Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165069/5/Kei/Jo

Linz, 16.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. März 2010, Zl. VerkR96-8595-2009, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen 'ÜBERHOLEN VERBOTEN' gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

Tatort: Gemeinde Weng im Innkreis, Landesstraße Freiland, Bundesstraße 148 – Strkm 21,020, Baustellenbereich Harterding / 70 km/h bzw 50 km/h Beschränkung samt beschildertem Überholverbot – Fahrtrichtung Braunau.

Tatzeit: 25.08.2009, 15:41 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs.2 lit.a StVO

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelanhänger, Schwarzmüller SPA 3/E, blau

Kennzeichen x, PKW, SKODA Octavia, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

90,00                   36 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

9,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 99,00 Euro."

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 29. März 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Am 29. März 2010 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 12. April 2010. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde der gegenständliche Berufung erst am 14. April 2010 mittels E-Mail eingebracht.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Februar 2011, Zl. VwSen-165069/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

Der Bw brachte im Schreiben (E-Mail) vom 14. Februar 2011 vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr Dr. Keinberger,

sehr geehrte Frau Egger,

darf ich ersuchen, das verspätete Einlangen meiner Berufung am 14. April 2010 zu entschuldigen. Da ich eine Zeitlang keinen Internet-Zugang hatte, für die Begründung der Berufung aber Daten aus dem Internet herunterladen musste, kam es zu der Fristüberschreitung.

Ich bitte Sie aber, die betreffende Berufung trotz der Verspätung dennoch zu berücksichtigen, weil gerade darin die Beschuldigung als haltlos dargelegt und dokumentiert wird, dass ich mir nichts zuschulden habe kommen lassen.

Natürlich weiß ich, dass die Überschreitung der gesetzlichen zweiwöchigen Berufungsfrist mein eigenes Versäumnis ist, daher mein Ersuchen um Ihre Nachsicht, damit ich nicht eine Strafe bezahlen muss für etwas das ich nachweislich gar nicht angestellt habe."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 2010, Zl. VerkR96-8595-2009, und in das o.a. Schreiben des Bw vom 14. Februar 2011 erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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