Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165709/4/Br/Th

Linz, 08.02.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X,  gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.11.2010, Zl.: Cst-11016/LZ/2010,  zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Stunden verhängt, weil er am 05.11.2010 23.03 Uhr Linz, Hauptplatz 10, das KFZ mit dem Kennzeichen X abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

 

1.1.  Die Behörde erster Instanz stützt den Schuldspruch auf die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht und das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren. Auf die ergänzend mit der Stellungnahme des Meldungslegers vom 2.7.2010 übermittelten Lichtbilder und dessen Zeugenaussage vom 13.8.2010 wurde ebenfalls hingewiesen. 

Der vom Berufungswerber am 2.6.2010 im Rahmen einer bei der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung vertretenen Rechtsmeinung, wonach sich das Verbot auf seine Stellposition nicht erstrecke, wurde nicht gefolgt.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht per E-Mail am 10. Dezember 2010 08:20 Uhr an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung vermeint der Berufungswerber im Ergebnis, dass dort ein Halte- und Parkverbot nicht vorläge. Es wäre  auf dem von der Behörde angefertigten Lichtbild eindeutig zu erkennen, dass sein KFZ mit dem Kennzeichen X nicht im Bereich dieses Zeichens gestanden ist.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten  Verwaltungsakt. Dem Akt angeschlossen findet sich ein Foto von der Vorfallsörtlichkeit. Beigeschafft wurde ein Luftbild aus dem System DORIS.

Ebenfalls wurde nach h. Parteiengehör mit h. E-Mail vom 19.1.2011 im Beisein des Berufungswerbers außerhalb einer förmlichen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, am 25.1.2011 und am 7.2.2011  ein weiterer Ortsaugenschein auch im Beisein einer Behördenvertreterin und eines Behördenvertreters  durchgeführt.

 

 

3.2. Dem zur Folge kann in Verbindung mit dem Bildmaterial als erwiesen gelten, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug knapp rechts vom Verkehrszeichen abstellte, wobei das KFZ nicht in den Bereich der in einem Winkel von 90 Grad zu ziehende Linie vom Objekt Hauptplatz 10 ragte.  Der von der Zusatztafel südlich des Verkehrszeichens betroffenen Verbotsbereich – vier Meter links vom Verkehrszeichen – wurde demnach nicht tangiert.

Anlässlich des im Beisein der Behördenvertreterin durchgeführten Ortsaugenscheins konnte einvernehmlich festgestellt werden, dass die nunmehrige Situation offenbar nicht mehr zur Gänze mit jener, welcher der Verordnung zu Grunde lag, vergleichbar scheint.

Von der Markierung des Behindertenparkplatzes verbleibt etwa ein von der VO nicht umfasster "Graubereich" in der Breite von etwa einem Meter.

In diesem Bereich stellte der  Berufungswerber seinen Pkw – allenfalls noch in den Behindertenparkplatzbereich reichend – ab.

Diesbezüglich findet sich aber weder eine Feststellung noch eine Verfolgungshandlung.

Er stand damit wohl nicht im Verbotsbereich der Fluchtlinie von Hauptlatz Nr. 10, welcher mit einem rechten Winkel zum Hauptlatz verlaufend angenommen werden muss.

Der in der Verordnung zur Umschreibung des Verbotsbereiches noch genannte „letzte Blumentrog“ ist nicht mehr vorhanden. Offenbar schloss dieser die sich nunmehr ergebende "Grauzone" die rechts neben dem HV-Zeichen mit dem Pfeil vier Meter nach links und dem rechts liegenden Behindertenparkplatz;

Das am Panoramabild (Foto anlässlich des Ortsaugenscheins am 7.2.2011) ersichtliche Moped u. Fahrrad steht - so wie der Pkw des Berufungswerbers  -  im Bereich der offenbar nicht vom Verbot erfasst zu sehen ist. 

 

 

3.3. Die Verordnung der Landeshauptstadt Linz vom 23.7.1990, GZ: 101-5/19, umschreibt dieses  Halte- u. Parkverbot wie folgt: „Auf der Westseite  des Hauptplatzes ist vom südseitigen Ende des letzten Blumentroges in südlicher Richtung bis zum Beginn der Halte- und Parkverbotszone, ausgenommen Taxi, auf eine Länge von 4,00 m das Halten und Parken verboten (§ 52 lit.a Z13b StVO 1960).“

Daraus folgt, dass sich jedenfalls  links (in donauseitiger nördlicher Richtung) neben dem  bezeichneten (oben abgebildeten) Verkehrszeichen der Verbotsbereich nicht erstreckt. Der Ortsaugenschein hat ferner ergeben, dass ein nördlich des Verkehrszeichens abgestellter Pkw das entsprechend beschilderte Tor der Hauseinfahrt zur Liegenschaft Hauptplatz 10 nicht behindert wird. Allenfalls könnte der links neben dem Verbotszeichen gekennzeichnete Behindertenstellplatz benützt worden sein. Nachdem insbesondere auch der Pfeil „4 m“ nach links verweist, ist objektiv besehen die hier zur Last gelegte Stellposition nicht vom Verbotsbereich umfasst zu erachten. 

Dem Berufungswerber war demnach in seiner Verantwortung zu folgen.

 

 

4. In rechtlicher Hinsicht folgt demnach, dass hier der zur Last gelegte Regelverstoß nicht begangen wurde. Das Verwaltungsstrafverfahren ist demnach nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

5. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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