Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150803/4/Lg/Hue/Ba

Linz, 08.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 2010, Zl. 0025317/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

(§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 10. September 2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt und damit zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete am 24. September 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 18. Oktober 2010 mittels Fax bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gab dem Berufungswerber (Bw) die Möglichkeit, innerhalb Frist zur möglichen Verspätung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Antwort des Bw ist jedoch nicht erfolgt.

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Da die im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde und ein Zustellfehler aus dem Akt nicht ersichtlich ist, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Es ergeht zusätzlich der Hinweis, dass die Behauptung des Bw in der Berufung, wonach er von seinem Dienstgeber angewiesen worden sei die Fahrt fortzusetzen, obwohl dem Dienstgeber das Mautvergehen bekannt gewesen sei, keinen Entschuldigungsgrund darstellt. Erwägt man die Heranziehung von § 6 VStG (Notstand), so ist dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung in Richtung § 10 StGB auszulegen ist. Behauptungen in diese Richtung wurden jedoch nicht angestellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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