Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165739/2/Ki/Kr

Linz, 14.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 31. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2011, VerkR96-15033-2010, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 550 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 55 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2011, VerkR96-15033-2010, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebene Auskunftsperson, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR96-15033-2010 vom 6. August 2010, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen
X am 18.04.2010 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet Allhaming, auf der
A 1, Strkm. 180.320, in Fahrtrichtung Salzburg, gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht erteilt. Er habe dadurch § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 650 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 65 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2011 Berufung erhoben. Im Wesentlichen führt der Berufungswerber aus, er sei der Aufforderung durch die Behörde mit Schreiben vom 22.08.2010 nachgekommen, indem er neben sich selbst als möglichen Lenker den X bekannt gegeben habe – dass er lediglich ein Radarfoto angefordert haben solle, ist schlicht und einfach unwahr. Richtig sei, dass er nicht mehr auf die Aufforderung der Behörde vom 21.10.2010 replizierte. Festzuhalten sei, dass auch zu diesem Zeitpunkt keine andere Auskunft als jene vom 22.08.2010 gegeben hätte werden können, da auf dem Radarbild lediglich das Heck des Fahrzeuges ersichtlich sei. Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die Behörde in ihrem Aufforderungsschreiben zur Rechtfertigung vom 16.06.2010 von einem Einkommen von 1.200 Euro ausgehe – bereits im Aufforderungsschreiben vom 21.10.2010 zur Rechtfertigung vom 21.10.2010 gehe sie aber von einem Einkommen von 1.700 Euro aus, sodass er davon ausgehe, dass man dadurch lediglich auf eine höhere Strafbemessung erkennen wollte. Der Ordnung halber sei noch darauf hingewiesen, dass gem. § 75 AVG die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen seien. Es sei noch zu keinem Zeitpunkt ein Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben, sodass die Behörde auch keinen Kostenaufwand geltend machen könne. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestausmaß beantragt.


 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Februar 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51. Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da keine Verfahrenspartei diese beantragt hat und in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 51e Abs.3 Z.1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Aus einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 24. April 2010 geht hervor, dass der Lenker des PKW / Grau, Type BMW 560L, Kennzeichen
X, dessen Zulassungsbesitzer X, ist, am 18. April 2010, 15.15 Uhr, in der Gemeinde Allhaming, Autobahn-Allhaming, A 1, Strkm. 180.320, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 94 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten des Lenkers abgezogen. Diese Übertretung wurde durch ein Stand Radar, MUVR 6FM 696 Nr. 03, Fahrtrichtung Salzburg, festgestellt.  

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und es wurde dem Zulassungsbesitzer, X, im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Dieser teilte mit Telefax vom 27. Mai 2010 mit, dass nicht er, sondern sein Mitarbeiter, der nunmehrige Berufungswerber, das tatgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat.


 

Dieser rechtfertigte sich mit Schreiben vom 30. Juni 2010, dass zwar außer Streit gestellt werde, dass ihm das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer für eine Wienfahrt zur Verfügung gestellt wurde. Dass er diese Übertretung begangen habe sei nicht richtig, denn er wechselte sich beim Lenken des Fahrzeuges mit seinem Mitfahrer, einem namentlich genannten deutschen Kollegen ab.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land forderte daraufhin den Rechtsmittelwerber als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson mit Schreiben vom 6. August 2010, VerkR96-15033-2010, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug "Kennzeichen X, PKW, am 18.04.2010, 15:15 Uhr" gelenkt hat.

 

Der Berufungswerber ersuchte daraufhin um Übermittlung eines Radarfotos, um den Lenker identifizieren zu können. In der weiteren Folge wurde dem Berufungswerber das Radarfoto übermittelt und er wurde eingeladen, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

 

Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Oktober 2010, welche  unbeantwortet geblieben ist, erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land schließlich das nunmehrige angefochtene Straferkenntnis.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung der Rechtfertigung des Berufungswerbers erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist. Der Berufungswerber hat, indem er "sich selbst oder eine weitere Person" bekannt gegeben hat, keine eindeutige Auskunft erteilt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Berufungswerber hat angegeben, ihm war das gegenständliche Kraftfahrzeug zur Vorfallszeit überlassen worden, er habe sich jedoch mit einer anderen Person beim Lenken abgewechselt. Durch diese Alternativangabe hat er keinesfalls eine gesetzeskonforme klare Auskunft erteilt. Der objektive Tatbestand ist somit verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervor gekommen, die den Berufungswerber von der subjektiven Tatseite her entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich zieht. Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs.2 VStG im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen jene Person, welche das Fahrzeug der Anzeige nach tatsächlich gelenkt hat, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war wegen der unzureichenden Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers nicht möglich. Der erstinstanzlichen Behörde ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.


 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt. Strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, Straferschwerend das Grunddelikt, die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Allerdings vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass, insbesondere unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bzw. der vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers glaubhaft gemachten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, bei dem vorgesehen Strafrahmen eine Reduzierung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

4. Der Kostenausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.   

 

Was den Kostenaufwand im Verwaltungsstrafverfahren anbelangt, so ist gemäß
§ 64 VStG u.a. in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen, bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

VwSen-165739/2/Ki/Kr vom 14. Februar 2011

 

Erkenntnis

 

KFG 1967 § 103 Abs 2

 

 

Eine Auskunft, sich mit einer anderen Person als Fahrer während der Fahrt mehrmals abgelöst zu haben, sodass keine konkrete Angabe möglich sei, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, stellt keine gesetzeskonforme Auskunftserteilung dar, weshalb eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu erfolgen hat.

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 19.09.2011, Zl. B 468/11-7

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 16.12.2011, Zl. 2011/02/0314-5

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