Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165680/6/Br/Th

Linz, 08.02.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RAe Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 14. Dezember 2010, Zl. VerkR96-5020-2009, nach der am 2. Februar 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II. Es enfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2010 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2010 – VStG.

Zu II.:  § 66 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2e StVO 1960, wegen § 102 Abs.1 iVm § 49 KFG und § 82 Abs.8 KFG jeweils in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG drei Geldstrafen (350 Euro, 25 Euro und 75 Euro im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen, 6 und 24 Stunden) verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

"1) Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Tatort: Gemeinde- und Ortsgebiet Altschwendt, L1130 Kallhamer Landesstraße 1130 bei km 5.000, Höhe des Feuerwehrdepots.

Tatzeit: 30.10.2009, 15:05 Uhr.

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes ent­spricht, da festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittel­ebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kenn­zeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da es in der Mitte aufgebogen war.

Tatort: Gemeinde- und Ortsgebiet Altschwendt, L1130 Kallhamer Landesstraße 1130 km 5.000, Höhe des Feuerwehrdepots.

Tatzeit: 30.10.2009, 15:05 Uhr 

3) Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen diese länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbe­weis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde vor einem Jahr in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Qrt verwendet.

Tatort: Gemeinde- und Ortsgebiet Altschwendt, L1130 Kallhamer Landesstraße 1130 bei km 5.000, Höhe des Feuerwehrdepots.

Tatzeit. 30.10.2009, 15:05 Uhr.“

 

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz erwogen:

Der strafbare Tatbestand ist durch dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Polizeiinspektion Riedau sowie des Ergebnisses des behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Rechtslage:

§20 Abs. 2 StVO 1960:

"Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, auf Autobahnen nicht schneller als 130km/h und auf den übrigen Freiland­straßen nicht schneller als 100 km/h fahren." §99 Abs. 2e StVO 1960:

 

§ 102 Abs.1 1. Satz KFG 1967:

"Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

"§49 Abs.6 KFG 1967:

"Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:

1. an dreirädigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenen kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;

2.....

......Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd

lotrecht und so am Fahrzeug angebracht, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut

lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.......Es muss

in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der

Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm2) verdeckt werden......"

§82 Abs. 8 KFG 1967:

"Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." § 134 Abs.1 KFG 1967:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt."

 

Sachlage:

Grundlage des Verwaltungsstrafverfahrens bildet die Anzeige der Polizeiinspektion Riedau vom 05.11.2009, GZ Al/10.394/01/2009, wonach Sie am 30.10.2009 um 15:05 Uhr in der Gemeinde Altschwendt auf der L1130 Kallhamer Straße aus Richtung Neumarkt im Hausruckkreis kommend im Ortsgebiet Altschwendt in Richtung Ortsmitte fuhren. Im Kreuzungsbereich der L1130 Kall­hamer Straße L1125 Krenaer Straße führt der Anzeiger Verkehrsüberwachungen durch und kon­trollierte unter anderem mit einem Lasergerät die Geschwindigkeiten von Verkehrsteilnehmern. Als Sie aus Richtung Neumarkt am Hausruckkreis von L1125 Krenaer Straße in die L1130 Kallhamer Straße einbogen, fiel dem Polizeibeamten auf, dass lediglich der Kennzeichenteil "X" abgelesen werden konnte, während der untere Teil des Kennzeichens nicht lesbar war, da die Kennzeichen­tafel in der Mitte abgebogen war. Bei der Geschwindigkeitsmessung im abfließenden Verkehr (Nachmessung) wurde in einer Entfernung von 310,8 m eine Geschwindigkeit von 128 km/h gemessen. Diese Geschwindigkeitsmessung war auf Höhe des Feuerwehrdepots von Altschwendt. Von der gemessenen Geschwindigkeit wurde die Messtoleranz von 3 % abgezogen und somit eine Überschreitung von 73 km/h der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sowohl der Anzeige als auch dem Verfahren zu Grunde gelegt. Nach der Messung fuhr Ihnen der Anzeiger sofort nach, doch konnten weder Sie noch das Motorrad vorerst aufgefunden werden. Etwas später konnten Sie als Motorradlenker ausgeforscht werden. Eine fotografische Sicherung der verbogenen Kennzeichentafel sowie der Reifen um 17:30 Uhr wurden von Ihnen bei Ihrem Wohnhaus in X nicht zugelassen. Der Anzeiger stellte aber fest, dass die Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht war, -sondern die untere Hälfte der Kennzeichentafel mit der Ziffernkombination annähernd waagrecht. Das Kennzeichen war dadurch nicht vollständig sichtbar und gut lesbar, da es in der Mitte aufgebogen war. Weiters handelt es sich um ein ungarisches Kennzeichen und war das Motorrad auf Ihren Zweitwohnsitz in Ungarn zugelassen. Dazu gaben Sie an, damit schon ca. 1 Jahr in Österreich zu fahren, womit Sie es unterlassen haben, nach Einbringen des Motorrades in Österreich dieses bei einer österreichischen Behörde zuzulassen.

 

Die Geschwindigkeitsmessung bezog sich auf Strkm. 5,000 der L1130 Kallhamer Straße und beginnt das Ortsgebiet bei km 4,876.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.11.2009 wurden Ihnen die Übertretungen zur Last gelegt. Mit Schreiben vom 16.11.2009 gaben Sie das Vollmachtsverhältnisse Ihrer Rechtsanwälte bekannt und ersuchten um Akteneinsicht. Ihrem Ersuchen um Akteneinsicht wurde entsprochen und zu Händen Ihrer Rechtsvertreter eine Aktenkopie übersendet. Daraufhin gaben Sie mit Schreiben vom 26.02.2010 folgende Stellungnahme ab:

"1. Vorwurf 1:

Ich bestreite, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am Vorfallstag (30.10.2009) überschritten haben.

Da ich vom Polizeibeamten nicht angehalten wurde, kann ich diesbezüglich nur dahingehend Angaben machen, dass ich ungefähr gegen 15:00 Uhr mit meinem Motorrad gefahren bin. Ich habe den Polizeibeamten auch wahrgenommen und bin an diesem vorbeigefahren. Ich habe weder beim Vorbeifahren noch im Ortsgebiet von Altschwendt eine überhöhte Fahrtgeschwindigkeit eingehalten. Diesbezüglich bin ich mir sicher.

Es wäre auch widersinnig, an einem Polizeibeamten vorbeizufahren und eine wesentlich überhöhte Fahrgeschwindigkeit einzuhalten.

Es muss ein Irrtum des anzeigenden Beamten vorliegen. Einerseits ist es möglich, dass das Laser­messgerät nicht bedienungsgemäß verwendet wurde oder eben nicht ordnungsgemäß funktioniert hat.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich die Einvernahme des anzeigenden Beamten beantragt. Dieser wolle angeben,

·         wie er das Lasermessgerät verwendet hat,

·         ob sich andere Fahrzeuge zum gleichen Zeitpunkt auf der Straße befunden haben und

·         ob er überhaupt einen Irrtum ausschließen kann

·         welchen Punkt am Motorrad er anvisiert hat. Weiters wollen die Eichunterlagen vorgelegt werden.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt ein weiterer ungarischer Staatsbürger sich in Altschwendt aufgehalten hat, welcher fast das gleiche Motorrad hatte wie ich. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser andere ungarischen Staatsbürger allenfalls das Motorrad gelenkt und tatsächlich dann vielleicht eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit einge­halten hat. Ich war es jedenfalls nicht. Es wolle der Beamte auch befragt werden, wieso er mich und auf welcher Weise er mich als Lenker angeforscht hat.

2. Vorwurf 2:

Das Kennzeichen ist immer auf die gleiche Art und Weise am Fahrzeug angebracht. Es ist auch gut lesbar.

Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass ich voriges Jahr in Kallham auf dem Kirchen­parkplatz zweimal von Polizeibeamten aufgehalten und eine Verkehrskontrolle durchgeführt wurde. Hier wurde der Umstand, wie das Kennzeichen angebracht ist, nie beanstandet. Ob eine fotografische Sicherung des verbogenen Kennzeichens stattgefunden hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass zwei Stunden nach dem behaupteten Vorfall mit der Geschwindigkeitsüberschreitung der Polizeibeamte zu meinem Haus gefahren ist und hierbei nur unser Kind angetroffen hat. Er hat das Kind aufgefordert, ihm das Motorrad zu zeigen und hat ihm das Kind das Motorrad auch gezeigt. Hier wäre eine fotografische Sicherung durchaus möglich gewesen.

Als ich dann später mit meiner Gattin nach Hause gekommen bin, war der Polizeibeamte nicht mehr anwesend und wurden wir von unserem Kind über den Vorfall informiert. Wir haben den Polizeibeamten dann gebeten, zu uns zu kommen, um die Angelegenheit abzuklären. Da nur unser Kind zuhause war, hätte der Beamte natürlich jederzeit eine fotografische Sicherung des Kennzeichens vornehmen können.

3. Vorwurf 3:

Was den dritten Vorwurf betrifft, so weise ich darauf hin, dass ich in Ungarn ebenfalls einen Wohn­sitz habe und das Motorrad hauptsächlich, ja beinahe ausschließlich, in Ungarn verwendet wird. Allein in den Sommermonaten transportiere ich das Motorrad mit einem Anhänger ab und zu nach Österreich und fahre einige Runden. Hauptsächlich fahre ich mit dem Motorrad allerdings in Ungarn.

Wen in der Anzeige davon die Rede ist, dass ich angegeben hätte, ich würde mit dem Fahrzeug schon ca. ein Jahr in Österreich fahren, so liegt hier ein Missverständnis vor. Ich habe gegenüber dem Beamten angegeben, dass ich das Motorrad ein Jahr lang bereits in Österreich gefahren bin, war nicht die Rede. Offensichtlich wurde ich missverstanden. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ich zwar deutsch spreche, allerdings nicht besonders gut Sprachschwierigkeiten durchaus nicht ausgeschlossen sind.

Ich beantrage daher, nach Durchführung weiterer Beweisaufnahmen (Einvernahme des anzeigen­den Polizeibeamten) das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen."

 

Im Ermittlungsverfahren wurde der Anzeiger als Zeuge am 02.03.2010 einvernommen und gab dies unter Hinweis auf den Diensteid und die Wahrheitspflicht an:

"Ich verweise zunächst auf die Angaben meiner Anzeige vom 05.11.2009 und erhebe diese zu meiner heutigen Zeugenaussage.

Ich lege den Eichschein des von mir verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes mit der Nr. 5727 vor und wurde vom behördlichen Sachbearbeiter eine Fotokopie angefertigt. Das Gerät wurde am 30.03.2009 geeicht und endet Nacheichfrist am 31.12.2012, womit ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät verwendet wurde.

Ich bin im Verkehrsüberwachungsdienst oftmals eingesetzt und in der Verwendung des Messgerätes sowohl geschult als auch durch oftmalige Messungen entsprechend geübt. Ich verwendete das Gerät ordnungsgemäß. Ich hatte meinen Standort im Kreuzungsbereich der L1125 Krenaer mit der L1130 Kallhamer Straße und zwar im rechten Straßenrand von Richtung Riedau in Richtung Kallham gesehen, hatte das Fahrertürfenster offen und legte das Messgerät auf dem Fensterrahmen auf. Dadurch hatte ich eine feste Stütze für das Gerät und sind damit problemlose Messungen möglich.

Zum Zeitpunkt der Messung fuhr der Motorradfahrer allein auf diesem Straßenabschnitt und ist somit ein Irrtum ausgeschlossen. Ich habe mit dem Messgerät den nicht abgebogenen Teil der Kennzeichentafel anvisiert und wurde dies eben durch die Auflage auf den Fensterrahmen erleichtert.

Der Motorradlenker bog in wenigen Metern Abstand von meinem Standort nach Altschwendt ab und konnte ich vom nicht aufgebogenen Teil der Kennzeichentafel den Kennzeichenteil "X" ablesen.. Durch meine Ortskenntnisse konnte ich den Besitzer des Motorrades ermitteln. Ich habe um 15:40 Uhr die Messung beendet und fuhr durch Altschwendt. Anschließend führte ich neuerlich Verkehrskontrollen durch. Es mag durchaus sein, dass ich ca. 2 Stunden nach dem Übertretungszeitpunkt beim Wohnhaus der Farn. Urban war und war nur die Tochter zu Hause. Ich fragte, ob der Vater vorher mit dem Motorrad gefahren ist, worauf sie sagte, dass das Motorrad zu Hause stehen würde. Sie zeigte mir dann das Motorrad und hatte dieses das Kennzeichenteil "X", welches ich bei der Vorbeifahrt ablesen konnte. Somit war für das gemessene Fahrzeug identifiziert. Da nur die Tochter zu Hause war, beendete ich die weiteren Ermittlungen und unterließ auch das Fotografieren ohne Anwesenheit des Lenkers.

Es stimmt, dass später die Gattin des Angezeigten angerufen hat und vereinbarten wir, dass ich nach Altschwendt fahre. Zu diesem Zeitpunkt war auch der Angezeigte zu Hause und erklärte sich als Lenker. Ich ersuchte ihn, ob ich das Motorrad mit der abgebogenen Kennzeichentafel fotografieren darf, was er mit aber ausdrücklich verweigert hat. Dieses nunmehr im behördlichen Verfahren geltend gemachte Beweismittel kann ich somit durch das Verhalten des Lenkers nicht vorlegen. Ich konnte mich jedoch wiederholt augenscheinlich überzeugen, dass der untere Teil der Kennzeichentafel waagrecht gebogen ist und dadurch die Ziffer des Kennzeichens aus Fahrerposition nicht ablesbar ist.

Mehr kann ich zum Sachverhalt nicht anführen."

 

Die Kopie des Eichscheines vom 30.10.2009 des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmess­gerätes wurde zum Akt gegeben.

 

Mit Schreiben vom 02.03.2010 wurde Ihnen eine Fotokopie der Niederschrift über die Einvernahme des Anzeigers als Zeugen übersendet und Ihnen freigestellt dazu eine Rechtfertigung abzugeben. Mit Schreiben vom 17.03.2010 gaben Sie folgende ergänzende Stellungnahme ab: "Ich hatte mein Vorbringen in meiner Stellungnahme vom 26.02.2010 vollinhaltlich aufrecht. Nach Durchsicht der Niederschrift vom 02. März 2010 gelange ich immer mehr zur Auffassung, dass nicht ich es war, der das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt hat. Ich habe in meiner Stellungnahme zwar angegeben - und halte ich dies aufrecht - dass ich ungefähr zum Vorfallszeitpunkt mit meinem Motorrad in Altschwendt gefahren bin. Ich habe jedoch schon in meiner ursprünglichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass ein weiterer ungarischer Staatsbürger ein Motorrad der gleichen Marke und des gleichen Baujahrs hatte und hatte dieses Motorrad ein ähnliches Kennzeichen wie meines - nämlich "X". Beim Halter dieses Fahr­zeuges handelt es sich um Herrn X, nunmehr wohnhaft in X. Herr X war zum Vorfallszeitpunkt in X wohnhaft.

Ich schließe nicht aus, dass Herr X sein Motorrad damals am Vorfallszeitpunkt gelenkt hat. Allerdings möchte ich betonen, dass ich dies natürlich nicht weiß. Es ist dies nur eine weitere Möglichkeit.

Beim Einvernahmeprotokoll ist mir nämlich aufgefallen, dass Herr Gruppeninspektor X bezüglich der Ausforschung des Besitzers des Motorrades sehr vage Angaben gemacht hat. Er spricht davon durch seine Ortskenntnisse' den Besitzer des Motorrades ermittelt zu haben. Ich habe diesbezüglich von meinem Nachbarn, Herrn X, wohnhaft in X , erfahren, dass er am Vorfallstag von Gruppeninspektor X aufgesucht wurde und wurde ER zunächst gefragt, ob er ein Motorrad hätte. Als Herr X dies verneinte, wurde er gefragt, ob er jemanden kenne, der ein solches Motorrad fahren würde. Herr X hat daraufhin auf seinen Nachbarn, nämlich auf mich, verwiesen. Es liegt also derzeit überhaupt kein wirklicher Nachweis vor, dass ich es war, welcher das Motor­rad mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit gelenkt hat.

Erst 'durch Herumfragen' hat der anzeigende Polizeibeamte mich als möglichen Lenker ausge­forscht.

Es besteht also die Möglichkeit, dass ein anderer ungarischer Staatsbürger ein Motorrad in Altschwendt gelenkt hat, wie zum Beispiel Herr X.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass es dem anzeigenden Polizeibeamten ja nicht gelungen ist, den Motorradlenker anzuhalten - er konnte auch keine Beschreibung des Motorrad­lenkers angeben. Er konnte nur angeben, dass es sich um ein schwarzes Motorrad handelt, wobei er auch nur einen Teil des Kennzeichens eruieren konnte. Ich bin mehr oder weniger nur zufällig als Verdächtiger ins Spiel gekommen. Die Beschreibung des Motorrades samt Bekanntgabe nur eines Teiles des Kennzeichens reicht nicht aus, um mich der Tat zu überführen.

In diesem Sinne beantrage ich zur Untermauerung meines Vorbringens die Einvernahme von

X und X.

Letzterer Zeuge wird bestätigen können, dass er zum Vorfallszeitpunkt sich in Altschwendt aufge­halten hat und ein beinahe gleiches Motorrad gelenkt hat. Natürlich wird er nicht gezwungen werden können, sich selbst zu belasten."

 

Der geltend gemachte Zeuge X wurde 07.04.2010 einvernommen und gab dieser lediglich an, sich noch erinnern zu können, dass Ende Oktober/Anfang November der Polizist X einmal bei ihm war, aber sich an das damit verbundene Gespräch nicht mehr erinnern kann, da der Vorfall fast ein halbes Jahr zurückliegt. Der Zeuge konnte daher auch nicht mehr bestätigen, ob es sich um Ihr Motorrad ging.

 

Der weiters geltend gemachte Zeuge X wurde im Wege der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Zeuge einvernommen, wobei die erste Einvernahme am 15.06.2010 abgebrochen wurde, nachdem sich herausstellte, dass es sich bei der Übersetzerin um Ihre Gattin X handelte. Ihre Gattin bezeichnete sich dabei als Bekannte des Zeugen und ist dadurch anzunehmen, dass auch Sie mit dem Zeugen bekannt sind. Schließlich erfolgte die Einvernahme am 21.06.2010 im Beisein des Übersetzers X und gab der Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht an: "Ich habe als Motorrad eine Suzuki GSXR 1000. Die Farbe ist schwarz. Das Kennzeichen bei meinem Motorrad ist ganz normal montiert, dass heißt es wurde daran nichts verändert. Es wurde nicht aufgebogen oder so. Mit Sicherheit wurde da nichts verändert. Am 30.10.2009 war ich noch in Altschwendt angemeldet, erst im Dezember 2009 bin ich nach Kallham umgezogen. Ich weis nicht mehr genau, ob ich am 30.10.2009 gegen 15:00 Uhr mit meinem Motorrad unterwegs war, aber im Oktober 2009 bin ich noch mit dem Motorrad gefahren. Mehr kann ich hierzu nicht anführen."

 

Fotokopien der zeugenschaftlichen Aussagen wurden Ihnen mit Schreiben vom 12.08.2010 über­sendet und gaben dazu mit Schreiben vom 14.09.2010 nachstehende ergänzende Stellungnahme ab:

"Weitere Beweisanträge werden von mir nicht gestellt.

Ich bin allerdings der Auffassung, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass zumindest Zweifel an meiner Täterschaft vorliegen.

Wie gesagt schließe ich dezidiert aus, die mir vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Ich habe immer darauf hingewiesen, dass hier ein Irrtum des Anzeigers vorliegt.

Ich konnte im Beweisverfahren dokumentieren, dass ein anderer Fahrzeuglenker das gleiche Motorrad lenkte, wie ich es habe. Dieses hatte auch ein ähnliches Kennzeichen. Die ersten zwei Buchstaben des Kennzeichens 'X' sind völlig ident. Allein der dritte Buchstabe ist unterschiedlich (X und X). Aus einer Entfernung von 310 m (vgl. Seite 3 der Anzeige, wo die Messung der Geschwindigkeit beschrieben ist) ist hier wohl ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens nicht auszuschließen.

Da sich der anzeigende Polizeibeamte nicht sicher war, ergibt sich auch daraus, dass er in weite­rer Folge Erhebungen durchführen musste. Gruppeninspektor X räumte hier als Zeuge solche Erhebungen ein. Er präzisierte nicht näher, wie er mich als Fahrzeuglenker eruiert hat. Er sprach in seiner Einvernahme nur allgemein von "seinen Ortskenntnissen". Eine nähere Präzisie­rung diesbezüglich ist nicht erfolgt.

Zu beachten ist hier, dass im Zuge dieser Erhebungen Gruppeninspektor X auch bei meinem Nachbarn, Herrn X, war. Auch wenn sich dieser konkret bei seiner Einvernahme nicht mehr erinnern konnte, was damals gesprochen wurde, so zeigt der Umstand, dass der Besuch tatsächlich stattgefunden hat, doch dass sich Gruppeninspektor X unsi­cher war und erst durch Erhebungen er mich als 'möglichen'" Täter ermittelt hat. Ich selbst habe jedenfalls von Herrn X erfahren, dass Gruppeninspektor X am Vorfallstag bei ihm war und er zunächst gefragt wurde, ob der solch ein Motorrad hätte. Dies hat mir mein Nachbar damals gesagt.

Insgesamt ergeben sich sohin erhebliche Zweifel an meiner Täterschaft und beantrage ich abschließend nochmals, das Verfahren einzustellen."

 

Zuletzt haben Sie die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich nicht mehr abgestritten, sondern viel mehr, dass Sie der verantwortliche Lenker sind. Zu Ihrer Rechtfertigung im Schreiben vom 14.09.2010, dass der Anzeiger aus einer Ferne von 310 m die Buchstaben des Kennzeichens nicht habe ablesen können und damit ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens nicht auszuschließen ist, wird auf die Angaben des Anzeigers verwiesen, wonach Sie unmittelbar vorher bei Kreuzung der L1130 Kallhamer Straße mit L1125 Krenaer Straße Sie in unmittelbarer Nähe beim Anzeiger vorbeigefahren sind und haben Sie diese Tatsache in Ihrer Stellungnahme vom 26.02.2010 bestätigt. Dass Sie am Polizeibeamten vorbeigefahren sind und anschließend die Geschwindigkeit eklatant erhöht haben, stellt kein Widerspruch dar, da Sie wohl durch die verbogene Kennzei­chentafel angenommen haben, nicht ausgeforscht werden zu können. Aus einer Entfernung von wenigen Metern kann somit sehr wohl ein sichtbarer Teil des Kennzeichens abgelesen werden. Weiters kann aus dieser kurzen Entfernung der Anzeiger aus feststellen, ob das Kennzeichen annähernd lotrecht oder waagrecht am Motorrad angebracht ist, wie eben dies bei Ihnen der Fall war, indem der untere Teil des Kennzeichens mit den Ziffern annähernd horizontal gebogen war.

 

Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte der Anzeiger das Motorrad ausforschen und deklarier­ten Sie sich später als Lenker dieses Motorrades. Bei der ersten Besichtigung des Motorrades war lediglich Ihre Tochter im Haus anwesend und entspricht es der Fairness des Anzeigers, dass dieser Ihre Abwesenheit als Besitzer und Lenker des Motorrades nicht dazu ausgenützt hat, ein Foto des Motorrades mit der gebogenen Kennzeichentafel zu machen. Aus Ihrer Rechtfertigung vom 26.02.2010 kann wohl der Schluss gezogen werden, dass der Anzeiger die Anwesenheit lediglich der Tochter für ein Foto hätte ausnützen sollen. Später haben Sie persönlich keine Zustimmung gegeben, dass der Anzeiger das Motorrad mit dem darauf angebrachten gebogenen Kennzeichen fotografieren durfte. In diesem Zusammenhang hat der von Ihnen angebotene Zeuge X ausgesagt, dass er das Kennzeichen seines Motorrades nicht verändert hat. Im Übrigen hat der Anzeiger die Buchstabenkombination des von Ihnen gelenkten Motorrades ein­wandfrei festgestellt, ist diese Ihrem Motorrad zuzuordnen und sieht die Behörde keine Veran­lassung, diese Wahrnehmung anzuzweifeln. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass sich Ihre Gattin bereit erklärt hatte, bei der Einvernahme des von Ihnen genannten Zeugen X als Übersetzerin mitzuwirken, woraus zu schließen ist, dass zwischen Ihrer Familie und dem Zeugen X ein enges Freundschaftsverhältnis besteht. Der Zeuge hat jedoch keine Aussage treffen können, ob er zum Übertretungszeitpunkt sein Motorrad gelenkt hat. Angesichts der Tat­sache, dass der Anzeiger die Buchstabenkombination einwandfrei ablesen konnte und bei der Überprüfung des Motorrades die verbogene Kennzeichentafel neuerlich festgestellt wurde, aufgrund welcher die Ziffernkombination nicht lesbar ist, betrachtet die Behörde als erwiesen, dass Sie die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben.

 

Der Anzeiger ist in der Bedienung des Geschwindigkeitsmessgerätes entsprechen geschult und durch oftmalige Kontrollen auch geübt. Das verwendete Gerät ist ordnungsgemäß geeicht und wurde innerhalb der Nacheichfrist verwendet. Zur genauen Messung stützt der Anzeiger das Geschwindigkeitsmessgerät auf dem Fensterrahmen auf und hatte dadurch eine feste Stütze für eine problemlose Messung. Bei Ihren Rechtfertigungen ist jedoch bemerkenswert, dass Sie zunächst die korrekte Messung an sich abgestritten haben und in weitere Folge die Ansicht ver­traten, gar nicht der Lenker gewesen zu sein, sondern verdächtigten dazu X, welcher damals noch in Altschwendt polizeilich gemeldet war. Ihre Ausführungen sind daher nicht dazu geeignet, den strafbaren Tatbestand zu widerlegen und zwar sowohl hinsichtlich der Geschwindig­keitsüberschreitung als auch der vorschriftswidrigen Kennzeichentafel.

 

Bezüglich der vorschriftswidrigen Zulassung haben Sie darauf verwiesen, das Motorrad beinahe ausschließlich in Ungarn zu verwenden und lediglich in den Sommermonaten dieses mit einem Anhänger ab und zu nach Österreich zu transportieren. Diese Angaben werden allerdings als Schutzbehauptungen bezeichnet, indem Sie das Motorrad offenbar sehr wohl längere Zeit in Österreich verwenden bzw. verwendet haben, nachdem Sie am 11.05.2009 mit diesem Motorrad an einem Verkehrsunfall in Raab beteiligt waren. Außerdem haben Sie dem Anzeiger unmiss­verständlich gesagt, das Motorrad auf Ihren Zweitwohnsitz in Ungarn angemeldet zu haben, aber damit ca. 1 Jahr in Österreich zu fahren. Die von Ihnen geltend gemachten Verständigungs­schwierigkeiten aufgrund angeblich mangelhafter Deutschkenntnisse werden als wenig glaubwür­dig erachtet, indem Sie zum Übertretungszeitpunkt bereits ca. 5 Jahre mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet waren und dadurch über Deutschkenntnisse verfügen, womit sehr wohl die einfache Aussage gemacht werden kann, dass Sie das Motorrad auf Ihren Zweitwohnsitz in Ungarn angemeldet haben und schon ca. 1 Jahr damit in Österreich zu fahren. Der Anzeiger verwies ausdrücklich darauf hin, dass diese Aussage in dieser Form von Ihnen so gemacht wurde und wird eine missverständliche Deutung ausgeschlossen.

 

Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist dies bei Zuwiderhan­deln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass Ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft. Zudem sind die von Ihnen begangenen Übertretungen als Unge­horsamsdelikte zu qualifizieren, worin das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden bei der Ihnen zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige der Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verletzen würde; und das schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung, über richtige Wahrnehmungen und Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte; im Verwal­tungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachtteile zu befürchten hat (26.06.1978, Slg. 9602 A). Zudem hat der Anzeiger seine Wahrnehmungen als Zeuge bestätigt und würde sich bei einer falschen Zeugenaussage einerweiteren strafrechtlichen Verfolgung aussetzen. Die Behörde sieht keinerlei Veranlassung, die Feststellungen des Anzeigers anzuzweifeln, insbesondere auch zur Identifizierung des gegenständlichen Motorrades, welche durch die auffällig gebogene Kennzei­chentafel erleichtert wurde. Im Gegensatz ist Ihre Rechtfertigung uneinheitlich, indem sich diese zunächst gegen die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich wendeten und diese dann auf das Motorrad und das Kennzeichen änderten. Einen Fotobeweis den Motorrades mit dem verbogenen Kennzeichen haben Sie selbst verweigert, nachdem der Anzeiger die Besichtigung des Motorrades im Besein Ihrer minderjährigen Tochter nicht zu Ihren Nachteil ausnützen wollte. Aber auch Ihre Angaben bezüglich der Zulassung zum Motorrad sind nicht geeignet, Ihre eigene Aussage bei der Kontrolle zu widerlegen, indem Sie das Motorrad sehr wohl länger als einige Male in den Sommer­monaten in Österreich fahren würden. Wenn Ihre diesbezügliche Rechtfertigung den Tatsachen entsprechen würde, hätten Sie nicht im Mai 2009 bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt sein können. Im Übrigen hat die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG den Zweck, dass Fahrzeuge, die länger als ein Monat in Österreich verwendet werden, in Österreich zum Verkehr zugelassen werden und ein österreichisches Kennzeichen führen. Damit soll ein Lenker schneller ermittelt werden.

 

Das Verschulden der Geschwindigkeitsüberschreitung ist als sehr hoch zu qualifizieren und bedarf es einer entsprechenden Sanktion. Eine Bewertung des Verschuldensgrades hat der Gesetzgeber bereits dahingehend vorweggenommen, indem bei Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h eine Mindeststrafe von 150 Euro festgesetzt wurde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war eklatant hoch und bedarf es einer entsprechenden Sanktion, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Strafsätze zu den kraftfahrrechtlichen Übertre­tungen bewegen sich im untersten Bereich (0,5 bzw. 1,5 %) des gesetzlichen Strafrahmens und sind schuldangemessen. Erschwerungsgründe liegen nicht, mildernd wurde die bisherige Unbe­scholtenheit und die bisherige Verfahrensdauer berücksichtigt.

 

Die verhängten Strafsätze sind auch Ihren persönlichen Verhältnissen entsprechend bemessen anzusehen, indem monatliche Nettoeinkünfte von ca. 1.200 Euro, kein Vermögen und Sorgepflicht für ein Kind angenommen werden. Einkommen und Vermögen wurden geschätzt und Ihnen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.11.2009 bekannt gegeben. Sie machten dazu keine weiteren Angaben. Bezüglich der Tochter wird auf das Ermittlungsverfahren verwiesen.

 

Die vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit den nachfolgenden fristgerecht durch die ausgewiesenen dagegen vorgebrachten Berufungausführungen:

Das Straferkenntnis vom 14. 12. 2010 wurde meinem Vertreter am 17. 12. 2010 zugestellt. Binnen offener Frist erhebe ich gegen dieses Straferkenntnis nachstehende

 

Berufung:

 

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Spruch hinsichtlich 1), 2) und 3) angefochten. Als Berufungsgrund wird unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend gemacht. Dieser Berufungsgrund wird wie folgt ausgeführt:

 

1. Punkt 1) und Punkt 2) des Straferkenntnisses stehen in einem engen thematischen Zusammenhang, sodass der Einfachheit halber im folgenden zu diesen beiden Punkten gemeinsam wie folgt Stellung genommen wird:

 

Die Erstbehörde hat zu Unrecht angenommen, dass ich am 30.10.2009 im Ortsgebiet von Altschwendt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit meinem Motorrad überschritten habe. Zudem wurde zu Unrecht festgestellt, dass die hintere Kennzeichentafel in der Mitte aufgebogen gewesen wäre, wodurch sie schwer leserlich gewesen wäre.

 

Zu dieser Thematik wurde ein Beweisverfahren vor der Behörde erster ...Instanz durchgeführt, allerdings durch die vorliegenden Beweise unrichtig gewürdigt.     .

 

Anführen möchte ich und habe ich dies auch anfangs betont, dass ich am Vorfallstag mein Motorrad sehr wohl in Altschwendt gelenkt habe. Vehement bestritten habe ich allerdings von Anfang an, eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten zu haben. Diesbezüglich bin ich mir sicher.

 

Ich habe daher im weiteren Verfahren die Vermutung geäußert, dass hier eine Verwechslung vorliegt. Ich habe darauf hingewiesen, dass ein weiterer ungarischer Staatsbürger zum Vorfallszeitpunkt in Altschwendt gewohnt hat und beinahe ein identisches Motorrad hatte, auch mit einem ähnlichen Kennzeichen.

 

Zumindest im Zweifel hätte die Behörde annehmen müssen, dass meine Täterschaft nicht erwiesen ist. Ich stütze dies auf folgende Umstände:

 

a)  Ich wurde vom anzeigenden Polizeibeamten nicht angehalten und musste ich als (möglicher) Täter erst ausgeforscht werden. Noch nicht wirklich nachvollziehbar ist,

[an dieser Stelle grafisch hier nicht darstellbare Kopien ungarischer  Plastikkarten]

wie der anzeigende Beamte auf mich als Lenker gekommen ist. Er hat offensichtlich „herumgefragt", wer ein schwarzes Motorrad hat. Nur dadurch ist das Aufsuchen meines Nachbarn X erklärbar. Der Zeuge X hat in seiner Einvernahme bestätigt, dass er vom Anzeiger aufgesucht worden ist. Auch wenn sich der Zeuge X in weiterer Folge an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte, so ist aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs sehr wohl anzunehmen, dass der Besuch offensichtlich dazu diente, um den für den anzeigenden Beamten damals unbekannten Fahrzeuglenker auszuforschen.

 

b)    Ich habe bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass es einen weiteren ungarischen Staatsbürger mit einem ähnlichen Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gegeben hat. Dieser weitere ungarische Staatsbürger (X) hat in seiner Einvernahme bestätigt dass er sich damals in Altschwendt aufgehalten hat und ein ähnliches Fahrzeug lenkte. Natürlich war nicht zu erwarten, dass sich der Zeuge in seiner Einvernahme selbst belasten würde. Der Zeuge hat daher nicht zugegeben, dass damals das Kennzeichen an seinem Fahrzeug verbogen war. Vielleicht ist es ihm auch nicht aufgefallen.

 

Auch die Kennzeichen - nämlich die Buchstabenkombination - sind ähnlich. Die Ziffern konnte der anzeigende Polizeibeamte ja nicht lesen. Mein Kennzeichen beginnt mit der Buchstabenkombination „X", während jenes von Herrn X mit der Buchstabenkombination „X" beginnt. Es ist hier durchaus möglich, dass beim Ablesen durch den anzeigenden Polizeibeamten Fehler oder Irrtümer passiert sind.

 

Die Behörde hat hier im zweiten Absatz auf Seite 7 solch einen Irrtum des anzeigenden Polizeibeamten ausgeschlossen und zwar unter Hinweis darauf, dass der Lenker des Motorrades ja zunächst nur in einem geringen Abstand vom Polizeibeamten vorbeigefahren ist. Hier ist zu entgegnen, dass zu diesem Zeitpunkt der anzeigende Polizeibeamte ja noch nicht wissen konnte, dass dieser Lenker dann in weiterer Folge eine erheblich überhöhte Geschwindigkeit mit seinem Motorrad einhalten würde. Zu diesem Zeitpunkt war die Geschwindigkeit des Fahrzeuglenkers offensichtlich ja noch normal. Es bestand daher keinerlei Veranlassung, auf das Kennzeichen zu achten. Solch eine Veranlassung bestand erst dann, als der Lenker in weiterer Folge „aufgedreht" hat. Hier befand sich aber dieser Lenker bereits in einer Entfernung von mehreren hundert Metern, sodass hier ein Irrtum beim Ablesen durchaus möglich ist.

 

c) Berücksichtigt man all diese Umstände, so muss man zum Ergebnis gelangen, dass meine Täterschaft tatsächlich nicht erwiesen ist. Zumindest im Zweifel hätte man davon ausgehen müssen, dass die Täterschaft nicht vorliegt und hätte das Verfahren eingestellt werden müssen.

Die gesamten Umstände der Ausforschung meiner (möglichen) Täterschaft lassen doch erhebliche Zweifel an meiner Täterschaft. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Zweifel von der günstigsten Variante auszugehen.

 

2.     Auch der Vorwurf zu Punkt 3) des Straferkenntnisses wird zu Unrecht erhoben. Richtig ist, dass ich am Vorfallstag ein Fahrzeug mit einem ungarischen Kennzeichen gelenkt habe, ich habe allerdings in meiner Stellungnahme bereits darauf hingewiesen, dass ich dieses Motorrad hauptsächlich an meinem Wohnsitz in Ungarn verwende. Allein in den Sommermonaten transportiere ich das Motorrad ab und zu nach Österreich, um hier einige Runden zu fahren. Keinesfalls verwende ich das Fahrzeug länger als ein Monat.

Die Erstbehörde hat diesbezüglich eine Schutzbehauptung meinerseits angenommen. Begründet wurde dies damit, dass ich dem Anzeiger gesagt hätte, dass ich seit ca. einem Jahr in Österreich mit dem Motorrad fahren würde. Zudem wurde in der Begründung auf Seite 8 des Straferkenntnisses darauf verwiesen, dass ich mit diesem Motorrad am 11. 5. 2009 an einem Verkehrsunfall in Raab beteiligt gewesen wäre.

Was das letzte Argument betrifft, so mag dies durchaus richtig sein, dass es hier im Mai 2009 zu einem Unfall kam. Dies widerspricht nicht meiner Verantwortung, wonach ich eben öfters das Fahrzeug kurz nach Österreich mitnehme. Ich habe eben auch am 11.5. 2009 das Fahrzeug kurze Zeit in Österreich gelenkt, wobei es zu dem Unfall kam.

Was das zweite Argument anlangt, so hat mich hier der Anzeiger offensichtlich missverstanden. Ich habe gegenüber dem Anzeiger angegeben, das Fahrzeug vor ca. einem Jahr gekauft zu haben. Davon, dass ich mit diesem Motorrad ein Jahr lang bereits in Österreich gefahren bin, war nicht die Rede. Hier dürfte es sich allenfalls um eine missverständliche Äußerung meinerseits gehandelt haben. Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass ich an sich ganz gut deutsch spreche, allerdings nicht perfekt. Fehler in der Ausdrucksweise meinerseits sind hier durchaus möglich. Dies wird die Berufungsbehörde auch anlässlich der Berufungsverhandlung und Einvernahme meinerseits feststellen.

Nun ist es zwar richtig, dass § 82 Abs. 8 KFG eine sogenannte Standortvermutung enthält, wonach die gesetzliche Vermutung besteht, dass ein Fahrzeug, welches in Österreich

verwendet wird, einen dauernden Standort in Österreich hat. Trotzdem ist der Gegenbeweis zulässig.

Zu diesem Thema kommt als einziges Beweismittel wohl nur meine Einvernahme oder die Einvernahme anderer Personen in Frage. Andere Personen haben mich zu diesem Punkt nicht belastet. Es gibt keine einzige Zeugenaussage oder aktenkundigen Vorfall, aus dem sich ergeben würde, dass ich das Fahrzeug länger als ein Monat in Österreich verwendet habe.

Bleibt als Beweismittel eben nur meine Einvernahme. Ich habe hier von Anfang an klar ausgesagt dass das Fahrzeug von mir nicht länger als ein Monat in Österreich verwendet wird. Ich habe klar deponiert, dass mich hier der Anzeiger missverstanden haben muss.

Zur Bescheinigung, dass ich einen Wohnsitz in Ungarn habe, lege ich die beiliegende Wohnsitzbestätigungskarte vor, welche von den ungarischen Behörden am 2.4.2002 ausgestellt wurde. Hiernach ist dokumentiert dass ich einen Wohnsitz in Budapest X habe. Zur Berufungsverhandlung werde ich eine aktualisierte Bestätigung vorlegen.

Zusammengefasst hat die Behörde auch hier zu Unrecht einen Verstoß meinerseits vorgenommen. ;,

Vorsichtshalber beantrage ich abschließend weiters, die verhängten Strafen wesentlich -herabzusetzen; dies alles nur für den Fall, dass die Berufungsbehörde meinen oben angeführten Argumenten nicht nachkommen sollte.

Ich stelle daher nachstehende

 

Anträge:

 

a)    Vorlage des Aktes an die Berufungsbehörde

b) Die Berufungsbehörde wolle das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesamten   Umfange nach aufheben und das gegen mich anhängige Strafverfahren einstellen.

        X

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der am 2.2.2011 unter abgesonderter Vornahme eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Der Meldungsleger BI X konnte wegen eines Krankenhausaufenthaltes an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen. Er übersandte am 31.1.2011 per E-Mail eine Stellungnahme. Der Berufungswerber nahm im Beisein seiner Ehefrau als Sprachhelferin an der Berufungsverhandlung persönlich teil.

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz erschien ohne Angaben von Gründen nicht. 

Betreffend die strittige Standortfrage des Motorrades wurde über die Entrichtung der NoVa (Normverbrauchsabgabe) für das Motorrad des Berufungswerbers eine Auskunft vom Finanzamt Braunau/Ried/Schärding eingeholt. 

 

 

4. Sachverhalt:

Die hier dem Motorrad des Berufungswerbers zugeordnete Geschwindigkeitsmessung erfolgte auf ein Distanz von ~ 310 m. Dies nachdem das später sich vom Meldungsleger in Richtung Ortszentrum entfernende Motorrad gemessen wurde. Offenbar hatte sich der Meldungsleger vorher das Kennzeichen bzw. den angeblich lesbaren Teil des Kennzeichens gemerkt oder notiert gehabt. Aus dem Messprotokoll lassen die vor Messgeginn durchzuführenden Routinen sowie die Messentfernung nicht  nachvollziehen. Sie wurde laut Meldungsleger wohl auf einem Handzettel notiert, welcher laut Stellungnahme Meldungs-leger vom 31.1.2011 „aus Gründen des Datenschutzes“ bereits vernichtet wurde.

Die Anzeige wurde nach Erhebungen im Haus des Berufungswerbers sechs Tage nach dem Vorfall verfasst. 

Wie auf dem anlässlich der Berufungsverhandlung (vor Beginn) aufgenommenen Foto ersichtlich, verläuft ab dem Standort des Meldungslegers die Straße in einem linkskurvigen Gefälle. Der 310 m entfernt liegende Messpunkt liegt etwa am Ende der einsehbaren Wegstrecke (siehe Pfeil im Bild).

Der Berufungswerber wurde weder direkt erkannt und auch folglich nicht angehalten.

Der Berufungswerber verantwortete sich auch anlässich der Berufungsverhandlung bestreitend und inhaltsgleich wie bisher. Er räumt wohl ein zur fraglichen Zeit diese Örtlichkeit passiert und den Meldungsleger mit dem Dienstfahrzeug wahrgenommen zu haben. Er vermeinte jedoch, es wäre geradezu absurd in diesem Fall eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung vor den Augen des Meldungslegers zu begehen.

Dabei verwies der Berufungswerber abermals auf eine mögliche Verwechslung mit einem typengleichen und auch im Kennzeichen sehr ähnlichen Motorrad eines damals mit dem Motorrad in Österreich anwesenden Freundes von ihm. Sie hätten sich das Motorrad gemeinsam in Ungarn gekauft und er fahre dort überwiegend am Rennring. Damals sei auch er mit dem Motorrad für einige Wochen in Österreich gewesen und habe Ausfahrten gemacht. Den überwiegenden Teil des Jahres sei das Motorrad in seinem Haus und Wohnsitz in Ungarn abgestellt. Abschließend verwies der Berufungswerber auf den Umstand, dass selbst das Finanzamt vom Standort dieses Fahrzeuges in Ungarn ausgehe, indem von der Einhebung der Normverbrauchabgabe (NoVa) Abstand genommen wurde. Dies das Finanzamt mit der Mitteilung vom 7.2.2011 bestätigt.

Auch die angeblich verbogene Kennzeichentafel kann nicht erwiesen gelten, zumal das Motorrad vom Meldungsleger nicht identifiziert werden konnte.

Dem Meldungsleger wurde der Zutritt zu seinem Haus, wegen einer vom Berufungswerber als  nicht korrekt empfundenen Äusserung des Meldungslegers  in Richtung ungarischer Polizei, verwehrt.

 

 

4.1. Das vorliegende Beweisergebnis lässt jedenfalls nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit die Geschwindigkeitsüberschreitung dem Berufungswerber zuordnen. Alleine die Messung wäre als „Zufallstreffer“ zu bezeichnen, wenn es dem Meldungsleger gelungen ist in der sich von ihm entfernenden Kurvenfahrt auf über 300 m den vermeintlich nicht verbogenen Teil des Kennzeichens anvisiert zu haben. Im übrigen basiert das angelastete Tatverhalten weder auf eine Identifizierung des Fahrers und letztlich auch nicht des Kennzeichens. Dies reicht für einen Schuldspruch jedenfalls nicht aus.

Letztlich erwies sich auch der Vorwurf des § 82 Abs.8 KFG als nicht haltbar. Dies ist durch den Wohnsitz des Berufungswerbers in Ungarn einerseits nicht lebensfremd und es wurde vom persönlich in Begleitung seiner Ehefrau zur Berufungsverhandlung erschienen Berufungwerber durchaus glaubwürdig vorgetragen. So finden sich kein sachlichen Gründe diesen durchaus glaubhaft vorgetragenen  Angaben nicht zu folgen.

 Was den Standort des Motorrade betrifft folgte offenbar auch das Finanzamt dieser Darstellung. 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 82 Abs.8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Aufgrund dieser Rechtslage sind demnach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen Dies ist trifft hier offenbar  nicht zu (vgl. auch VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025  und VwGH 25.1. 2006, 2001/14/0170).

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher mangels objektiver Tatbegehung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r