Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165715/3/Kof/Jo

Linz, 28.01.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
28. September 2010, VerkR96-4448-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Die Punkte 1) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses  ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 120 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:  §§ 16, 19, 24, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (300 + 300 + 50 =) ......................................... 650 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 65 Euro

                                                                                                    715 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(120 + 120 + 20 =) ............................................................ 260 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zelt der Begehung)

                                                                                       

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 148 bei km 36.300.

Tatzeit: 23.04.2010, 10:35 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen X-....., Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen X-....., Sattelanhänger                            

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-ma!ige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche
auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 01.04.2010 um 08:55:00 Uhr.

Ruhezeit von 06:54 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4r5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 01.04.2010 wurde von 08:55:00 Uhr bis 01.04.2010 17:50:00 Uhr mit

einer Lenkzeit von 07:35 Stunden nur 00:26 Stunden Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  i.V.m.  Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 15.04.2010 wurde von 06:50:00 Uhr bis 15.04.2010 15:35:00 Uhr

mit 05:34 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

Datum: 20.04.2010 von 06:23:00 bis 20.04.2010 19:51:00

            mit einer Lenkzeit von 10:07 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  i.V.m.  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,                                 gemäß

                                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

 

300,00                                   120 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

300,00                                   120 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

200,00                                     80 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

  50,00                                     20 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

85,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  935,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 6. Dezember 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 27.01.2011 betreffend

o    die Punkte 1) und 4) die Berufung zurückgezogen –

    diese sind dadurch in Rechtskraft erwachsen 

  und

o    die Punkte 2) und 3) die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. 

     Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

     VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

               vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung der Punkte 2) und 3) ist auszuführen:

In beiden Fällen liegt eine Übertretung nach Art. 7 EG-VO 561/2006 vor.

Dies gilt als "fortgesetztes Delikt"  – 

es liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde.

Dadurch sind nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

Es wird daher die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 120 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .... 10 %
der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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