Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165754/2/Kof/Jo

Linz, 15.02.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Jänner 2011, BauR96-68-10 wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:

 

Betreffend den Schuldspruch wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz, erster Halbsatz wie folgt lautet:

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, GZ: BauR96-68-2010 vom 1. März 2010 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung ….........."

 

Betreffend der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro  und  die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 20 Euro).   Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

§ 134 Abs.1 KFG, BGBl. Nr.267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.149/2009

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-        Geldstrafe ......................................................................... 200 Euro

-        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 20 Euro

                                                                                                         220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 40 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis,
Zl. VerkR96-15074-2010, vom 27.05.2010 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben,
wer das angeführte Kraftfahrzeug über 3,5 t mit dem Kennzeichen X-..... am 04.11.2009 um 03.58 Uhr im Gemeindegebiet von St. Martin im Innkreis auf der A8 Innkreisautobahn, bei km 060,184, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I. Nr. 149/2009

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                                        gemäß

     Euro                           Ersatzfreiheitsstrafe von

 

  300,00                        90 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

                  das sind 10 % der Strafe;

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  330,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.01.2011 erhoben und vorgebracht, er habe erst im Sommer 2010 ermitteln können, dass das gegenständliche Fahrzeug am 04.11.2009 um 03.58 Uhr von Herrn X, Adresse .............., gefahren worden ist.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Der Lenker des KFZ (LKW) über 3,5 t, X-…...., hat am 04.11.2009 um 03.58 Uhr auf der A8 – Innkreisautobahn, km 060,184, Richtungsfahrbahn: Knoten Voralpenkreuz die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 01. März 2010, BauR96-68-2010,
den Bw als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen
zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens – schriftlich mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug, Kennzeichen X-.…, am 04.11.2009 um
03.58 Uhr gelenkt hat.

 

Der Bw hat innerhalb der Frist von zwei Wochen keine (Lenker-)Auskunft erteilt.

 

In der Berufung vom 28.01.2011 führt der Rechtsvertreter des Bw Folgendes aus:

Der Bw hatte zunächst keine Möglichkeit, den Fahrer des Fahrzeuges, Kennzeichen X-…... zu benennen, da das Fahrzeug zur Erfüllung des Fahrtauftrages vom 04. und 05.11.2009 mit zwei Praktikanten als Fahrzeugführer besetzt war.

Erst im Sommer 2010 konnte er ermitteln, dass am 04.11.2009 um 03.58 Uhr das gegenständliche Fahrzeug von Herrn X, Adresse: ........., gefahren worden ist.

 

Anmerkung:     Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw"

                        – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

§ 103 Abs.2 KFG lautet auszugsweise:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Verfassungsbestimmung:

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

 

 

 

§ 103 Abs.2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen;

ständige Rechtsprechung des VwGH, zB Erkenntnis vom 23.04.2010, 2010/02/0090; vom 26.03.2004, 2003/02/0213 mit Vorjudikatur uva.

 

Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft trifft auch Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen;

VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0074; vom 26.05.2000, 2000/02/0115;

          vom 03.09.2003, 2002/03/0012 uva.

 

Die Bw hat innerhalb der zweiwöchigen Frist – gerechnet ab der Zustellung des "Aufforderungsschreibens" – keine Auskunft erteilt und dadurch den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG verwirklicht.

VwGH vom 26.05.1999, 99/03/0074; vom 29.01.1992, 91/02/0128 mwH  ua.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen, mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprechend richtig zu stellen war. –

siehe dazu die innerhalb der Frist nach § 31 Abs.2 VStG ergangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. Mai 2010, BauR96-68-2010.

 

Betreffend der Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bw verfügt derzeit über kein Einkommen, sondern nur noch über ein Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich ca. 350 Euro.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 200 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 20 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

   

 

 

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