Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165148/4/Kei/Jo

Linz, 16.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. April 2010, Zl. S-3838/10-4, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 05.01.2010 um (von-bis) 10.28 Uhr in Linz, Landwiedstraße 140 das KFZ, mit dem Probefahrtkennzeichen x gelenkt,

1)      und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kfz, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da folgender Mangel bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle festgestellt wurde: das hintere, am Kofferraumdeckel angebrachte, Kennzeichen war aufgrund des geöffneten Kofferraumdeckels und der Ladung nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war.

2)      ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es wurde festgestellt, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeuge so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch dann vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle festgestellt, dass die Ladung am geöffneten beweglichen Kofferraumdeckel fixiert wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)    § 102 Abs.1 KFG iVm § 49 Abs.6 KFG

2)    § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 36,--                         1) 18 Std.                               1) 134 Abs.1 KFG

2) 100,--                       2) 36 Std.                               2) 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 149,60 Euro".

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 4. Mai 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Am 4. Mai 2010 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 18. Mai 2010. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 20. Mai 2010 mittels Telefax eingebracht.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Februar 2011, Zl. VwSen-165148/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juni 2010, Zl. S-3838/10-4, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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