Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222457/2/Bm/Rd/Sta

Linz, 17.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Oktober 2010, Ge20-71-1-2009-Sm/Ms, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene     Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren      eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­        kostenbeiträge.   

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3  und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Oktober 2010, Ge20-71-1-2009-Sm/Ms, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen zu a) und b) von jeweils 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu a) und b) von jeweils 6 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 74 Abs.2 iVm § 81 Abs.1 und § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 verhängt, weil er als Inhaber und Betreiber der mit Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.4.1995, Ge20-20-1994 sowie vom 14.8.2003, Ge20-98-2002, genehmigten Betriebsanlage auf dem Grundstück x, KG x, Marktgemeinde x, zu verantworten hat, dass in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 5.4.1995, Ge20-20-1994 sowie vom 14.8.2003, Ge20-98-2002 genehmigten Betriebsanlage auf dem Grundstück x, KG x, Marktgemeinde x

a) eine mobile Sandstrahlanlage errichtet und

b) betrieben wird,

ohne dass hierfür eine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt. Die Genehmigungspflicht einer mobilen Sandstrahlanlage ergibt sich aus deren Eignung Nachbarn durch Emissionen, wie Lärm zu belästigen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis mehrfach gegen § 44a VStG verstoße, da im Spruch keine Tatzeit angeführt wurde, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtete und betriebene Betriebsanlage nicht hinreichend genau umschrieben und zudem nicht dargelegt wurde, woraus sich die Genehmigungs­pflicht einer mobilen Sandstrahlanlage ergebe. Zu den persönlichen Verhältnissen wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber für drei Kinder (13, 17 und 19 Jahre) unterhaltspflichtig sei, wobei sich die jüngeren Kinder in einer Schulausbildung befinden und die ältere Tochter mit dem Studium begonnen habe. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu von der Verhängung der Strafe abzusehen, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden.

 

4.2. Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

 

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist eine Niederschrift vom Lokalaugen­schein vom 22. September 2009 angeschlossen, welcher der Feststellung diente, ob und inwieweit die in den Bescheiden vom 5.4.1995, Ge20-20-1994 sowie vom 14.8.2003, Ge20-98-2002, vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden. Weiters findet sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses der Hinweis, dass bereits im Zuge einer Überprüfung am 8. August 2006 festgestellt wurde, dass in der gegenständlichen Betriebsanlage eine Sandstrahlanlage errichtet und betrieben wurde. Weiters wurde dieser Umstand bei einer neuerlichen Überprüfung am 22. September 2009 festgestellt und in einer Niederschrift festgehalten.

 

Die belangte Behörde hat eine Tatzeit jedoch nicht in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Konkretisierungsmerkmal aufgenommen.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl. VwGH 13.1.1982, 81/03/0203, 25.5.1983 Slg. 11069 A uva).

 

Es fehlt somit im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses jedwede Zeitangabe, ab welchem Zeitpunkt bzw in welchem Zeitraum der Berufungswerber ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wurde, sodass nicht zu erkennen ist, welche Tatzeit vom Schuldspruch erfasst wurde (vgl. VwGH 10.6.1983, 82/04/0192, 26.2.1990, 89/10/0215). Eine Zitierung des Tages des Lokalaugenscheines in der Begründung des Straferkenntnisses reicht diesbezüglich nicht aus.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da hinsichtlich des konkreten Tatzeitpunktes bzw –zeitraumes keine entsprechende fristgerechte taugliche Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift war daher nicht mehr einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum