Linz, 09.02.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a. d. Krems vom 26. Jänner 2011, AZ: VerkR96-324-2011, wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 4,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems hat gegen die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro verhängt, weil sie am 02.12.2010, 08:32 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in Kirchdorf an der Krems, Gemeindestraße Ortsgebiet, Th.-Haas-Straße, KH-Parkplatz in der dortigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe gekennzeichnet zu haben.
Dadurch habe sie gegen § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO verstoßen.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
Kurzparkzonen-Überwachungs-VO erhoben. Der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt wurde durch die Anzeige des ÖWD Kirchdorf vom 5.1.2011 zur Kenntnis gebracht. Demnach wurde das Kraftfahrzeug, Kennz. X von Ihnen am 2.12,2010 um 08.32 Uhr in der im Ortsgebiet von Kirchdorf an der Krems, Th.-Haas-Straße, KH-Parkplatz geltenden Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür zu sorgen, Ihr Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu haben.
Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.
Parkschein, Automatenparkschein, Parkzeitgeräte oder Sondernachweise bei Fahrzeugen mit
einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von Außen gut lesbar, bei anderen
Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen
an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
Parkscheibe. Für diesen Bereich und den Zeitraum von täglich 07:00 bis 18:00 Uhr ist laut einer auf § 43 Abs.2 iVm § 94d Z1 a u. § 25 Abs. 1 StVO 1960 gestützte VO der Stadt Kirchdorf v. 3.7.1992, Zlen., VerkR 144-35.1/1992 u. VerkR 144-356.1/1992 und am 27.8.1998, unter Zl.VerkR144/52-1998, auf eine Parkdauer von drei Stunden geänderte VO, Kurzparkzone erlassen.
2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit folgenden Berufungsausführungen:
2.1. Mit diesem Vorbringen vermag die Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit ihrer Bestrafung nicht aufzuzeigen!
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes bzw. der sich in der Klärung einer Rechtsfrage erschöpfenden Berufung nicht erforderlich.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem im Grunde nicht bestreitenden Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Ein vertieftes Eingehen auf das an sich den Tatvorwurf nicht bestreitende Vorbringen erübrigt sich. In Vermeidung von Wiederholungen kann durchaus auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Als rechtlich verfehlt und im Ergebnis als völlig unerfindlich erweist sich die Auffassung der Berufungswerberin über den Normzweck der Kennzeichnungspflicht eines in einer Kurzparkzone abgestellten Kraftfahrzeuges. Der klare Wortlaut des Gesetzes besagt, dass für die Dauer des Abstellens und nicht erst nach Ablauf der ersten Kurzparkphase erforderlich ist. Ob Organe der Parkaufsicht die noch offene Parkdauer „hochzurechnen“ in der Lage sind ist gesetzlich irrelevant. Dies mit einem entschuldbaren Irrtum rechtfertigen zu wollen und als „vernachlässigbares Delikt“ hinzustellen, wäre selbst von einem Nichtführerscheininhaber nicht zu erwarten. Der Sinn einer Norm, wie insbesondere der Berufungswerberin wohl nicht fremd sein dürfte, steht nicht in der Disposition der vollziehenden Behörden bzw. deren Organe.
Sachlich betrachtet könnte dieses offenbar von einer Dienststelle des Bundes aus übermittelte Rechtmittel als geradezu mutwillige Eingabe bezeichnet werden.
4.1. Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung hat der Lenker (die Lenkerin), wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen [Abs.2 leg.cit.] (BGBl. Nr. 857/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2008).
Die Berufungswerberin hat hier daher den ihr zur Last gelegten Sachverhalt sowohl aus objektiver Sicht als auch subjektiv verwirklicht.
5. Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Geldstrafe von nur 21 Euro ist demnach als äußerst milde bemessen festzustellen.
Dem Vorbringen auch mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen zu finden ist auf die ständige Spruchpraxis des Unabhängige Verwaltungssenat entgegen zu halten, wonach ein derartiger Sachverhalt keine Anhaltspunkte auf ein bloß geringfügiges schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten indiziert. Ein bloß geringfügiges Verschulden wäre aber unter anderem eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtswohltat. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers kann daher nicht entsprochen werden (vgl. unter vielen h. Erk. 19.8.2009, VwSen-164366/2/Ki/Jo).
Im übrigen sprechen spezialpräventive Gründe, nämlich die Disziplin der Autofahrer auch im ruhenden Verkehr mit entsprechendem Nachdruck einzufordern, einer solchen Vorgehensweise entgegen.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r