Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165619/7/Fra/Gr

Linz, 14.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. November 2010, VerkR96-9619-2008, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (10 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 16 und 19 VStG

zu II: § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z.9 leg.cit eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er am 20. August 2008 um 10:10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der X bei Straßenkilometer 24.758, Gemeinde Kematen am Innbach, gelenkt hat und dabei die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw bestreitet im Wesentlichen, dass der Meldungsleger sein Fahrzeug gemessen hat. Bei der am 3. Februar 2011 durchgeführten Berufungsverhandlung schränkte der Bw nach der Beweisaufnahme sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht bei der Strafbemessung auf die von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen von 1300 Euro, durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten), aus, zumal der Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann die Vormerkung des Bw nicht als erschwerend gewertet werden, da diese zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war und nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen (vgl. VwGH 01. Juli 1981, 81/03/0061 uva.). Es ist daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen, die nach Rechtssprechung des VwGH als mildernd zu werten ist. Ein weiterer Milderungsgrund ist die lange Verfahrensdauer. Eine weitere Herabsetzung war im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung – die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, das Geschwindigkeitsüberschreitungen eine der häufigsten Unfallsursachen darstellen - sowie aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum