der Genannte hat das Kleinmotorrad zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer Lenkberechtigung für Motorräder war.

Tatort: Gemeinde Altheim, Gemeindestraße Ortsgebiet, vor dem Haus 4950 Altheim Schulgasse Nr. 22.

Tatzeit: 14.08.2009.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KFG

 

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass mit dem als Motorfahrrad zugelassenen KFZ eine Geschwindigkeit von 94 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt Die entsprechende Messtoleranz wurde bereits abgezogen. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

Tatort: Gemeinde Altheim, Gemeindestraße Ortsgebiet, vor dem Haus 4950 Altheim Schulgasse Nr. 22.

Tatzeit: 14.08.2009, 00:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 36 lit. d KFG

 

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass für das gegenständliche KFZ keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

Tatort: Gemeinde Altheim, Gemeindestraße Ortsgebiet, vor dem Haus 4950 Altheim Schulgasse Nr. 22.

Tatzeit: 14.08.2009, 00:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 36 lit. d KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, Derbi GPR 50, grün

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist    Gemäß
                            Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00                    36 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

80,00                    36 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

80,00                    36 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

24,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 264,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. März 2010, Zl. VerkR96-7923-2009, Einsicht genommen und am 9. Dezember 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen x und xx einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Tatzeiten genügen nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG.

Dem Bw wurden die zutreffenden Uhrzeiten nicht tauglich vorgeworfen.

Eine diesbezügliche Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat ist  wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist rechtlich nicht zulässig.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum