Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165567/4/Zo/Th

Linz, 01.02.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 23. November 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. November 2010, Zl. VerkR96-7995-2009, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Jänner 2011 eingeschränkt auf die Strafhöhe, durch sofortige Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 110 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt.

 

II.          Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 11 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 13. Oktober 2009 um 09.29 Uhr in Aistersheim auf der A8 in Fahrtrichtung Graz das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm 33,350 zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, weil er bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h auf einen Abstand von 14 m (0,49 Sekunden) aufgefahren sei.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 63 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrags in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst Angaben zum Eichschein und führte aus, dass damit die erforderliche Eichung nicht ausreichend bewiesen sei.

 

Er führte weiters aus, dass anhand der vorliegenden Lichtbilder keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass das vor dem Berufungswerber fahrende Fahrzeug unmittelbar vor der Abstandsmessung auf seinen Fahrstreifen gewechselt hat. Er beantragte dazu die Auswertung der Videodokumentation. Der Sicherheitsabstand solle der Länge des Reaktionsweges entsprechen, wobei er jedoch von zahlreichen Umständen, wie etwa Straßenbeschaffenheit, Reifenzustand, Beschaffenheit der Bremsanlage und der Geschwindigkeit der Fahrzeuge abhängig sei. Zu allen diesen Umständen seien keine Feststellungen getroffen worden. Die Reaktionszeit sei sowohl vom persönlichen als auch von äußeren Umständen abhängig und könne in einzelnen Fällen bis auf 0,3 Sekunden verkürzt werden.

 

Der Berufungswerber bezweifelte weiters, ob die Verwendungsbestimmungen des eingesetzten Verkehrsüberwachungsgerätes eingehalten worden sind und beantragte dazu die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen. Weiters wurde eine photogrammetrische Lichtbildauswertung beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Jänner 2011. An dieser hat der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen und es wurde Einsicht in jenes Video genommen, welches den gegenständlichen Vorfall dokumentiert. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber zumindest 11 Sekunden lang unmittelbar hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug mit einem optisch sehr geringen Abstand nachgefahren ist. In dieser Zeit sind bei beiden Fahrzeugen augenscheinlich keine Geschwindigkeitsänderungen und auch keine Änderungen des Abstandes zwischen den Fahrzeugen erkennbar. Der gemessene Abstand von 14 m ist augenscheinlich gut nachvollziehbar. Aufgrund dieser Videodokumentation hat der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist, dass der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 726 Euro.

 

Das Unterschreiten des erforderlichen Sicherheitsabstandes führt immer wieder zu gefährlichen Situation und auch zu Auffahrunfällen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher im Hinblick auf den konkret eingehaltenen Abstand von ca. einer halben Sekunde durchaus als beträchtlich einzuschätzen. Es ist daher sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen eine spürbare Geldstrafe erforderlich. Andererseits kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zugute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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