Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165753/2/Kof/Jo

Linz, 15.02.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. Jänner 2011, VerkR96-7994-2010, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 24 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 15.01.2001 um 11:27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen
X-...... (D) auf der B148 bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrs-zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 70 km/h um 39 km/h überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.Z10a StVO

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                   falls diese uneinbringlich ist,                                               gemäß

     Euro                                 Ersatzfreiheitsstrafe von

 

   140,00                           40 Stunden                                    § 99 Abs.2d StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

14,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  154,00 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 01.02.2011 erhoben und angegeben, dass der PKW zur Tatzeit und am Tatort von Herrn X, wohnhaft an einer näher bezeichneten Adresse
in X, gelenkt worden sei.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob der Beweis erbracht werden kann, dass der Bw selbst zur Tatzeit und am Tatort den PKW gelenkt hat.

 

Der Bw hat sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung, als auch in der Berufung gegen das Straferkenntnis ausgeführt, dass zur Tatzeit und am Tatort der PKW von Herrn X, wohnhaft an einer näher bezeichneten Adresse in X, gelenkt worden sei.

 

Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, betreffend die Lenkereigenschaft die Beweislast von den Behörden auf den Bw zu verlagern;

siehe EGMR vom 18.03.2010, Beschwerde Nr. 13201/05 im Fall Krumpolz gegen Österreich – zitiert in ÖJZ 2010/H.17/Seite 782ff.

 

Da der Bw seine Lenkereigenschaft bestritten und angegeben hat, dass Herr X, wohnhaft an einer näher bezeichneten Adresse in X, den PKW zur Tatzeit und am Tatort gelenkt habe, kann der Beweis, dass zur Tatzeit und am Tatort
der Bw selbst diesen PKW gelenkt hat, nicht erbracht werden.

 

Es war daher – zumindest gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo"

-        der Berufung stattzugeben,

-        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen

-        auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  

      zu bezahlen hat   und

-        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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