Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165671/2/Kof/Jo

Linz, 17.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
13. Dezember 2010, VerkR96-11503-1-2010, wegen Übertretung des
§ 103 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.  Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Die Berufungswerberin hat somit zu entrichten:

-         Geldstrafe ......................................................................... 180 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 18 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ………………………........ 36 Euro

                                                                                                    234 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 80 Stunden.

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Ihr Schreiben vom 17.11.2010

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems

 

Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.9.2010 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X-....... am 22.7.2010 um 15.46 Uhr in Wartberg an der Krems auf der Pyhrnautobahn A9, km 10,600, Richtung Liezen gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Fahrzeug:  Kennzeichen X-....., PKW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

§ 103 Abs.2  iVm  § 134 Abs.1 KFG   

 

Geldstrafe von                  falls diese uneinbringlich ist,                                               gemäß

                                            Ersatzfreiheitsstrafe von

 

180 Euro                         80 Stunden                                     § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

18 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  198 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 20. Dezember 2010 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. Dezember 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17.09.2010, VerkR96-11503-2010, die Bw als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert,
binnen zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens – schriftlich mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug, Kennzeichen X-…., am 22.07.2010 um 15.46 Uhr gelenkt bzw. verwendet hat.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder
das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, so ist eine Person zu benennen, welche die Auskunftspflicht trifft.

 

Grund für das Verlangen nach Lenkerauskunft war, dass der Lenker des PKW am 22.07.2010 um 15.46 Uhr auf der A9 Pyhrnautobahn, km 10,600, Fahrtrichtung Liezen die durch Straßenverkehrszeichen in diesen Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 39 km/h überschritten hat.

 

Dieses Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2010 wurde vom Rechtsvertreter der Bw am 27. September 2010 übernommen;

siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Zustellnachweis.

 

Die Bw hat innerhalb der Frist von zwei Wochen keine (Lenker-)Auskunft erteilt.

 

Im Schreiben vom 17.11.2010 führt der Rechtsvertreter der Bw Folgendes aus:

"Aufgrund der übersandten Unterlagen ist es leider nicht möglich, festzustellen, wer das Fahrzeug am 22.07.2010 gefahren ist. Insoweit ist es zwar zutreffend, dass die Bw gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Herrn X, sich auf einer Reise befand. Die Eheleute haben sich während der Fahrt häufiger abgewechselt, sodass im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar ist, wer das Fahrzeug gefahren hat. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung, dass Sie sich erst mit Schreiben vom 17.09.2010 – mithin knapp zwei Monaten nach dem Vorfall – an die Bw  gewandt haben. Wäre eine unverzügliche Übersendung der Aufforderung nach
§ 103 Abs.2 KFG erfolgt, hätte die Fahrereigenschaft eventuell noch aufgeklärt werden können. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs konnte die Bw und ihr Mann nicht mehr eruieren, wer von beiden das Fahrzeug geführt hat."

 

Anmerkung:

Der Begriff "unsere Mandantin", "die Mandantin" bzw. "unsere Mandantschaft" wurde durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Der Rechtsvertreter der Bw hat sowohl in der Stellungnahme vom 10.12.2010,
als auch in der Berufung vom 29.12.2010 auf dieses Schreiben vom 17.11.2010 verwiesen.

§ 103 Abs.2 KFG lautet auszugsweise:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Verfassungsbestimmung:

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 103 Abs.2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen;

ständige Rechtsprechung des VwGH, zB Erkenntnis vom 23.04.2010, 2010/02/0090; vom 26.03.2004, 2003/02/0213 mit Vorjudikatur uva.

 

Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft trifft auch Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen;

VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0074; vom 26.05.2000, 2000/02/0115;

          vom 03.09.2003, 2002/03/0012 uva.

 

Die Bw hat innerhalb der zweiwöchigen Frist – gerechnet ab der am
27. September 2010 erfolgten Zustellung des "Aufforderungsschreibens" –
keine Auskunft erteilt und bereits dadurch den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG verwirklicht.

VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0074; vom 29.01.1992, 91/02/0128 mwH  ua.

 

Ungeachtet dessen wird auf folgendes hingewiesen:

Der Zulassungsbesitzer hat in der Lenkerauskunft den Lenker eindeutig bekannt zu geben.  Wenn der Zulassungsbesitzer als Lenker zwei (oder auch mehrere) Personen angibt, welche als Lenker in Frage kommen, wird dadurch der Tatbestand nach § 103 Abs.2 KFG erfüllt;

VwGH vom 03.09.2003, 2002/03/0012; vom 05.07.1996, 96/02/0075;

          vom 18.11.1992, 91/03/0294; vom 05.06.1991, 91/18/0015.

Durch die Auskunft, es sei entweder die Bw selbst oder deren Ehegatte gefahren, hätte die Bw ebenfalls den Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG verwirklicht.

 

Eine Lenkerauskunft kann in jedem Fall innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) verlangt werden;

VwGH vom 18.05.2009, 2006/17/0135.

 

Die Lenkerauskunft wurde ca. zwei Monate nach Begehung des Grunddeliktes verlangt. – Dies entspricht somit der Rechtslage.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Geldstrafe von 180 Euro beträgt nur 3,6 % der möglichen Höchststrafe nach
§ 134 Abs.1 KFG und ist dadurch als sehr milde zu bezeichnen.

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren
I. Instanz ….. 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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