Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165510/2/Kei/Eg

Linz, 08.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. September 2010, Zl. VerkR96-18386-2010-Kub, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich des Ausspruches einer Ermahnung bestätigt.

Die Wendung "- seit Winter 2009" wird gestrichen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben das Kraftfahrzeug, x, blau, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Tatort: Gemeinde Ottnang am Hausruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gemeindeparkplatz gegenüber x,.

Tatzeit: 14.08.2010, 08:00 Uhr – seit Winter 2009.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG.1991)"

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. November 2010, Zl. VerkR96-18386-2010-Kub, und in den die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffenden Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-164922 Einsicht genommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 14. August 2010 um 08.00 Uhr war in der Gemeinde Ottnang am Hausruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, auf dem Gemeindeparkplatz gegenüber dem x der blaue x des Bw ohne Kennzeichentafel abgestellt. Dieses Abstellen erfolgte durch den Bw. Eine Bewilligung iSd § 82 Abs. 2 StVO 1960 ist diesbezüglich nicht vorgelegen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

Es wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates davon ausgegangen, dass es zutrifft, dass – wie der Bw in der Berufung ausgeführt hat – eine "Zusage" des Bürgermeisters x gegeben hat.

Eine Bewilligung iSd § 82 Abs. 2 StVO 1960 ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgelegen. Eine solche Bewilligung hätte in Bescheidform ergehen müssen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Durch die belangte Behörde wurde davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Zusammenhang beide im § 21 Abs. 1 erster Satz VStG normierten Kriterien – geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung – vorliegen. Dieser durch die belangte Behörde vorgenommenen Beurteilung schließt sich das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates an.

Der Ausspruch einer Ermahnung erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht, weil es geboten war, das Bewusstsein des Bw dahingehend, dass in der StVO 1960 normierte Bewilligungspflichten zu beachten sind, zu schärfen.

Die Spruchberichtigung erfolgte deshalb, weil der Begriff "seit Winter 2009" zu unpräzise ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf das die Person des Bw betreffende und beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gewesene Verfahren Zl. VwSen-164922 hingewiesen. In diesem Verfahren war die Tatzeit der 22. Jänner 2010, 10.00 Uhr, "bereits seit mehreren Monaten".

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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