Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390292/2/BMa/Sic

Linz, 26.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. April 2010, Bi96-2-2010, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt wird.

II.              Der vorgeschriebene Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 7 Euro wird aufgehoben; zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ebenfalls kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51und 21 VStG.

zu II.:   §§ 65 und 66 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. April 2010, Bi96-2-2010, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.4 iVm § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz 1985 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt und es wurde ihm folgende Tat zum Vorwurf gemacht:

"Sie haben es als gesetzlicher Vertreter Ihrer minderjährigen Tochter X, geb. X, unterlassen, im nachstehend angeführten Zeitraum für einen ordnungsgemäßen und regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter in der Hauptschule Kremsmünster zu sorgen, sodass Ihre Tochter unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben konnte.

17.12.2009

18.12.2009

21.12.-23.12.2009

18.01. – 20.01.2010

25.01. – 12.02.2010

22.02. – 26.03.2010"

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bereits vor diesen Zeiträumen mehrere unentschuldigte Fehlzeiten vorgelegen hätten und für diese bereits ein Strafverfahren vor der belangten Behörde geführt wurde. Weiters sei eine rechtskräftige Ermahnung wegen eines weiteren Fehltages erfolgt. Da dem Bw bereits am 19.1.2010 anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme die Bedeutung der Verpflichtung zur Teilnahme der Tochter am Schulunterricht deutlich gemacht worden wäre, seien die verursachten Fehlstunden nur mehr als grob fahrlässig, wenn nicht überhaupt vorsätzlich, einzustufen. Straferschwerend wurde gewertet, dass keine Bemühungen, die Situation zu ändern, erkennbar gewesen seien. Auch wäre der Bw anlässlich der Ermahnung vom 18.2.2010 darauf hingewiesen worden, dass bei weiterer Missachtung nicht mehr von geringfügigem Verschulden ausgegangen werden könne, sodass die Verhängung einer Geldstrafe geradezu zwingend erforderlich gewesen wäre.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe mit Unterstützung eines sozialpädagogischen Vereins alles mögliche versucht, seine Tochter zu einem normalen Schulbesuch zu motivieren, dies habe aber leider nichts genutzt. Ab 20. Mai 2010 werde die Tochter ein Internat und eine andere Hauptschule besuchen und so hoffentlich Ihre restliche Schulpflicht erfüllen.

Damit macht der Bw inhaltlich mangelndes Verschulden geltend und beantragt die Aufhebung des Bescheides.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Akt vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass die Betreuung durch den sozialpädagogischen Verein im Auftrag der Jugendwohlfahrt erfolgt ist. Weiters geht daraus hervor, dass die Schülerin X per 20.5.2010 von der Hauptschule Kremsmünster abgemeldet wurde, sich ab diesem Zeitpunkt mit Zustimmung der Eltern in einer sozialpädagogischen Wohngruppe in einer Maßnahme der vollen Erziehung gem. §§ 37,38 Oö. JWG 1991 befindet und die Hauptschule Marchtrenk besuchen wird können.

 

3. Weil keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und auch eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG abgesehen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985 idgF, sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.

 

Gemäß § 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz stellt die Nichterfüllung der in den Abs.1 bis 3 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Der Bw ist als Erziehungsberechtigter gemäß § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz für die Erfüllung der Schulpflicht der Schülerin verantwortlich.

Unbestritten steht fest, dass die Schülerin X zu den im Spruch angeführten Zeiten die Schule unentschuldigt nicht besucht hat.

Welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht getroffen wurden, wurde vom Bw nicht dargelegt. Es lässt sich lediglich aus dem Hinweis auf die Unterstützung durch den sozialpädagogischen Verein erschließen, dass auch professionelle Hilfe in Anspruch genommen wurde und selbst diese offenbar versagt hat.

 

Es wird zwar zugestanden, dass der Versuch, eine 15jährige gegen deren Willen mittels anerkannter Erziehungsmethoden zum Schulbesuch zu bewegen, ein äußerst schwieriges Unterfangen ist. Dennoch sind die Eltern als Erziehungsberechtigte für den Schulbesuch schulpflichtiger Minderjähriger nach § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz verantwortlich. Die Verletzung dieser Bestimmung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt dar (VwGH, 22.3.1973, 1442/72; 23.2.1966, 1235/65), für welches die fahrlässige Tatbegehung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 

 

Die professionelle Unterstützung erfolgte im Auftrag der Jugendwohlfahrt und die vom Bw als Erziehungsberechtigten darüber hinaus angestrengten Bemühungen wurden von ihm nicht weiter belegt. Er konnte damit sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.2 VStG nicht ausreichend dartun, wenngleich dieses auch angesichts der Tatsache, dass selbst durch Fachkräfte des sozialpädagogischen Vereins keine positive Einflussnahme auf die Tochter möglich war, als geringfügig einzustufen ist.

Der Schuldspruch im bekämpften Bescheid war daher zu bestätigen.

 

4.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Aufgrund des geringfügigen Verschuldens des Bw konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen bzw. diese aufgehoben werden und mit einer Ermahnung gem. § 21 VStG das Auslangen gefunden werden.

Dies auch deshalb, weil spezialpräventive Gründe durch die Unterbringung der Tochter in einer sozialpädagogischen Wohngruppe in den Hintergrund treten.

 

5. Bei diesem Ergebnis waren dem Berufungswerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat (§ 65 VStG) noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 2 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann


 

VwSen-390292/2/BMa/Mu vom 26. Jänner 2011

 

Erkenntnis

 

Schulpflichtgesetz § 24 Abs 1

 

 

Es wird zwar zugestanden, dass der Versuch, eine 15jährige gegen deren Willen mittels anerkannter Erziehungsmethoden zum Schulbesuch zu bewegen, ein äußerst schwieriges Unterfangen darstellt. Dennoch sind die Eltern als Erziehungsberechtigte für den Schulbesuch schulpflichtiger Minderjähriger nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz verantwortlich. Die Verletzung dieser Bestimmung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt dar (VwGH 22.3.1973, 1442/72; 23.2.1966, 1235/65), für welches die fahrlässige Tatbegehung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum