Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390287/4/BMa/Th

Linz, 14.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Mai 2010, 0020881/2009, wegen Übertretung des Zivildienstgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

     I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt I.2. auf 77 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

 II.     Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 10 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

zu II.: § 64, 65 und 66 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung:

Sie haben als Zivildienstleistender, zugewiesen der Einrichtung Caritas der Diözese Linz, Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz, (zugewiesen ab 01.04.2009) nachstehend angeführte Übertretungen des Zivildienstgesetzes verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

Am 21.04.2009 teilten Sie der Einrichtung telefonisch mit, dass Sie krank seien und bis spätestens 24.04.2009 nach neuerlicher Untersuchung durch den Arzt sich erneut melden, um die Dauer des Krankenstandes bekanntzugeben. Sie wurden seitens der Einrichtung aufgefordert, die Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Es wurde jedoch von Ihnen weder eine Krankmeldung in der Einrichtung vorgelegt, noch benachrichtigten Sie die Einrichtung über Art und Dauer der Erkrankung im Sinne des § 23c Abs.2 Zivildienstgesetz.

Laut Auskunft der GKK waren Sie von 01.04.2009 bis 10.04.2009 sowie am 20.04.2009 krank geschrieben. Mit Schreiben der Einrichtung vom 30.04.2009 wurden Sie wiederholt aufgefordert, mit der Einrichtung Kontakt aufzunehmen und die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen über die o.a. Zeiträume vorzulegen. Auch darauf reagierten Sie nicht.

Sie haben somit

1. es unterlassen, eine ärztliche Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung innerhalb der gesetzlichen Frist (gem. § 23c Abs.2 Z2 ZDG) der Einrichtung vorzulegen,

2. sich dem Dienst in der Einrichtung für länger als 30 Tagen (gerechnet vom 21.04.2009 bis 13.08.2009) zumindest fahrlässig entzogen, da Sie seit diesem Datum unentschuldigt dem Dienst in der Ihnen zugewiesenen Einrichtung ferngeblieben sind.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

ad 1. § 23c Abs.2 iVm 65 Zivildienstgesetz

ad 2. § 61 Zivildienstgesetz

 

III. Strafausspruch:

Über den Beschuldigten werden folgende Geldstrafen verhängt:

ad 1. €   50,00

ad 2. € 500,00

gesamt € 550,00

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit werden folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

ad 1.   47 Stunden

ad 2. 231 Stunden

gesamt 278 Stunden

 

Rechtsgrundlage: §§ 61 u. 65 ZDG, §§ 16,19 und 22 VStG

 

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 55,00 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG."

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, weil der Bw der Aufforderung zur Rechtfertigung, die zu eigenen Handen zugestellt worden sei, keine Folge geleistet habe, sei der Sachverhalt erwiesen. In subjektiver Hinsicht habe der Bw keinen Schuldentlastungsbeweis erbracht, damit sei auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 300 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen. Als strafmildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die lange Dauer des Verfahrens gewertet worden, straferschwerend sei die Dauer der Übertretung gewesen.

 

1.3. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 25. Mai 2010 persönlich zugestellt. Mit Mail vom 3. Juli 2010 – und damit rechtzeitig – hat der Bw Berufung erhoben und eine Abänderung oder Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt.

 

1.4. Die Berufung führt im Wesentlichen aus, der Bw habe seine Einberufung zu seiner Zivildienststelle erst in der letzten Februarwoche und somit erst 5 Wochen vor dem 1. April, seinem Antrittstermin, erhalten. Er habe versucht, eine Aufschiebung des Dienstes zu erwirken, dies aber ergebnislos. Weil er nicht in der Lage gewesen sei, in so kurzer Zeit adäquaten Ersatz für sich als Werkstätten- und Montageleiter zu finden, sei er gezwungen gewesen, neben seiner Tätigkeit als Zivildiener den Arbeitsablauf in der Firma, in der er beschäftigt gewesen sei, zumindest in den ersten Monaten aufrecht zu erhalten.

Er habe seinen Dienst in der Caritas zur vollsten Zufriedenheit erledigt.

In Folge seines Zivildienstes habe er Konkurs anmelden müssen und lebe nun von einer bescheidenen Arbeitslosenbeihilfe in der Höhe von ca. 690 Euro, wohne wieder bei seiner Mutter und sehe sich außer Stande, die Strafe zu bezahlen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den Akt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz zu 0020881/2009 und ergänzend erhoben, dass der Bw bis einschließlich 22. Mai 2009 unentschuldigt von seinem Dienst bei der Caritas abwesend war und am Montag 25. Mai 2009 wieder zum Dienst erschienen ist.

 

Da sich bereits aus der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und nur Rechtsfragen zu beantworten sind, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist vom 10. 04. 2009 bis 14. 04.2009 und vom 21. 04.2009 bis 22.05 2009 unentschuldigt der ihm als Zivildiener zugewiesenen Einrichtung Caritas der Diözese Linz, Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz, ferngeblieben. Vom 01.04.2009 bis 10.04.2009 sowie am 20.04.2009 war der Bw krank geschrieben.

Er hat aber trotz Aufforderung keine Krankenstandsbestätigungen vorgelegt.

 

3.2. Der angeführte Sachverhalt wurde vom Bw in seiner Berufung nicht bestritten, er wird daher auch dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrund gelegt. Der unter Spruchpunkt I.2. vorgeworfene Zeitraum von 30 Tagen (gerechnet vom 21.04.2009 bis 13.08.2009) wurde in den Feststellungen einschränkend präzisiert.

 

3.3. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften auf den bekämpften Bescheid verwiesen.

 

Weil der Bw die geforderten ärztlichen Bestätigungen über Art und Dauer der Erkrankung innerhalb der gesetzlichen Frist, die im ZDG geregelt ist, nicht vorgelegt hat und sich dem Dienst in der Einrichtung, in der er Zivildienst zu verrichten hatte, für länger als 30 Tage (gerechnet ab 21. April 2009) entzogen hat und damit unentschuldigt vom Dienst in der ihm zugewiesenen Einrichtung fern geblieben ist, hat er das Tatbild der vorgeworfenen Rechtsnormen erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich des ersten vorgeworfenen Tatbestands Fahrlässigkeit genügt, und hat sich zum Verschuldensgrad nicht geäußert.

Es ist aber auch im ersten vorgeworfenen Tatbestand, er habe es unterlassen, eine ärztliche Bescheinigung über Art und Dauer der Erkrankung innerhalb der gesetzlichen Frist der Einrichtung vorzulegen, von vorsätzlichem Handeln auszugehen, weil der Bw, wie er selbst angibt, den Arbeitsablauf in der Firma, in der er beschäftigt war, zumindest in den ersten Monaten aufrecht erhalten wollte.

 

Zum zweiten dem Bw vorgeworfenen Tatbestand hat die belangte Behörde  zu Recht als Verschuldensgrad Vorsatz angenommen.

 

3.4. Die von der belangten Behörde angesprochenen herangezogenen Strafbemessungsgründe wurden vom Bw nicht bestritten, er hat sogar angegeben, ein Einkommen von ca. 690 Euro zu haben. Die belangte Behörde ist damit bei der Strafbemessung von einem niedrigeren Einkommen ausgegangen, als der Bw angegeben hat. Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von
ad I.1.) 47 Stunden, die von der belangten Behörde in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, begegnet keine Bedenken. Die Ersatzfreiheitsstrafe von ad I.2.) 231 Stunden war, weil sie nicht in Relation zur verhängten Geldstrafe festgesetzt wurde, entsprechend herabzusetzen.

 

4. Die Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt I.2. war somit zu reduzieren und im Übrigen war die Berufung abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu Spruchpunkt I.1. nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Zu Spruchpunkt I.2. war kein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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