Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165367/7/Bi/Kr

Linz, 21.02.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 2. August 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom
23. Juli 2010, VerkR96-10743-2010-rm, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 17. Februar 2011 durch­geführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren je­weils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen einge­stellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 134 Abs.3d Z1 iVm 106 Abs.2 KFG 1967 und 2) §§ 37 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 50 Euro (36 Stunden EFS) und 2) 58 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. April 2010 gegen 14.20 Uhr in der Gemeinde Vöcklamarkt, Westaus­ästelung der Frankenburger Landesstraße im Bereich von km 28.340 als Lenker des Pkw X

1. den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe; dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche ange­boten worden sei.

2. er habe das Armzeichen "Halt" (ein Arm quer zur Fahrtrichtung) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 10,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Februar 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Zeugen Meldungsleger X (Ml), PI X, durch­geführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­ent­scheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, da die Aussage von X (GI F) zum Tatvorwurf 1. keine sachdienlichen Hinweise enthalte, sei nur die Aussage des Ml heranzuziehen, die im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage stünden. Auch wenn GI F von seinem Fahrzeug beim Herannahen etwas weiter entfernt gewesen sei, sei bei seiner geringen Fahrgeschwindigkeit die Wahrnehmung, ob der Gurt verwendet worden sei oder nicht, nicht wesentlich beeinträchtigt gewe­sen. Der Ml habe sich beim geöffneten Seitenfenster anlässlich der Amts­handlung davon überzeugt, dass der Gurt angelegt gewesen sei, und behaupte trotz der Entfernung und der spiegelnden Windschutzscheibe, mit einem Blick festgestellt zu haben, dass er keinen Gurt trage. Ein nachträgliches Angurten habe er aber nicht erkennen können, was die Ansicht der Erstinstanz, dem Ml könne die Wahrnehmung von Vorgängen im Innenraum eines fahrenden Pkw zugemutet werden, zweifelhaft erscheinen lasse. Der Hinweis der Erstinstanz auf den Diensteid und die fehlende Veranlassung zu einer wahrheitswidrigen Belastung sei nicht schlüssig und basiere auf einer zu ober­fläch­lichen Befassung mit der konkreten Faktenlage.

Aus den Bestimmungen der §§ 97 Abs.5, 37 Abs.2 und 36 Abs.2 StVO ergebe sich grundsätzlich die Verpflichtung des Anhaltens vor dem Verkehrsposten, im Einzel­fall sei aber die aktuelle örtliche Lage und Verkehrssituation aus Sicher­heits­erwägungen mitzubeachten, wobei den Lenker des angehaltenen Fahrzeu­ges eine besondere Sorgfaltspflicht treffe. Die Erstinstanz lege aber § 37 Abs.2 StVO zu eng aus. Bei der vor Ort gegebenen Situation sei aufgrund seiner subjektiven Wahrnehmung ein gefahr­loses Anhalten nur unmittelbar neben dem Verkehrsposten zu verantworten, damit keine verkehrsgefährdende Situation verursacht werde. Er habe zu keiner Zeit das Anhaltezeichen ignoriert oder die Amtshandlung durch sein Verhalten behindert oder vereitelt. Er habe den Pkw unmittelbar rechts neben dem Heck des Streifenwagens angehalten und sei keines­falls beinahe bis ans Ende der Zufahrtsstraße zum Betriebsgelände an den violett gekennzeichneten Punkt gefahren. Die Zeugenaussagen seien dazu nicht verifizierbar. Die zu Punkt 1. dargelegten Zweifel an der Stichhaltigkeit der Aussagen des Ml seien zu schwer, als dass von seiner Unzweifelhaftigkeit wegen seiner Stellung als Polizeibeamter ausgegangen werden könne. Da eine logische und nachvollziehbare Darlegung der Beweis­würdigung durch die Erstinstanz nicht erfolgt sei, sei das Straferkenntnis rechts­widrig. Die Zeugen seien zu den Widersprüchen zu befragen und allenfalls Erhebungen am Ort der Anhaltung anzuordnen; bei sorgfältigerem Vorgehen wäre die Erstinstanz zu einem anderen Beweisergebnis gelangt. Sollte weiterhin von einer prinzipiellen Strafbarkeit ausgegangen werden, werde die Anwendung des § 21 VStG beantragt.    

Der Berufung beigelegt sind Fotos von damaligen Standort des Polizeifahrzeuges und von der Firmeneinfahrt mit dem abgestellten Sattelauflieger, wobei das damals vom Bw gelenkte Fahrzeug, ein Mercedes-Bus, hinter dem Sattelauflieger stehend zu sehen ist; allerdings ist das der Abstellort nach der Amtshandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 22. April 2010 gegen 14.20 Uhr das genannte Kfz aus Richtung Frankenburg kommend in Richtung B1. Kurz vor dem dortigen Kreu­zungs­bereich befindet sich rechts eine Firmenzufahrt mit einem Einmündungs­trichter von (vom Ml in Luftlinie gemessen) ca 28 m Breite. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Ml den Bw im dortigen Kreuzungs­bereich anhielt, weil er beim Herannahen des Kfz den Eindruck hatte, der Bw sei nicht angegurtet.

Nach den Aussagen des Ml stand er in Fahrtrichtung des Bw gesehen am Beginn, dh auf der rechten Seite des Einmündungstrichters und trat auf die Franken­burger Landesstraße hinaus, um dem Bw das Zeichen "Halt" zu geben, was dieser auch so auffasste und in der Firmenzufahrt auch anhielt. Allerdings hielt er nach den Aussagen des Ml nicht so an, wie dieser es beabsichtigt hätte, nämlich vor diesem rechts am Beginn des Einmündungs­trichters, sondern umfuhr den Ml und hielt ein kurzes Stück weiter in der Firmenzufahrt an. Der Ml war daher der Auffassung, der Bw habe auf dem kurzen Stück Weg den Gurt heruntergezogen und sich unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung angegurtet, weil er, als er das Fenster öffnete, plötzlich den Gurt umgelegt hatte. Diesen Eindruck teilte er auch dem Bw mit, der das sofort abstritt und auch die Bezahlung eines Organmandats ablehnte.

Schon fast am Ende der Amtshandlung, die im wesentlichen wegen Nichtan­legens des Sicherheitsgurtes geführt wurde, stellte sich heraus, dass das vom Bw abgestellte Kfz die Firmenzufahrt verstellte, weil ein Kfz von dort hinausfahren wollte. Der Bw änderte daher seinen Standort und blieb danach rechts in der Zufahrt hinter einem dort abgestellten Sattelauflieger stehen. Im übrigen beschwerte er sich beim Ml wegen des verkehrsgefährdenden Anhalteortes und fotografierte die Örtlichkeit. Diese Fotos legte er mit der Berufung vor.

 

Der Bw gab im Gegensatz dazu an, der Ml sei beim Streifenfahrzeug gestanden, das links am Ende des Einmündungstrichters, wie auch auf den von ihm vorge­legten Fotos ersichtlich, abgestellt gewesen sei. Er habe auch dort angehalten, aber dabei die Ausfahrt etwas behindert. Er habe sich keineswegs nachträglich angegurtet; der Eindruck des Ml sei unrichtig gewesen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die vom Bw vorge­legten Fotos insofern aussagekräftig, als auch der Ml bestätigte, dass der Bw am Ende der Amtshandlung die Situation fotografiert habe. Dei Schilderung des Ml vom rechts in der Einfahrt abgestellten Streifenfahrzeug kann daher nicht richtig sein. Der Ml hat seine zunächst gemachten Aussagen auch insofern bei Einsichtnahme in die Fotos relativiert, als er angab, der Streifenwagen stünde bei den dortigen Amtshandlungen einmal rechts und dann wieder links in der Einfahrt. Er selbst sei aber sicher rechts gestanden und der Bw habe nicht vor ihm angehalten, wie zahlreiche andere Lenker, die seine Halt-Zeichen immer so verstanden hätten, sondern sei um ihn herumgefahren und habe in dieser Zeit Gelegenheit gehabt, den Gurt herunterzuziehen, den er zunächst nach seinem Eindruck nicht angelegt gehabt habe.

 

Im Gegensatz dazu steht die Aussage des Bw, der angegeben hat, der Ml sei ebenfalls links beim Streifenfahrzeug gestanden und er habe beim Heck angehalten, wobei er mit dem hinteren Teil des Mercedes-Busses in die Firmen­zufahrt hineingeragt sei. Das Wegstellen sei aber am Ende der Amtshandlung gewesen. Der Ml habe ihm sofort vorgeworfen, er habe sich nachträglich angegurtet, aber das sei gar nicht möglich gewesen. Vom Abstellort sei bei der Amtshandlung gar nicht die Rede gewesen  - das hat auch der Ml bestätigt.


 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 106 Abs.2 KFG 1967 sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5  - der Kinder bis zum 14. Lebensjahr betrifft – Anwendung findet.

Gemäß § 134 Abs.3d Z1 leg.cit. begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Der Ml wurde unter Vorhalt der Zeugenaussage von GI X, der konkret angegeben hatte, dazu nichts sagen zu können, weil er von seinem Standort nichts gesehen habe, in der Verhandlung befragt, aufgrund welcher konkreten Wahr­nehmung er der Meinung war, der Bw sei beim Herannahen an den Kreuzungs­bereich nicht angegurtet gewesen und habe nachträglich den Gurt angelegt. Der Bw argumentierte damit, aufgrund des Sonnenscheins habe bei der Annäher­ung die Windschutzscheibe gespiegelt und der Ml habe daher nicht genügend Sicht gehabt.

Der Ml wiederholte in der Verhandlung seine Aussage, der Bw sei nicht angegurtet gewesen, konnte diese Wahrnehmung aber nicht näher ausführen. Er konnte sich weder an die Farbe der Kleidung des Bw noch an die Farbe des Gurtes erinnern, räumte eine mögliche Spiegelung der Windschutz­scheibe ein, betonte aber, der Bw sei langsam auf die Kreuzung zugefahren und man könne auch seitlich eine Verbindung zwischen dem Pkw und dem Lenker erkennen. Er habe nicht gesehen, dass sich der Lenker angeschnallt habe, glaube aber, dass der Weg bis zur Anhaltung ausreichend lang gewesen sei, um den Gurt herunterzuziehen.

Der Bw entgegnete, dass er zunächst vom plötzlichen Auf-die-Straße-Treten des Ml so überrascht gewesen sei, dass er bremsen habe müssen, wobei er aufgrund seiner Ortsunkundigkeit keine Kenntnis von der Firmenzufahrt und den Abstell­möglichkeiten für sein Kfz gehabt habe. Außerdem blockiere der Sicherheits­gurt beim Bremsen. Er habe sich nicht nachträglich angegurtet, sondern habe bereits auf der Fahrt zum Anhalteort den Gurt angelegt gehabt.    

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist diesem Argument des Bw nach der nunmehr relativierten Schilderung des Ml nichts entgegenzusetzen. Zum einen konnte der Ml zu seinem in der Ver­hand­lung wiederholt behaupteten Eindruck, der Bw sei nicht angegurtet gewesen, nichts näheres zB zur Kleidung des Bw bzw einem farblichen Kontrast des Gurtes auf der Kleidung ausführen, das diesen Eindruck nachvollziehbar gemacht hätte, und zum anderen hängt die Erkennbarkeit der Verwendung des Sicherheitsgurtes auch davon ab, wie der Gurt der Höhe nach eingestellt ist, wo sich die linke Schulter des Lenkers in Bezug zum Gurt befindet, wie die Kopf­stütze eingestellt ist usw. Auch dazu konnte der Ml nichts sagen. Weiters ist zu bedenken, dass bei einem (auch gemächlichen) Abbremsen des Kfz der Sicher­heits­gurt so blockiert, dass es im Zuge des Brems­vorgangs schwer sein dürfte, den Gurt noch schnell anzulegen, zumal der Ml, der das Anlegen im übrigen nicht beobachtet hat, obwohl der Bw an ihm vorbeifuhr, nach Aussagen des Bw sehr schnell beim Fahrzeug war. Der von Ml pauschal geschilderte Eindruck basiert im Wesentlichen auf dessen Vermutung, die aber nicht schlüssig begründet und  daher als Grundlage für den Tatvorwurf nicht ausreichend geeignet ist.

 

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 37 Abs.2 StVO 1960 gilt, wenn ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung hält, dies als Zeichen für “Halt” für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrs­posten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten. Bei diesem Zeichen sind auch die senkrecht zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt.

 

Abgesehen davon, dass die Angaben über den Abstellort des Polizeifahrzeuges in der Berufungsverhandlung erheblich voneinander abwichen – der Ml zeigte (nach­ge­stellte) Fotos mit dem Abstellort rechts im Einmündungstrichter und darauf basierend den Standort des vom Bw gelenkten Pkw nicht in seiner Fahrtrichtung gesehen vor dem Polizeifahrzeug sondern dahinter, während die vom Bw vorgelegten Fotos nach der Amtshandlung aufgenommen wurden, wobei das Polizeifahrzeug auf der anderen Seite des Einmündungstrichters im Bereich vor der Grünanlage zu sehen ist und der Ml zumindest ausschließen konnte, dass das Polizeifahrzeug von ihm umgestellt wurde – ist auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit eine Aussage darüber möglich, wo der Bw nun tatsächlich den Pkw abgestellt hat. Nach Vorhalt der Fotos des Bw änderte der Ml seine Aussage dahingehend, selbst wenn das Polizeifahrzeug links im Einmündungstrichter gestanden sei, sei er persönlich sicher rechts gestanden und der Bw hätte vor ihm anhalten sollen, was er ihm auch unmissverständlich gezeigt habe; zumindest hätten andere Lenker seine gleichartigen Handzeichen immer so verstanden. Der Bw sei aber, obwohl direkt an der Einmündung genügend Platz gewesen sei und sicher niemand durch das angehaltene Fahrzeug behindert worden wäre, um ihn herumgefahren und habe den Pkw weiter hinten an der Firmenzufahrt, aber rechts an der Seite, abgestellt. Der Bw beharrte darauf, das Polizeifahrzeug sei auf der linken Seite des Einmündungstrichters gestanden und er habe den Pkw beim Heck des Polizeifahrzeuges, aber leider in der Fahrlinie des den Betrieb verlassenden Kfz abgestellt, sodass er wegfahren hätte müssen, um diesem Kfz die Ausfahrt zu ermöglichen. 

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der tatsächliche Stand­ort des Pkw des Bw nicht mehr zu eruieren – vom in dem Straferkenntnis beige­legten Foto violett mit "Anhaltung" eingezeichneten Ort innerhalb des Firmen­geländes war in der Berufungs­verhandlung keine Rede mehr – und auch die Aussage des Ml nicht als Grundlage für den Tatvorwurf geeignet; allerdings wird die vom Ml dargelegte Meinung, bei derartigen Anhaltungen trage nicht der ange­haltene Lenker, sondern der ihn anhaltende Polizeibeamte die Verant­wortung für den Abstellort des angehaltenen Kfz, vollinhaltlich geteilt.

Übrig bleibt – nicht näher örtlich konkretisierbar – die Anschuldigung des Ml, der Bw habe nicht vor ihm angehalten, sondern sei um ihn herumgefahren und habe dort angehalten. Glaubwürdig ist dabei durchaus, dass der Bw bei den ihm bekannten Abmessun­gen des Mercedes-Busses diesen weiter weg von der Frankenburger Landes­straße abstellen wollte, nicht beweisbar ist aber der Hintergedanke des Noch-Schnell-Angur­tens.

 

Damit war hinsichtlich beider Punkte des Straferkenntnisses  wegen Nicht­erweis­barkeit der dem Bw zur Last gelegten Übertretungen spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskostenbeiträgen fallen dabei nicht an.    

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens beide Punkte nicht beweisbar -> Einstellung

 

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