Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165600/8/Bi/Kr

Linz, 08.02.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 27. Oktober 2010 gegen Punkt 1) des Straf­­erkenntnisses des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 11. August 2010, VerkR96-1569-2010 Her, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 7. Februar 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­ent­schei­dung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z7a iVm 99 Abs.2a StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro (4 Tage EFS) verhängt, weil er am 29. November 2009 um 22.13 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kenn­zeichen X auf der B137 Innviertler Straße in Fahrtrichtung Schärding gelenkt habe, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von Strkm 24.370 im Gemeindegebiet St. Georgen bei Grieskirchen festgestellt worden sei, dass er als Len­ker des genannten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Stra­ßen­verkehr eingesetzt sei und das ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen aufweise, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrver­bot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" nicht beachtet habe. Er sei nicht unter die Ausnahme gefallen.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht – mit Bescheid der Erst­instanz vom 2. Dezember 2010, VerkR96-1569-2010 Her, wurde die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand bewilligt – Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. Februar 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Vertreters X und sowie des Zeugen Meldungs­leger X (Ml), PI Neumarkt iH, durchgeführt. Die  Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich ver­kün­det. 

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf seine Rechtfertigung vom 10.8.2010 geltend, er sei am 29.11.2009 mit dem Lkw X auf der B137 in Richtung Schärding zum Betriebsstandort des Fahrzeuges X, unterwegs gewesen. Es habe sich daher um Ziel- und Quellverkehr gehandelt und er habe den Tatvorwurf nicht erfüllt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Vertreter gehört wurden, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses berücksichtigt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich ein­ver­nommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw wurde vom Ml am Sonntag, dem 29. November 2009, um 22.13 Uhr, also nach Beendigung des Wochenendfahrverbotes, als Lenker eines Sattelzuges (Sattelzugfahrzeug X), dessen Zulassungsbesitzerin die X, ist, in der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen bei km 24.370 der B137, Fahrtrichtung Schärding, bei der Kreuzung mit der B141 angehalten.

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, der Bw habe angegeben, er sei von seinem Wohnort Marchtrenk weggefahren. Aus dem CMR Frachtbrief habe er gesehen, dass die Ladung von St. Peter in der Au, NÖ, nach Großbritannien, Cambridge, gehen sollte. Der Bw hat in der Verhandlung erläutert, er habe nur bis in die Niederlande zu fahren, dort werde umgesattelt, er fahre nicht bis England. Der Bw und der Ml gaben übereinstimmend an, bei der Amtshandlung sei vom Fahrverbot bzw von der Absicht des Bw hinsichtlich seiner weiteren Fahrtstrecke keine Rede gewesen, das sei angesichts der umfangreichen Erhebungen wegen der Fahrerkarte kein Thema gewesen. Der Ml gab an, er habe zwar mit dem Bw sogar ein Beschuldigtenvernehmungsprotokoll angefertigt, aber er habe nicht nach dem Grund für die Fahrt entgegen dem Fahrverbot gefragt und der Bw habe von sich aus nichts gesagt.

 

Der Bw legte bei der Verhandlung eine mit 27.11.2009 datierte Bestätigung seines Arbeitgebers, der X, vor über einen Reifen "zur Reklamation". Er erklärte, am Freitag vorher, am 27.11.2009, sei es zu einem Reifenplatzer gekommen und er habe den Auftrag gehabt, den kaputten Reifen zur X zu bringen, der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges. Er legte auch die Vermietbestätigung für die Sattelzugmaschine X vor, führte aus, eine solche habe er auch für die damals gelenkte Sattelzugmaschine X gehabt und die müsse er immer mitführen – der Ml hatte in seinen Unterlagen von den kopierten Papieren auch die Kopie dieser Vermietbestätigung für das Kfz X. Bei Reparaturen müsse der Beleg hergezeigt werden und er habe auch den Auftrag gehabt, den Reifen zurückzubringen. Er habe nichts davon gesagt, das sei bei der Amtshandlung untergegangen.

 

Der Ml gab an, wenn ihm der Bw die Bestätigung und den Reifen gezeigt hätte, wäre das für ihn unter "Zielverkehr" gefallen. Die Strecke von Kallham nach Peuerbach sei die kürzeste Verbindung. Da aber davon gar nicht gespro­chen worden sei, habe er diesen Punkt in die Anzeige aufgenommen. Aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt sich nichts, weil bei der Amtshandlung nicht die Rede davon gewesen sei. Es sei richtig, dass der Bw nach der Amtshandlung bei der PI wieder zum abgestellten Fahrzeug zurückgebracht worden sei. Er hätte auf der B141 eine Möglichkeit gehabt, über die Auffahrt Haag/H. zur A8 zu gelangen, aber darauf sei dann nicht geachtet worden.

 

Der Bw erklärte, bei einer solche Strecke sei ohnehin die gesamt Autobahn-Maut bezahlt, es hätte keine Ersparnis bei Geld und Zeit gebracht, wenn er das Stück über die B137 gefahren wäre. Auch wenn er den Reifen abgeliefert habe, habe kein Zeitdruck wegen der Fähre bestanden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z7 lit.a StVO 1960 zeigt das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsan­gabe (hier: "3,5t") bedeutet, dass das Verbot nur für einen Lkw gilt, wenn das höchste ­zulässige Gesamtgewicht des Lkw oder das höchste zulässige Gesamtge­wicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht über­schreitet. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind von diesem Verbot auch Sattelkraftfahrzeuge umfasst (vgl E 11.10.2002, 2002/02/0095).

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBL Nr. 37/2004, ist ua auf der B137, Innviertler Straße, Strkm 64.160 (Staatsgrenze Schärding/Neuhaus) bis Strkm 11.386 (Kreuzung B137/B134) und Strkm 9.305 (Kreuzung B137/B134) bis Strkm 0.000 (Kreuzung B137/B138), jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen verboten. Gemäß § 2 dieser Ver­ord­nung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

Der UVS gelangt im Rahmen der Beweiswürdigung zur Auffassung, dass der vom Bw geschilderte und durch die vorgelegte Bestätigung gestützte Auftrag durch­aus der Wahrheit entsprechen kann. Da der Ml selbst darauf verwiesen hat, das Hauptthema der Amtshandlung sei die Fahrer­karte gewesen und die Frage eines Verstoßes gegen das Fahrverbot sei "untergegangen", war im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entschei­den. Dabei fallen naturgemäß Verfahrens­kos­ten­beiträge nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Zielverkehr -> Beweiswürdigung

 

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