Linz, 25.01.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.12.2010, VerkR96-2147-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, zu Recht erkannt:
Betreffend die Punkte 1) bis 6) und 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab-
bzw. festgesetzt werden:
zu 1) 200 Euro 40 Stunden
zu 2) 40 Euro 8 Stunden
zu 3) 40 Euro 8 Stunden
zu 4) und zu 5) gesamt 200 Euro 40 Stunden
zu 6) und zu 8) gesamt 300 Euro 60 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Betreffend Punkt 7) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu entrichten.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (200 + 40 + 40 + 200 + 300 =) ....................... 780 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 78 Euro
858 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(40 + 8 + 8 + 40 + 60 =) .................................................... 156 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
staatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich
Anhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung
der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten,
ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des
Absatzes 1 eingehalten werden.
wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit
darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
weiteren Schaublatt am Ende auf dem Schaublatt, den Zeitpunkt nicht eingetragen haben,
da der Zeitpunkt (Datum) der Beendigung der Einsatzzeit nicht eingetragen waren, obwohl
auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort
eingetragen sein muss. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der
Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
00.10 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.
der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I
ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können
muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten
handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung
und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Sie haben für den Zeitraum von
25.03.2010, 23.25 Uhr bis 28.03.2010, 10.00 Uhr keine Bescheinigung vorlegen können,
dass Sie sich im Erholungsurlaub befunden haben befunden haben, da Sie diese nicht
mitführten. Dies stellt anhand des Anhanges Iii der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung
der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
(siehe Schaublatt Nr. 10 und 11). Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG,
in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
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Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29. Dezember 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. Jänner 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw hat in der Berufung zwar die
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben (E-Mail) vom 20. Jänner 2011 zurückgezogen.
Die Durchführung einer mVh war daher nicht erforderlich;
VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.
Hinsichtlich der Punkte 1) bis 6) und 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben (E-Mail) vom 20. Jänner 2011 klargestellt, dass die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß richtet.
Hinsichtlich dieser Punkte ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;
vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Betreffend das Strafausmaß wird zu den einzelnen Punkten ausgeführt:
Zu den Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) ist grundsätzlich festzustellen, dass gemäß
§ 134 Abs.1 KFG die Höchststrafe: 5.000 Euro bzw. 6 Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet) beträgt. Dadurch ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel" von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Zu Punkt 1):
Die Ruhezeit hätte – worauf der Bw in der Berufung zutreffend hinweist – nicht
11 Stunden, sondern nur 9 Stunden betragen müssen.
Es liegt somit nicht ein "sehr schwerwiegenden Verstoß", sondern "nur" ein "schwerwiegenden Verstoß" vor.
Die Geldstrafe wird daher auf 200 Euro und die EFS auf 40 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkt 2):
Betreffend Punkt 2) liegt ein "geringfügiger Verstoß" vor.
Es wird daher – analog zu Punkt 3) – die Geldstrafe auf 40 Euro und die EFS auf
8 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkt 3):
Die Geldstrafe (40 Euro) wird bestätigt, die EFS auf 8 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkte 4) und 5):
In beiden Fällen liegt eine Übertretung nach Art. 15 Abs.5 lit.b EG-VO 3821/85 vor.
Nach der Judikatur des VwGH sind somit nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen;
VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140 ua.
Es wird daher die Geldstrafe auf insgesamt 200 Euro und die EFS auf 40 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkte 6) und 8):
In beiden Fällen liegt eine Übertretung nach Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 vor.
Es sind somit – siehe analog zu Punkte 4) und 5) – nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
Es wird daher die Geldstrafe auf 300 Euro und die EFS auf 60 Stunden festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Betreffend Punkt 7) ist auszuführen:
Gemäß Artikel 11 Abs.3 Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 erstellt die Kommission ein Formblatt, das verwendet wird, wenn sich der Fahrer im Erholungsurlaub befunden hat.
Die Kommission hat mit Entscheidung vom 12. April 2007 dieses genannte Formblatt festgelegt. Diese Entscheidung der Kommission ist jedoch ausdrücklich (nur) an die Mitgliedsstaaten, nicht jedoch an den einzelnen Fahrer gerichtet.
Nach der Rechtslage war der Bw somit nicht verpflichtet, eine Bescheinigung betreffend den Erholungsurlaub mitzuführen.
Vergleichsweise wird auch noch darauf verwiesen:
Der Lenker ist nicht verpflichtet, Schaublätter für einen Zeitraum vorzulegen,
in dem er gar nicht gefahren ist;
VwGH vom 30.01.2004, 2003/02/0269; vom 15.04.2005, 2005/02/0015.
Betreffend Punkt 7) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Zu Punkte 1) bis 8):
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler