Linz, 08.02.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 2010,
VerkR96-15082-2010 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird betreffend die Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
Zu 1. und 5. gesamt: 350 Euro 70 Stunden
Zu 2.: 350 Euro 70 Stunden
Zu 3. und 4. gesamt: 350 Euro 70 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG,
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
§§ 19, 64 und 65 VStG.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (350 + 350 + 350 =) ..................................... 1050 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................. 105 Euro
1155 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(70 + 70 + 70 =) ................................................................ 210 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Tatzeit: 04.06.2010, 20.50 Uhr
Tatort: Autobahnparkplatz Hainbach, Gemeinde Aurach,
A1 Westautobahn nächst dem km 231,5
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, X-.....; Sattelanhänger, X-.....
"Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchst-masse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
1. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von
24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.
Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt:
- Ruhezeit von 10.05.2010, 09.35 Uhr bis 11.05.2010, 09.34 Uhr: 05.19 Stunden
- Ruhezeit von 28.05.2010, 19.03 Uhr bis 29.05.2010, 19.02 Uhr: 07.30 Stunden
Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.
Es handelt sich daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, um sehr schwerwiegende Verstöße.
2. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stundenzeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am
- 10.05.2010
- 24.05.2010 einzuhalten hat.
Bis zum Ende des sechsten 24 Stundenzeitraumes wurden nur
- 14:44 Stunden
- 14:11 Stunden (wöchentliche) Ruhezeit eingelegt.
Die nächste (verkürzte) wöchentliche Ruhezeit beginnt um
- 47.41
- 22.48 Stunden zu spät am
- 18.05.2010 um 09.16 Uhr
- 31.05.2010 um 20.21 Uhr
Es handelt sich daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, um sehr schwerwiegende Verstöße.
3. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:
28.05.2010 von 19:03 Uhr bis 29.05.2010, 11:32 Uhr
mit einer Lenkzeit von 10:50 Stunden.
Es handelt sich daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, um einen schwerwiegenden Verstoß.
4. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben:
- 31.05.2010 von 00:51 Uhr bis 31.05.2010, 20:20 Uhr
mit einer Lenkzeit von 12.19 Stunden.
Es handelt sich daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, um einen sehr schwerwiegenden Verstoß.
5. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Beginn des 24 Stunden Zeitraumes:
31.05.2010, 00.51 Uhr, Ruhezeit von 04.30 Stunden
Es handelt sich daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, um einen sehr schwerwiegenden Verstoß.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 134 Abs.1 KFG iVm. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006
2. § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006
3. § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006
4. § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006
5. § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1) 500,00 Euro 144 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
2) 500,00 Euro 144 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
3) 200,00 Euro 96 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
4) 300,00 Euro 144 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
5) 300,00 Euro 144 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
180,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt daher 1.980 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis (Zustelldatum ist nicht bekannt) hat der Bw eine nicht begründete – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 23. Dezember 2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auf dem – im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen – Rückschein nicht angeführt.
Dadurch kann nicht festgestellt werden, ob die am 23. Dezember 2010 per Fax eingebrachte Berufung rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde.
Eine allfällig verspätete Einbringung dieser Berufung kann nicht bewiesen werden – somit ist davon auszugehen, dass die Berufung rechtzeitig erhoben wurde.
Der UVS hat dem Bw mit Schreiben vom 14. Jänner 2011, VwSen-165669/2 aufgetragen, einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.
Diesem Auftrag ist der Bw nachgekommen und hat folgenden begründeten Berufungsantrag (Stellungnahme vom 3. Februar 2011) vorgelegt:
"Betreff: Berufung und Stellungnahme zu Straferkenntnis
VerkR96-15082-2010-Hai bzw. UVS GZ: VwSen-165669/2/Kof/Th
Sehr geehrter Hr. ........ (= UVS-Mitglied)
Anbei möchte ich eine Stellungnahme zu den vorgeworfenen Tatbeständen machen:
Punkt 1:
Ruhezeit 10.5.10 09:35 Uhr bis 11.05.10 09:35 Uhr in diesem Zeitraum habe ich eine Lenkzeit von ca. 8 Stunden und die restliche Zeit habe ich Pause gemacht,
so steht es auch am digitalen Tachoausdruck
Ruhezeit 28.5.10 19:03 Uhr bis 29.05.10 19:02 Uhr in diesem Zeitraum habe ich eine Lenkzeit von ca. 9,5 Stunden und die restliche Zeit habe ich Pause gemacht, so steht es auch am digitalen Tachoausdruck
Dieser Punkt wird als „sehr schwerwiegender Verstoß” deklariert,
ich habe weder die Verkehrssicherheit gefährdet noch grob fahrlässig gehandelt!!!??
Punkt 2:
Von 22.05.10 23:56 Uhr bis 24.05.10 21:33 Uhr habe ich eine Ruhezeit drinnen, dass sind 45 Stunden!!!
Die anderen Verstöße sind gerechtfertigt unter diesen Punkt 2, ich denke aber das es auch wieder kein „sehr schwerwiegender Verstoß“ vorliegt da ich ja meine Pausen trotzdem gehalten habe und ich die Verkehrssicherheit nicht gefährdet habe.
Punkt 3:
Es wird mir zur Last gelegt, dass ich am 28.05.10 19:03 Uhr bis 29.05.10 11:32 Uhr eine Lenkzeit von 10:50 Std. habe, das ist richtig aber was soll man machen wenn die Autobahn-Parkplätze alle voll sind und ich erst einen Parkplatz irgendwann durch Zufall neben der Autobahn gefunden habe.
Ich glaube wenn man einmalig 50 min über der Lenkzeit drüber ist, wenn man seine Pausen richtig gehalten hat ist das kein „schwerwiegender Verstoß“ sondern einfach nur Pech wenn man nicht gleich keinen Parkplatz findet und aber trotzdem sicher den LKW-Zug zu einem Parkplatz fährt und abstellt.
Punkt 4:
Da gilt dasselbe wie unter Punkt 3, wenn man nicht sofort eine Parkmöglichkeit findet oder man steht im Stau und es geht nur in Schritttempo weiter ist es schwer, dass man keine geringfügige Lenkzeitüberschreitung hat!
Punkt 5:
Der Punkt ergibt sich durch Punkt 4, an diesem Tag (31.05.2010) habe ich
lt. Ausdruck digitaler Tacho eine gesamt Ruhezeit von 12:15 Std.
Ich würde Sie ersuchen die einzelnen Punkte noch einmal zu prüfen und in dem Strafausmaß zu berücksichtigen da ich eine Strafe selber bezahlen muss und mein monatliches Einkommen sich auf netto 1.090,- € ohne Zulagen bezieht, weiters muss ich noch pro Monat 300,- € Unterhalt für meinen Sohn bezahlen.
Besten Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen!
Name, Anschrift und Unterschrift des Bw"
Zu den Vorbringen des Bw ist grundsätzlich auf § 134 Abs.1b KFG zu verweisen, welcher auszugsweise lautet:
"Die Verstöße gegen die EG-Verordnung Nr. 561/2006 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, S45 nach ihrer Schwere in drei Kategorien
- sehr schwere Verstöße
- schwere Verstöße und
- geringfügige Verstöße
aufgeteilt.
Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und beträgt gemäß § 134 Abs.1b KFG im Falle eines
- schweren Verstoßes mindestens 200 Euro und
- sehr schweren Verstoßes mindestens 300 Euro.
In der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009, Anhang III ist detailliert angeführt, welche Verstöße als
- sehr schwere Verstöße
- schwere Verstöße oder
- geringfügige Verstöße
gelten.
Zu den Einwendungen des Bw ist auszuführen:
Zu Punkt 1.:
Es trifft zu, dass die Lenkzeit
o am 10.05.2010 ca. 8 Stunden und
o am 28.05.2010 ca. 9,5 Stunden betragen hat.
Es trifft jedoch ebenso zu – und wurde vom Bw nicht bestritten – dass die durchgehende Ruhezeit
- am 10.05.2010 nur 05.19 Stunden und
- am 28.05.2010 nur 07.30 Stunden
betragen hat.
Dabei handelt es sich iSd der zitierten Richtlinie um sehr schwere Verstöße.
Zu Punkt 2.:
Es trifft zu, dass der Bw vom 22.05.2010 bis 24.05.2010 eine Ruhezeit von etwas mehr als 45 Stunden eingehalten hat. –
Dieses Wochenende ist jedoch im Tatvorwurf gar nicht enthalten!
Der Tatvorwurf beinhaltet, dass der Bw spätestens am Ende von sechs
24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 10.05.2010 – somit ab 16.05.2010 und
am 24.05.2010 – somit ab 30.05.2010
die erforderliche wöchentliche Ruhezeit nicht eingehalten hat.
Auch dieser Tatvorwurf wurde vom Bw nicht bestritten!
Auch dabei handelt es sich iSd der zitierten Richtlinie um sehr schwere Verstöße.
Zu Punkte 3. und zu 4.:
Der Bw hat in der Stellungnahme nicht bestritten, diese Tatbestände verwirklicht zu haben. Es handelt sich iSd der zitierten Richtlinie
zu 3.: um einen schweren Verstoß und
zu 4.: um einen sehr schweren Verstoß.
Zu Punkt 5.:
Es trifft zwar zu, dass der Bw eine Ruhzeit von insgesamt 12 Stunden 15 min eingehalten hat.
Allerdings hat der Bw am 31.05.2010 die erforderliche durchgehende Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten.
Die durchgehende Ruhezeit hat nur 4 Stunden 40 min betragen.
Es liegt daher ein sehr schwerer Verstoß iSd zitierten Richtlinie vor.
Betreffend die Schuldsprüche war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:
o Die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit einerseits und
o die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines
24-Stunden-Zeitraumes andererseits
bilden zwei verschiedene Übertretungen (= sog. Strafenkumulation);
VwGH vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 24.02.1998, 97/11/0188
Die Punkte 1. und 5. betreffen die tägliche Ruhezeit, sodass hier nicht
zwei Einzelstrafen, sondern eine Gesamtstrafe zu verhängen sind/ist.
VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;
vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.
Die Punkte 3. und 4. betreffen die tägliche Lenkzeit, sodass auch hier nicht
zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen sind/ist.
Aufgrund der vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden daher die Geldstrafen wie folgt herabgesetzt:
Zu 1. und 5. gesamt: 350 Euro
Zu 2.: 350 Euro
Zu 3. und 4. gesamt: 350 Euro.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe
5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Die Ersatzfreiheitsstrafen werden daher wie folgt festgesetzt:
Zu 1. und 5. gesamt: 70 Stunden
Zu 2.: 70 Stunden
Zu 3. und 4. gesamt: 70 Stunden.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler