Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165727/7/Kof/Jo

Linz, 14.02.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Jänner 2011,
VerkR96-4657-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85,
zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –

durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als

zu Punkt 1)  und  zu Punkt 2)

jeweils eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:  §§ 21 Abs.1, 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:   Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Landesstraße Freiland, B131

               bei Strkm. 11,200 in Fahrtrichtung Aschach an der Donau.

 

Tatzeit:  17.08.2010, 14:24 Uhr.

 

Fahrzeuge:    Kennzeichen X-....., Sattelzugfahrzeug

                    Kennzeichen X-....., Sattelanhänger

"Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

3) Es wurde festgestellt, dass Sie am 6.8.2010, zwischen 19:45 Uhr und

    7.8.2010, 05:30 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt haben.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

4) Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am 17.8.2010, zwischen 00:00 Uhr bis 05:30 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,                                    gemäß                                    

       Euro                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

 

3)   100 Euro                           36 Stunden                             § 134 Abs.1b KFG

4)   300 Euro                         108 Stunden                              § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. Jänner 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 20. Jänner 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat – anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 14. Februar 2011 – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Weiters hat der Bw bei der persönlichen Vorsprache Folgendes vorgebracht:

Zu 3.:  vom 06.08.2010, 19.45 Uhr bis 07.08.2010, 05.30 Uhr

            habe ich die tägliche Ruhezeit eingehalten.

Zu 4.:  vom 16.08.2010, ca. 19.45 Uhr bis zum 17.08.2010, 05.30 Uhr

             habe ich die tägliche Ruhezeit eingehalten;

             siehe die von mir heute vorgelegten Tachoscheiben.

 

Grundsätzlich fahre ich nur die Strecke von X nach Aschach an der Donau.

 

Der Bw hat bei seiner persönlichen Vorsprache einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und werden seine Angaben durch die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen bzw. heute vorgelegten Schaublätter vollinhaltlich bestätigt.

 

Glaubwürdig ist ebenfalls, dass der Bw grundsätzlich nur die Strecke von
X (Bundesland Niederösterreich/Waldviertel) nach Aschach an der Donau und zurück fährt.

Die Entfernung beträgt – laut "google maps" – ca. 120 km.

 

Der Bw fährt somit nicht im internationalen Verkehr, sondern ausschließlich
im nationalen Verkehr.

 

Da der Bw in X sowohl seinen Wohnsitz, als auch seinen Arbeitsplatz hat,
ist ebenfalls glaubwürdig und – im wahrsten Sinne des Wortes – naheliegend,
dass er die Ruhezeiten zu Hause verbringt.

Der Bw hat – wie sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt

sowie den vorgelegten Schaublättern ergibt –

o       die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten und

o       lediglich Formvorschriften außer Acht gelassen.

 

In Fallkonstellationen, in denen – da die Tatfolgen im Einzelfall unbedeutend sind – die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt,
steht in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen § 21 VStG zur Verfügung;  VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua = VfSlg 16633.

 

Es ist somit im vorliegenden Fall gerechtfertigt und vertretbar, sowohl zu Punkt 3), als auch zu Punkt 4) von der Verhängung einer Strafe abzusehen und den Bw – unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens – zu ermahnen.

 

Gemäß §§ 64 und 65 VStG entfällt die Vorschreibung von Verfahrenskosten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 21 Abs.1 VStG - Ermahnung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum