Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165705/2/Bi/Kr

Linz, 11.02.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 11. Jänner 2011 gegen die Höhe der mit Strafer­kenntnis der Bezirkshaupt­frau von Rohrbach vom 27. Dezember 2010, VerkR96-2340-2010-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch im Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben wird.

    In den Punkten 1), 2) und 4) wird die Berufung abgewiesen und die verhängten Strafen werden bestätigt.

 

II. Im Punkt 3) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

    In den Punkten 1), 2) und 4) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrens­kosten der Erstinstanz Beträge von 1) 8 Euro, 2) 80 Euro und 4) 40 Euro, gesamt 128 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ § 102 Abs.1 iVm 27 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.8 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 102 Abs.1 iVm 104 Abs.8 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 61 Abs.1 KDV Geldstrafen von 1) 40 Euro (8 Stunden EFS), 2) und 3) jeweils 400 Euro (80 Stunden EFS) und 4) 200 Euro (40 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31.10.2010, 14.15 Uhr, in der Gemeinde Altenfelden auf der Partenstein Landesstraße L 1517 im Bereich Steinerberg bei Strkm 2.000, als Lenker des Pkw X (A) mit dem Anhänger X (A), obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe,

1) dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass am betroffenen Fahrzeug an der rechten Außen­seite die Aufschriften betreffend das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamt­gewicht und der höchsten zulässigen Achslasten nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben gewesen seien, obwohl an Anhängern außer Wohnanhängern die gesamten Aufschriften angebracht sein müssen, da alle Gewichtsangaben gefehlt hätten,

2) dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 1600 kg durch die Beladung um 2180 kg überschritten worden sei,

3) dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt worden sei, dass beim Anhänger die gemäß § 4 Abs.8 KFG zulässige Summe der Achslasten der Doppelachse von je 1000 kg um 2000 kg überschritten worden sei,

4) dass der angeführte Anhänger als einzige Bremsanlage mit einer Auflauf­bremse ausgestattet gewesen sei. Solche Anhänger dürften nur mit Fahrzeugen gezogen werden, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchstzu­lässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 das 1,5fache Gesamtgewicht – noch den bei der Genehmigung fest­gesetzten Wert überschreite. Gewicht des Anhängers 4210 kg, höchstzu­läss­iges Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges 1690 kg (genehmigter Wert 1700 kg).  

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 104 Euro auferlegt.

 

2. Ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) frist­gerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht pauschal geltend, die Strafe sei zu hoch.


 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt den Pkw X (X mit Wechselkennzeichen) mit dem Autotransportanhänger X lenkte, wobei er am Anhänger, der keinerlei Gewichtsaufschriften trug, einen 3780 kg schweren Minibagger transportierte. Laut den Zulassungsscheinen hat der Pkw ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2165 kg, der Anhänger hat ein solches von 1600 kg und höchstzulässige Achslasten von 1. und  2. je 1000 kg.

Dass der Minibagger für den Anhänger um ein Vielfaches zu schwer war, war dem Bw offensichtlich klar, weil er den Beamten gegenüber angab, er habe gehofft, nicht in einem Polizeikontrolle zu geraten.

 

Am 10. Februar 2011 hat der Bw dazu dargelegt, er besitze den Anhänger noch nicht lange und habe ihn in diesem Zustand, dh ohne Gewichtsaufschriften,  gekauft.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu den Punkten 2) und 3) ist zu bemerken, dass ohne Zweifel durch den schweren Minibagger das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers über­schritten wurde; allerdings ist eine derartige Überschreitung nicht möglich ohne gleichzeitig auch die höchstzulässigen Achslasten – nicht gemäß § 4 Abs.8 KFG sondern laut Zulassung 2000 kg – zu überschreiten.

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsüber­tre­tungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht aus­schließende Strafdrohungen fällt.

Damit ist für das Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn der Täter durch ein- und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht.

 

Hat der Täter jedoch eine deliktische Handlung begangen, welche die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst wird, so liegt eine "unechte Ideal­konkurrenz" vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spricht von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten mehreren Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tat­bestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten ist (vgl. dazu Hauer - Leukauf, 6. Auflage, Seite 1377f).


 

Der Bw hat unzweifelhaft durch den Minibagger das höchstzulässige Gesamt­gewicht des Anhängers ebenso überschritten wie die Summe der Achslasten; jedoch ist die Begehung der einen Übertretung nicht möglich, ohne gleichzeitig auch die andere zu begehen, weil das Gewicht des Minibaggers nicht anders auf dem Anhänger verteilt werden kann, ohne die Achslasten zu überschreiten. Der Punkt 3) ist daher vom Punkt 2) konsumiert und somit wäre von unzulässiger Doppelbestrafung auszugehen. Der Bw hat nur die Strafhöhe angefochten, dh der Schuldspruch im Punkt 3) ist ebenso wie im Punkt 2) in Rechtskraft erwachsen und somit war im Punkt 3) der Strafausspruch aufzuheben.

 

Zur Strafhöhe in den Punkten 1), 2) und 4) ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten; die laut Vormerkungsverzeichnis der Erstinstanz aus dem Jahr 2007 stammende aber noch nicht getilgte Vormerkung wegen §102 Abs.1 KFG wurde von der Erstinstanz nicht als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände hat nicht einmal der Bw behauptet und wurden solche auch von der Erstinstanz nicht gefunden. Der Bw bezieht laut eigenen gegenüber früher korrigierten Angaben bei der mündlichen Berufungserhebung am
11. Jänner 2011 eine Pension von 1.200 Euro netto monatlich und hat weder Sorge­pflichten noch Vermögen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz in den Punkten 1), 2) oder 4) den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG im Wesentlichen dem in den Punkten 2) und 4) erheblichen Unrechts- und Schuld­gehalt der Übertretungen – die Überladung in diesem Ausmaß ist laienhaft erkenn­­­bar und war auch dem Bw offensichtlich völlig bewusst, sodass von Vorsatz zumindest in Form von dolus eventualis auszugehen ist. Dass ein derart schwer beladener Anhänger nur mit einer Auflaufbremse gesichert eine Gefahr im Straßenverkehr darstellte, dürfte auch für den Bw nicht in Zweifel zu ziehen sein. Ein Ansatz für eine Strafherab­setzung findet sich somit nicht und hat der Bw dazu auch nichts ausgeführt. Die Strafe für die (unbestritten) fehlenden Gewichtsauf­schriften, um die sich der Zulassungsbesitzer jedenfalls selbst kümmern muss, auch wenn er den Anhänger gerade erst erworben hat, ist entsprechend niedrig. Ein – in der nur gegen die Strafhöhe gerichte­ten Berufung eventuell zu erblickendes und mit keinem Wort "reumütiges" – Geständnis ist angesichts der offen­sichtlichen Überladung nicht als strafmildernd zu werten. Die Ersatzfreiheits­strafen sind im Verhältnis zu den jeweiligen Geldstrafen angemessen. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz mit konkretem Einkommensnachweis um die Möglichkeit von Teilzahlungen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz und den Entfall im Punkt 3) ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichts + der Achslasten – Doppelbestrafung

 

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