Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165736/2/Br/Th

Linz, 09.02.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a. d. Krems vom 26. Jänner 2011, AZ: VerkR96-324-2011, wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 4,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems hat gegen die Berufungswerberin  eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro verhängt, weil sie am 02.12.2010, 08:32 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in Kirchdorf an der Krems, Gemeindestraße Ortsgebiet, Th.-Haas-Straße, KH-Parkplatz in der dortigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe gekennzeichnet zu haben.

Dadurch habe sie gegen § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO verstoßen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 11.1.2011, VerkR96-324-2011 wurde erstmals gegen Sie der Tatvorwurf der Übertretung nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1
Kurzparkzonen-Überwachungs-VO erhoben. Der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt wurde durch die Anzeige des ÖWD Kirchdorf vom 5.1.2011 zur Kenntnis gebracht. Demnach wurde das Kraftfahrzeug, Kennz. X von Ihnen am 2.12,2010 um 08.32 Uhr in der im Ortsgebiet von Kirchdorf an der Krems, Th.-Haas-Straße, KH-Parkplatz geltenden Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür zu sorgen, Ihr Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu haben.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Wacheorganes des Österreichischen Wachdienstes erwiesen anzusehen ist.

 

 

1.1.            Mit Schriftstück vom 17.1.2011 erhoben Sie gegen die an Sie ergangene Strafverfügung Einspruch. In Ihren Einspruchsangaben äußerten Sie sich im Wesentlichen dahingehend, dass Sie am 2.12.2010 um 07.00 Uhr im Krankenhaus Kirchdorf an der Krems einen Arzttermin wahrnehmen mussten. Da Sie der Überzeugung waren, dass der Arztbesuch weniger als 3 Stunden in Anspruch nehmen würde und den Parkplatz ohnehin 3 Stunden benützen dürfen, hatten Sie keine Parkscheibe in Ihren PKW gelegt.

 

1.2.            Im Zuge einer Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 teilten Sie uns mitschreiben vom 24.1.2011 mit, dass Sie selbst das Kraftfahrzeug, Kennz. X am 2.12.2010 um 08.32 Uhr im Gemeindegebiet von Kirchdorf an der Krems, Th.-Haas-Straße, KH-Parkplatz abgestellt haben.

Unbestritten bleibt daher, dass Sie den bezeichneten PKW zur fraglichen Zeit und Örtlichkeit abgestellt haben.

 

2.   Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf folgender
Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

2.1.    Zum Zeitpunkt der dienstlichen Wahrnehmung des Wacheorganes, der Ihr Kraftfahrzeug am 2.12.2010 um 08.32 Uhr kontrollierte und das Organmandat ausstellte, befand sich in Ihrem PKW, Kennz. X keine Parkscheibe. Dies wurde von Ihnen nicht bestritten.

Die vom Mitarbeiter des ÖWD Kirchdorf, Dienstnummer X ausgestellte Organverfügung wurde von Ihnen nicht einbezahlt.

 

In freier Beweiswürdigung ging die Behörde davon aus, dass Sie die Ihnen zur Last angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Unstrittig ist, dass Sie Ihr Kraftfahrzeug in der in der Th.-Haas-Straße geltenden Kurzparkzone abgestellt und nicht entsprechend, etwa durch eine Parkuhr, gekennzeichnet hatten. Festgestellt wurde ferner, dass diese Zone durch entsprechend angebrachte Verkehrszeichen kundgemacht wurde, sodass Ihnen auch als nicht ortskundiger aufmerksamer Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Kurzparkzone bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen durfte.

Von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer darf erwartet werden, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen dem Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis zu behalten, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkehrsteilnehmer nicht ortskundig ist (vgl VwGH 27.10.1997, ZI 96/17/0456).

 

3.      Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker gemäß § 2 Abs.1 Ziff. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und gemäß § 2 Abs.1 Ziff. 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dafür zu Sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

Daraus folgt, dass jeder Lenker eines in der Kurzparkzone abgestellten Fahrzeuges spätestens nach Ablauf der erlaubten Parkdauer - im gegenständlichen Fall handelte es sich offensichtlich um eine gebührenfreie Kurzparkzone, sodass nur die Ankunftszeit auf der Parkuhr einzustellen und daraus die Parkdauer zu errechnen war, wegzufahren hat, wobei es ihm freisteht, sein Fahrzeug anderswo innerhalb derselben Kurzparkzone abzustellen.

 

3.1.      Gemäß § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind Parkscheibe,
Parkschein, Automatenparkschein, Parkzeitgeräte oder Sondernachweise bei Fahrzeugen mit
einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von Außen gut lesbar, bei anderen
Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen
an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

 

§ 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dient der Überwachung der im Kurzparkzonenbereich zulässigen Parkdauer durch Anbringen einer ordnungsgemäß eingestellten Parkscheibe am PKW. Fahrzeuglenker, die sich nicht an diese Vorschrift halten, erschweren die Durchsetzbarkeit einer im Interesse der Verkehrsteilnehmer im Bereich des Krankenhauses oder zur Erleichterung der Verkehrslage verordneten Kurzparkzone. Damit wird jedenfalls das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, die sich an die Vorschriften halten und auch darauf vertrauen können, dass dies andere tun, beeinträchtigt und so auch der Zweck einer Kurzparkzone missachtet

3.2.            Gemäß § 2 Abs.3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begeht eine Verwaltungsüber­tretung, wer entgegen Abs.1 Ziff. 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises d\e höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.

3.3.            Gemäß § 4 Abs.2 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung hat bei Parkscheiben der Zeiger die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und soweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).

 

3.4.      Unstrittig ist hier das Abstellen des Fahrzeuges an der fraglichen Örtlichkeit ohne
Parkscheibe. Für diesen Bereich und den Zeitraum von täglich 07:00 bis 18:00 Uhr ist laut einer auf § 43 Abs.2 iVm § 94d Z1 a u. § 25 Abs. 1 StVO 1960 gestützte VO der Stadt Kirchdorf v. 3.7.1992, Zlen., VerkR 144-35.1/1992 u. VerkR 144-356.1/1992 und am 27.8.1998, unter Zl.VerkR144/52-1998, auf eine Parkdauer von drei Stunden geänderte VO, Kurzparkzone erlassen.

 

 

3.5.    Wie der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung entnommen werden kann, geht es bei Kurzparkzonen nicht darum, Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erlassen, vielmehr soll der im innerörtlichen Bereich zur Verfügung stehende und in der Regel beschränkte Parkraum nicht von "Dauerparkern" belegt werden können, sondern möglichst vielen Fahrzeuglenkern - abwechselnd - zur Verfügung stehen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung solcher Kurzparkzonenverordnungen kann daher zwar nicht als geringfügig angesehen werden, bei der Strafzumessung im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG (Unrechtsgehalt der Tat) darf aber nicht übersehen werden, dass zu differenzieren ist zwischen einem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug im Halteverbot - womöglich an gefährlicher Stelle -abstellt und einem solchen, der die Kurzparkdauer, möglicherweise auch beträchtlich, überschreitet. Zumal nicht angenommen werden kann, dass eine Behörde solche Verkehrsflächen als Kurzparkzonen erklärt, bei denen abgestellte Fahrzeuge eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen könnten, kann sohin nur der eingangs erwähnte Schutzzweck verletzt sein, der aber nicht das gleiche Strafausmaß rechtfertigt, wie die Übertretung eines Halte- und Parkverbotes generell.

 

Dass Sie Ihren PKW im Bereich dieser Kurzparkzone abgestellt haben, wird von Ihnen nicht bestritten. Sie vermeinten jedoch, dass ein Abstellen für bloß ca. 15 Minuten in der Kurzparkzone nicht strafbar wäre. Dieser Auffassung ist jedoch der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung entgegen zu halten, wonach das Fahrzeug "für die Dauer des Abstellens" zu kennzeichnen ist. Als "Abstellen" gilt - unabhängig von der Abstelldauer -die Zeit, während der das Fahrzeug auf der betreffenden Parkfläche situiert ist. Dies kann auch ein entsprechend kurzer Zeitraum sein. Anders als bei Gebührenparkplätzen, wo ein sogenanntes Parkticket zu lösen ist, ist das jeweilige Fahrzeug unmittelbar nach dem Abstellen der Verordnung gemäß zu kennzeichnen. Die war im vorliegenden Fall unbestritten nicht der Fall und Sie haben daher den Ihnen zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

4.                  Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

5.                  Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie .picht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des ; Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Übertretung nach der Kurzparkzonenverordnung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihre im Einspruch vorgebrachten Behauptungen reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Ihr Verschulden wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

 

Ein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der verhängten Strafe findet sich nicht, zumal es Ihnen freisteht, die Bezahlung der verhängten Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG lagen mangels geringfügigen Verschuldens in Ihrem Falle nicht vor. Auch haben Sie im Verfahren keinerlei Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um ein geringfügiges Verschulden zu begründen.

Angesichts der bekannten Parkraumnot im Ortsgebiet von Kirchdorf kann der durch die angelastete Tat bedingte, über (mindestens) eine Viertelstunde währende notwendige Verzicht der Allgemeinheit auf einen KFZ-Parkplatz im Hinblick auf die öffentlichen Interessen nicht als eine geringfügige Folge angesehen werden.

 

Die Behörde ist daher zu der Ansicht gelangt, dass mit der Höhe der verhängten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um diesem Zweck zu entsprechen. Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Geldstrafe ist auf Ihre persönlichen Verhältnisse nicht näher einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, dass Sie zur Bezahlung derselben ohne weiteres in der Lage sein werden.

 

Da Sie gemäß § 5 VStG nicht Glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war daher spruchgemäß zu entscheiden und die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG festzusetzen, wobei Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt.

 

Im übrigen erscheint die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen, da sich die Strafe im untersten möglichen Bereich bewegt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit folgenden Berufungsausführungen:

Ich berufe hiermit gegen das Straferkenntnis vom 26.1.2011 mit  dem Geschäftszeichen VerkR96-324-2011 und begründe dies wie folgt:

 

Das Straferkenntnis folgt der Strafverfügung vom 11.1.2011, ohne auf meine im Einspruch vom 17.1,2011 geäußerten Argumente einzugehen und stellt zusammengefasst fest, dass alleine die Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges mit einer Parkscheibe die gleiche Strafe nach sich ziehen soll, wie sie bei tatsächlicher - oder zumindest möglicher -Parkzeitüberschreitung verhängt werden würde.

Als Rechtsgrundlage ist der § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung angeführt, welcher tatsächlich auch die Nichtkennzeichnung eines Fahrzeuges mit einer Parkscheibe unter Strafe stellt. Diese Norm dient, wie auch die Begründung im Straferkenntnis richtig feststellt dazu, den im innerörtlichen Bereich zur Verfügung stehenden und in der Regel beschränkten Parkraum möglichst vielen Fahrzeuglenkern zur Verfügung zu stellen und nicht durch Dauerparker belegen zu lassen. Soweit ist diese Norm absolut verständlich und sinnvoll. Die weitere Bestimmung der besagten Norm, wonach die Fahrzeuge für die Dauer des Abstellens durch eine Parkscheibe zu kennzeichnen sind ist ebenfalls voll verständlich, weil ohne diese Kennzeichnung eine Überwachung bzw. eine Durchsetzung dieser Norm absolut unmöglich wäre.

