Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165686/2/Kei/Eg

Linz, 11.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Dezember 2010, Zl. VerkR96-20441-2010-Kub, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafen keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafen wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafen auf 8 Stunden herabgesetzt werden.

         Statt "wurde zum angeführten Zeitpunkt" (zweimal) wird jeweils gesetzt "war zum angeführten Zeitpunkt",

         statt "von Ihnen selbst" (zweimal) wird jeweils gesetzt "von Ihnen selbst bzw. auf Ihren Auftrag hin",

         die Wendung "- seit April 2009" wird gestrichen und statt "40,00" (zweimal) wird jeweils gesetzt "40,00 Euro".

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 8 Euro (= 4 Euro + 4 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ von Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst abgestellt bzw verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen x nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte. Lochung der Begutachtungsplakette xx

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG

 

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst abgestellt bzw gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass angeblich die Bremsen eingerostet sind und das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, weshalb es mit einem Stapler der Straßenmeisterei Weibern im Auftrag von X am Parkplatz. abgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2 KFG"

Tatort: Gemeinde Ottnang am Hausruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, Öffentlicher Gemeindeparkplatz gegenüber x

Tatzeit: 14.09.2010, 10:00 Uhr – seit April 2009.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, x, blau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00                     48 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

40,00                     48 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 88,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 2011, Zl. VerkR96-20441-2010-Kub, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes – insbesondere auf die durch den Polizeibediensteten x unter Wahrheitspflicht gemachten Ausführungen (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle zwei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Die Spruchberichtigung im Hinblick auf die Tatzeit erfolgte deshalb, weil der Begriff "seit April 2009" zu unpräzise ist.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen sind insgesamt – auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie waren durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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