Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165750/2/Br/Th

Linz, 15.02.2011

 

                                                                                                                             

 

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32

 
 

 

 

 


E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn X, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land jeweils vom 18. Jänner 2011, Zlen. VerkR96-15015-2010-Be und VerkR96-14767-2010-Be, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für die Berufungsverfahren zu 1) 90 Euro und zu 2)  80 Euro auferlegt  (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG;

Zu II.:     § 64 Abs.1 u. 2 VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem erstgenannten Straferkenntnis im Punkt 1) 400 Euro und im Punkt 2) 50 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 und 24 Stunden und im zweitangeführten Verfahren eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von ebenfalls 120 Stunden verhängt, weil er  am 18.11.2010 um 23.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X, bei der Kreuzung Maria Theresia Straße - Dr. Salzmannstraße - Ringstraße im Ortsgebiet von Wels und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe,

a)    obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung ge-        wesen sei;

b)    und er durch quietschende Reifen ungebührlichen Lärm erzeugte;

Im 2. Fall lenkte er am 02.11.2010 um 20.30 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen X auf dem Parkplatz (Umkehrschleife) vor dem Haus Rodlbergerstraße Nr. 37 im Ortsgebiet von Thalheim b. Wels und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei.

Dadurch habe er a) gegen § 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 u. Abs.3 FSG und b) gegen 102 Abs.4 iVm § 134 Abs.1 KFG und im Fall 2) abermals gegen § 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 u. Abs.3 FSG verstoßen.

 

 

2. Begründend wurde für beide Fälle sinngemäß ausgeführt, dass die Sachverhalte jeweils auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Thalheim b. Wels als erwiesen anzusehen seien.

 

Der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.12.2010, rechtsgültig zugestellt durch Hinterlegung bei der Zustellbasis Thalheim b. Wels am 10.12.2010, wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zum gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Diese habe er ungenutzt nicht wahrgenommen.

 

Gemäß § 1 Z3 FSG sei das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Gegen diese gesetzliche Bestimmung habe er verstoßen. Dies sei von ihm unwidersprochen geblieben, sodass es keiner weiteren Beweiserhebung bedurfte.

 

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG wurde auf seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen.

 

Bei  der Bemessung  der Ersatzfreiheitsstrafe waren die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

 

Zur Strafhöhe wegen § 1 Abs. 3 FSG wird auf den Strafrahmen des § 37 Abs.3 FSG, nämlich die Mindeststrafe von 363 Euro, hingewiesen.

 

Strafmildernd fand die Behörde erster Instanz keinen Umstand zu werten, straferschwerend jedoch das Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsstrafe vom 25.11.2010.

 

Die verhängte Geldstrafe wurde unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen und die Höhe der Geldstrafe ausreichend erachtet um ihn in Hinkunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten. Auch auf die generalpräventive Wirkung der Strafe wurde Bezug genommen.

 

 

2.1. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seinen fristgerecht erhobenen und inhaltsgleichen Berufungen vom 2.2.2011.

Er habe am 2.11.2010 am Parkplatz Rodelsbergerstraße im Auto auf seine Mutter gewartet. Er habe keine Wohnungsschlüssel dabei gehabt und sei nur im Auto gesessen weil es so kalt war.

Am 18.11.2010 um 23:20 Uhr habe ihn seine Freundin angerufen und ihm mitgeteilt, dass es ihr nicht gut gehe. Sie sei schwanger und aus diesem Grund sei er dann mit dem Auto gefahren, weil er meinte es wäre dringend. Er sei arbeitslos und beziehe Notstandshilfe und ersuche daher um Ratenzahlung. Das Einkommen wird mit monatlich 418 Euro angegeben.

 

 

2.2. Mit diesen Ausführungen tritt der Berufungswerber jedoch dem Schuldspruch inhaltlich nicht entgegen und zeigt auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.

 

 

3. Die Verfahrensakten wurden von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts der grundsätzlich unbestritten bleibenden Faktenlage unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

3.2. Was den erstangeführten Fall betrifft wurde der Berufungswerber von Polizeibeamten beim Lenken betreten und angehalten. Er rechtfertigte sich gegenüber den Beamten nur zum Restaurant essen gefahren zu sein. Dies bestreitet der Berufungswerber offenbar auch nicht, wenn er in seinen Berufungen zu beiden Fällen meint er ersuche um Ratenzahlung.

Mit dem Hinweis auf den Anruf seiner schwangeren Freundin, wonach es dieser schlecht gegangen sei wird weder eine Notstandssituation noch eine begreifliche irrtümliche Annahme einer solchen aufgezeigt. Es wären ihm in dieser behaupteten Situation sehr wohl auch zuzumuten gewesen sich etwa ein Taxi zu rufen.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zählt als schwerwiegende Schädigung gesetzlich geschützter Interessen.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zählt als schwerwiegende Schädigung gesetzlich geschütztes Interesse.

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit Blick auf eine bereits einschlägige Vormerkung war eine geringfügig über der Mindeststrafe angesetzte Strafe durchaus angemessen.

Die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG scheidet mangels des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus (Fehlen des beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen bzw. nicht bloß geringes Verschulden).

 

Abschließend wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass über eine allfällige Bewilligung einer Ratenzahlung bzw. über einen derartigen Antrag die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abzusprechen hat.

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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