Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165672/2/Zo/Bb/Jo

Linz, 01.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung von X, vertreten durch X, vom 5. Jänner 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 23. Dezember 2010, GZ VerkR96-15713-2010, wegen einer Übertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.                Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und der Berufungswerberin eine Ermahnung erteilt.

 

III.             Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 23. Dezember 2010, GZ VerkR96-15713-2010, wurde Frau X (die Berufungswerberin) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt wurde.

 

Tatort: Gemeinde Kirchdorf an der Krems, Th.-Haas-Straße, Parkplatz Friedhof.

Tatzeit: 28. Oktober 2010, 10.08 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen X, Pkw."

 

Die Berufungswerberin habe dadurch § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geld­strafe in der Höhe von 21 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde die Berufungswerberin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das nach dem aktenkundigen Zustellrückschein der Rechtsvertreterin der Berufungswerberin am 28. Dezember 2010 nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die am 7. Jänner 2011 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene Berufung, mit der im Ergebnis die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des
§ 21 VStG angestrebt wird.

 

Zur näheren Begründung führt die Vertreterin der Berufungswerberin –zusammengefasst – im Wesentlichen an, dass die Berufungswerberin den Tatbestand des Parkens nicht erfüllt habe, da sie ihr Fahrzeug weniger als 10 Minuten (Ankunft 10.06 Uhr) in der Kurzparkzone abgestellt habe. Damit habe sie das Fahrzeug gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO lediglich gehalten und nicht geparkt im Sinne des § 2 Abs.1 Z28 StVO und damit die vorgeworfene Übertretung eines Parkdeliktes nicht begangen.

 

Zur Sicherheit habe die Berufungswerberin sehr wohl eine Parkscheibe angebracht. Die Beginnzeit des Haltens habe sie auf eine halbe Stunde aufgerundet, da eine Aufrundung auf eine Viertelstunde bei ihrer Parkscheibe nicht möglich gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 10. Jänner 2011, GZ VerkR96-15713-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und in die Berufung.

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Am 28. Oktober 2010 um 10.08 Uhr wurde einem Organ des ÖWD Kirchdorf festgestellt, dass der Pkw, Skoda, mit dem Kennzeichen X, in Kirchdorf an der Krems, Th.-Haas-Straße, Parkplatz Friedhof im Bereich der dortigen Kurzparkzone abgestellt war, wobei dieses mehrspurige Fahrzeug nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet war, da auf der Parkscheibe als Ankunftszeit 10.30 Uhr angezeigt wurde.

 

Die Berufungswerberin, die zumindest zur Tatzeit Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X war, hat den Pkw ihren Angaben entsprechend um 10.06 Uhr in der Kurzparkzone abgestellt. Sie bestreitet nicht, dass die im Fahrzeug hinterlegte Parkscheibe auf 10.30 Uhr eingestellt war, verantwortet sich jedoch damit, den Pkw weniger als 10 Minuten an der fraglichen Örtlichkeit abgestellt und damit den Tatbestand des Parkens im Sinne des § 2 Abs.1 Z28 StVO nicht erfüllt zu haben. Sie habe das Fahrzeug in der Kurzparkzone lediglich gehalten im Sinne § 2 Abs.1 Z27 StVO.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Wird gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

Derartige Hilfsmittel sind gemäß § 1 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung: Parkscheibe, Parkschein, Parkometer, Parkzeitgeräte oder elektronische Kurzparknachweise.

 

Ist zur Überwachung der Kurzparkdauer das Fahrzeug mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen, hat gemäß § 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

 

5.2. Auf Grund der Wahrnehmung eines Organes des ÖWD Kirchdorf und der geständigen Verantwortung der Berufungswerberin ist als erwiesen anzunehmen, dass der Pkw mit dem Kennzeichen X, am 28. Oktober 2010 von der Berufungswerberin im Bereich der Kurzparkzone, in Kirchdorf an der Krems, Th.-Haas-Straße, Parkplatz Friedhof abgestellt wurde, wobei, wie um 10.08 Uhr festgestellt wurde, im Fahrzeug eine nicht richtig eingestellte Parkscheibe hinterlegt war, da diese eine falsche Ankunftszeit (10.30 Uhr) anzeigte.  

 

Soweit sich die Berufungswerberin darauf beruft, dass Fahrzeug weniger als 10 Minuten (Ankunftszeit 10.06 Uhr) in der Kurzparkzone abgestellt zu haben und somit offenbar vermeint, aus diesem Grunde nicht zur Kennzeichnung des Fahrzeuges mittels Parkscheibe verpflichtet gewesen zu sein, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Abstellens in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sowohl das Halten als auch das Parken umfasst und daher jedes, auch bloß kurzzeitige Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges (auch für die Dauer von weniger als 10 Minuten) die Verpflichtung des Lenkers begründet, das abgestellte Fahrzeug mit dem zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmten Hilfsmittel zu kennzeichnen. Dieses Gebot ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus den gesetzlichen Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

 

Eine, wie die Berufungswerberin (im Einspruch vom 14. Dezember 2010 gegen die Strafverfügung) vermeint, "Toleranzfrist von 10 Minuten" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein mehrspuriges Fahrzeug ist bereits am Beginn des Abstellens in der Kurzparkzone – unabhängig von der Abstelldauer – mit dem zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmten Hilfsmittel zu kennzeichnen, wobei im Falle der Kennzeichnungspflicht mittels Parkscheibe auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden darf. Es besteht auch keine Notwendigkeit, das Abstellen ohne Parkscheibe für wenige Minuten zu tolerieren, weil im Gegensatz zu den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen kein Parkschein gekauft werden muss und daher auch keine Kosten anfallen.

 

Die Berufungswerberin hat den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde jedoch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Berufungswerberin ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt. Im Verfahren wurde auch nicht bekannt, dass die begangene  Verwaltungsübertretung konkrete negative Folgen nach sich gezogen hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der Berufungswerberin noch ein geringes Verschulden zugebilligt werden. Es kann daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Die Erteilung einer Ermahnung erscheint jedoch notwendig, um die Berufungswerberin eindringlich darauf hinzuweisen, dass beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben ist und sie von einer weiteren derartigen Tatbegehung abzuhalten.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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