Im gegenständlichen Fall verliert jedoch die Bestimmung über die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit einer Parkscheibe jeglichen Sinn, weil die betreffende Kurzparkzone täglich mit 07:00 beginnt und mit 18:00 endet. Die zulässige Parkdauer in dieser Zeit ist mit drei Stunden festgelegt. Jeder Verkehrsteilnehmer hat somit (theoretisch) das Recht, sein Fahrzeug von 18:01 des Vortages bis 10:00 des laufenden Tages in dieser Kurzparkzone abzustellen und den Parkplatz in dieser Zeit für sich zu beanspruchen. Eine Parkzeitüberschreitung ist in dieser Zeit nicht möglich. Nachdem ich mein Fahrzeug nachweislich um 08:50 von dem Parkplatz entfernt habe steht fest, dass ich eine Parkzeitüberschreitung nicht begangen haben kann. Ich habe somit den durch die

Kurzparkzonen-Überwachungs-VO festgelegten Normzweck nicht verletzt, wohl aber die ebenfalls festgelegte Kennzeichnungspflicht Diese erscheint mir aber zur Erreichung des Normzweckes in diesem Fall sinnlos, weil jeder Verkehrsteilnehmer in der Zeit von 07:00 bis 10:00 das Recht hat, einen (verfügbaren) Parkplatz zu nutzen.

 

 

Die straferkennende Behörde stellt im Punkt 3 der Begründung selbst fest:

 

 

3.     Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker gemäß § 2 Abs.1 Ziff. 1 der Kurzparkzonen-Überwachtungsverordnung das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung dafür zu Sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

Daraus folgt, dass jeder Lenker eines In der Kurzparkzone abgestellten Fahrzeuge« spätestens nach Ablauf der ertaubten Parkdauer - im gegenständlichen Fall handelte es sich offensichtlich um eine gebührenfreie Kurzparkzone, sodass nur die Ankunftszeit auf der Parkuhr einzustellen und daraus die Parkdauer zu errechnen war, wegzufahren hat, wobei es ihm freisteht, sein Fahrzeug anderswo Innerhalb denselben Kurzparkzone abzustellen.

 

Daraus ergibt sich, dass ich mein Fahrzeug spätestens nach der erlaubten Parkdauer wegzufahren hatte, was ich auch getan habe. Die erlaubte Parkdauer war wie schon oben erwähnt drei Stunden beginnend ab 07:00. Wenn es dem Parkraumaufsichtsorgan aufgrund der eingestellten Ankunftszeit möglich ist, das Parkzeitende zu errechnen müsste dies auch durch Hochrechnung ab Beginn der Parkzeitbeschränkung möglich sein.

 

 

Im Punkt 3.1 der Begründung führt die Behörde aus:                                                    

 

§ 2 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung dient der Überwachung der Im Kurzparkzonenbereich zulässigen Parkdauer durch Anbringen einer ordnungsgemäß eingestellten Parkscheibe am PKW. Fahrzeuglenker, die sich nicht an diese Vorschrift halten, erschweren die Durchsetzbarkeit einer im Interesse der Verkehrsteilnehmer im Bereich des Krankenhauses oder zur Erleichterung der Verkehrslage verordneten Kurzparkzone. Damit wird jedenfalls das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, die sich an die Vorschriften halten und auch darauf vertrauen können, dass dies andere tun, beeinträchtigt und so auch der Zweck einer Kurzparkzone missachtet

 

Ich pflichte der Behörde grundsätzlich bei, wenn sie damit den Sinn der Parkscheibe beschreiben will, bestreite aber, dass der Normzweck in meinem Fall durch Anbringen einer Parkscheibe anders oder besser erreicht worden wäre. Die bezughabende Kurzparkzonenverordnung billigt jedem Verkehrsteilnehmer drei Stunden Parkzeit beginnend mit 07:00 Uhr eines jeden Tages zu. Das früheste Parkzeitende ist somit täglich 10:00 Uhr.

 

Wenn die Strafbehörde im letzten Absatz des Punktes 3.5 wörtlich ausführt „Dass Sie ihren PKW im Bereich der Kurzparkzone abgesteift haben, wird von Ihnen nicht bestritten. Sie vermeinen jedoch, dass ein Abstellen für bloß ca. 15 Minuten in der Kurzparkzone nicht strafbar wäre…." zeigt dies nur, dass sich die Behörde mit meinem Einspruch nicht wirklich auseinandergesetzt hat. Ich habe Solches nie behauptet sondern damit argumentiert, dass ich

o        den Normzweck nicht verletzt habe(n konnte),

o        des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden ist, weil ich nicht fahrlässig gehandelt habe und

o        dass § 21 des VStG zu berücksichtigen ist, weil die verhängte Strafe exakt die

      Gleiche ist, als wenn ich die Parkzeit tatsächlich (zumindest theoretisch) überschritten        hätte.

 

Hinsichtlich des Normzweckes habe ich meine Rechtsansicht bereits oben dargestellt. Was die Anwendbarkeit des § 5 VStG betrifft habe ich in meinem Einspruch vom 17.1. ausgeführt:

 

Aus meiner Sicht ein im Verhältnis zum Sanktionszweck der bezughabenden Norm ein vernachlässigbares Delikt. Ich stehe auf dem Rechtsstandpunkt, dass mir eine Schuld nicht anzulasten ist, weil mir für eine Bestrafung maßgebliches fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen ist und ich keine exakte Kenntnis von der Verwaltungsvorschrift hatte. Es kann nicht fahrlässig sein, wenn jemand eine Handlung unterlässt, die ohnedies keinen Sinn ergibt."

 

Dazu führt die Strafbehörde im Punkt 5 der Begründung lediglich aus:

 

Die Übertretung nach der Kurzparkzonenverordnung Ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne de» § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter (gemeint wohl die Täterin) glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihre im Einspruch vorgebrachten Behauptungen reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Ihr Verschulden wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs..1 VStG und der Tatsache, dass Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe  nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert

 

Sie macht damit deutlich, dass es ihr bei der Strafbemessung ausschließlich darum geht, den Ungehorsam des Staatsbürgers zu bestrafen und nicht darum, grundsätzlich sinnvolle Normen durchzusetzen und Normverstöße zu ahnden. Wie sonst wäre es denkbar, dass es für die Behörde keinen Unterschied macht, ob tatsächlich ein Regelverstoß vorliegt oder bloß ein entschuldbarer Irrtum. Wie ich schon in meinem Einspruch ausgeführt habe, war ich der irrigen Meinung, ich brauchte für die ersten drei Stunden der Parkzeit keine Parkuhr. Die Behörde hat sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt sondern hat bloß festgestellt, meine Behauptungen würden für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen, ohne dies in irgendeiner Form zu begründen.

Was die Strafhöhe betrifft setzt sich die Strafbehörde mit meinen Argumenten nicht auseinander und vermeint durch bloßen Hinweis darauf, dass ohnedies die Mindeststrafe festgesetzt worden wäre und ich mir diese auch leisten könne, sich gebührend mit meiner

Argumentation auseinandergesetzt zu haben. Meine Argumentation ging aber dahin, dass der § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes jedenfalls die Handhabe für die Behörde bieten würde, von einer Bestrafung abzusehen, weil das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wenn die Strafbehörde ausführt, „Die Voraussetzungen des § 21 VStG lagen mangels geringfügigem Verschulden in Ihrem Falle nicht vor. Auch haben Sie im verfahren keinerlei Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um ein geringfügiges Verhaften zu begründen." sagt das nur, dass man sich meinen Einspruch nicht durchgelesen hat sondern ein

Strafverfahren durchsetzen will, ohne sich mit den Argumenten des Bürgers überhaupt auseinander zu setzen. Wenn der § 21 VStG die Behörde durch die dort verankerte Kann -Bestimmung ermächtigt, eine Ermessensentscheidung zu treffen schließt dies aber auch die Pflicht ein, diese Ermessensübung zu begründen. Sollte die Strafbehörde vermeinen, der auf der Seite 5 der Strafverfugung eingefügte Satz

 

Angesichte der bekannten Parkraumnot im Ortsgebiet von Kirchdorf kann der durch die angelastete Tat bedingte, Ober (mindestens) eine Viertelstunde wahrende notwendige Verzicht der Allgemeinheit auf einen KFZ-Parkplatz im Hinblick auf die öffentlichen Interessen nicht als eine geringfügig Folge angesehen werden.

 

würde ein geringfügiges Verhalten meinerseits ausschließen verkennt sie den Sachverhalt, weil der Allgemeinheit Im konkreten Fall durch die vorliegende Verordnung für die ersten drei Stunden der verordneten Kurzparkzeit jeder der verfügbaren Parkplätze zur Verfügung; gestellt wird und erreicht werden soll, dass nach Ablauf dieser Zeit die Parkplätze für andere Verkehrsteilnehmer frei werden sollen. Mein Verschulden liegt somit nicht in einer Blockade des Parkraumes sondern einzig und alleine in dem Umstand, dass ich die Parkuhr in einer Zeit, die ich ohnedies für erlaubt hielt nicht in meinem Fahrzeug angebracht habe. Ich denke, dieser Umstand alleine rechtfertigt die Annahme eines geringfügiges Verhaltens.

 

Ich stelle daher den Antrag, das Straferkenntnis vom 26.1.2011 ersatzlos aufzuheben oder zumindest von der Möglichkeit des § 21 VStG Gebrauch zu machen und eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen.“

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag die Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit ihrer Bestrafung nicht aufzuzeigen!

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.  Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes bzw. der sich in der Klärung einer Rechtsfrage erschöpfenden Berufung nicht erforderlich.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem im Grunde nicht bestreitenden Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Ein vertieftes Eingehen auf das an sich den Tatvorwurf nicht bestreitende Vorbringen erübrigt sich. In Vermeidung von Wiederholungen kann durchaus auf die zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Als rechtlich verfehlt und im Ergebnis als völlig unerfindlich erweist sich die Auffassung der Berufungswerberin über den Normzweck der Kennzeichnungspflicht eines in einer Kurzparkzone abgestellten Kraftfahrzeuges. Der klare Wortlaut des Gesetzes besagt, dass für die Dauer des Abstellens und nicht erst nach Ablauf der ersten Kurzparkphase erforderlich ist. Ob Organe der Parkaufsicht die noch offene Parkdauer „hochzurechnen“ in der Lage sind ist gesetzlich irrelevant. Dies mit einem entschuldbaren Irrtum rechtfertigen zu wollen und als „vernachlässigbares Delikt“ hinzustellen, wäre selbst von einem Nichtführerscheininhaber nicht zu erwarten. Der Sinn einer Norm, wie insbesondere der Berufungswerberin wohl nicht fremd sein dürfte, steht nicht in der Disposition der vollziehenden Behörden bzw. deren Organe.

Sachlich betrachtet könnte dieses offenbar von einer Dienststelle des Bundes aus übermittelte Rechtmittel als geradezu mutwillige Eingabe bezeichnet werden.

 

 

4.1. Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung hat der Lenker (die Lenkerin), wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen [Abs.2 leg.cit.]  (BGBl. Nr. 857/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2008).

Die Berufungswerberin  hat hier daher den ihr zur Last gelegten Sachverhalt sowohl aus objektiver Sicht als auch subjektiv verwirklicht.

 

 

5. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Geldstrafe von nur 21 Euro ist demnach als äußerst milde bemessen festzustellen.

 

Dem Vorbringen auch mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen zu finden ist auf die ständige Spruchpraxis des Unabhängige Verwaltungssenat entgegen zu halten, wonach ein derartiger Sachverhalt keine Anhaltspunkte auf ein bloß geringfügiges schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten indiziert. Ein bloß geringfügiges Verschulden wäre aber unter anderem eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtswohltat. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers kann daher nicht entsprochen werden (vgl. unter vielen h. Erk. 19.8.2009, VwSen-164366/2/Ki/Jo).

Im übrigen sprechen spezialpräventive Gründe, nämlich die Disziplin der Autofahrer auch im ruhenden Verkehr mit entsprechendem Nachdruck einzufordern, einer solchen Vorgehensweise entgegen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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