Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100706/4/Sch/Kf

Linz, 14.09.1992

VwSen - 100706/4/Sch/Kf Linz, am 14. September 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H S vom 3. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Mai 1992, VerkR96/12091/1991, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 5. Mai 1992, VerkR96/1201/1991/Ah, über Frau H S, F, S, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt.

Überdies wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von der Berufungswerberin laut Postrückschein am 19. Mai 1992 eigenhändig übernommen. Mit dieser Zustellung begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 2. Juni 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungswerberin ihre Berufung jedoch erst am 3. Juni 1992 (Datum des Poststempels) zur Post gegeben. Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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