Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100711/5/Weg/Ri

Linz, 07.01.1993

VwSen - 100711/5/Weg/Ri Linz, am 7.Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dr. W W vom 2. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 1992, CSt. 8252/90-F, zu Recht:

I: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der letzte Halbsatz des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: "...., wer dieses KFZ in L, Promenade, gegenüber dem Haus X, am 31. Oktober 1990 um 14.34 Uhr abgestellt hat." Außerdem wird die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auf drei Tage reduziert.

II.: Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren war infolge Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, i.d.F. BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) i.V.m. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl.Nr. 867/1991 (VStG); § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl.Nr. 267, i.d.F. BGBl.Nr. 375/1988.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des KFZ auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zugestellt am 27. Dezember 1990 bis zum 10. Jänner 1991 Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses KFZ in L, Promenade, gegenüber dem Haus X, am 31. Oktober 1990 um 14.34 Uhr abgestellt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, die an ihn gestellte Aufforderung zur Lenkerauskunft habe nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, weil lediglich die Frage zulässig gewesen wäre, "wer zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort das nach dem Kennzeichen bestimmte KFZ abgestellt hat". Außerdem sei der Tatort nicht ausreichend konkretisiert, da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Ort mit "in L, Promenade, gegenüber dem Haus X.," beschrieben worden sei.

I.3. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. November 1992 ergibt sich nachstehender für die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde von der Bundespolizeidirektion Linz mit Schreiben vom 16. November 1990, zugestellt am 27. Dezember 1990, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in L, Promenade gegenüber X, abgestellt hat, sodaß es dort am 31. Oktober 1990 um 14.34 Uhr gestanden ist (Delikt: verboten gehalten). Wegen der unbestritten gebliebenen Nichterteilung der gewünschten Auskunft wurde gegen den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 8. Mai 1991 eine Strafe verhängt und in dieser ersten Verfolgungshandlung auch zum Vorwurf gemacht, daß keine Auskunft darüber erteilt worden ist, wer das KFZ in L, Promenade gegenüber Haus X abgestellt hat.

Über den Berufungswerber scheinen bis zum Tatzeitpunkt 13 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, davon zwei einschlägige, auf. Die dabei ausgesprochenen Geldstrafen wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 betrugen 1.700 S (17.5.1988) und 3.000 S (19.9.1989). Den von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß für diese Entscheidung ebenfalls angenommen wird, daß der Berufungswerber über kein relevantes Vermögen verfügt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und sein Einkommen mindestens 10.000 S netto beträgt.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten die Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Rechtsansicht des Berufungswerbers, das von der Behörde gestellte Verlangen, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in L, Promenade gegenüber Haus X abgestellt hat, sodaß es dort am 31. Oktober 1990 um 14.34 Uhr gestanden ist, sei - weil über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - rechtswidrig, kann nicht gefolgt werden.

Das Auskunftsverlangen enthält auf den konkreten Fall abgestellt alle in der zitierten Gesetzesstelle normierten Elemente und ist - wenn auch den Gesetzestext nicht identisch wiedergebend - so abgefaßt, daß kein Zweifel daran besteht, daß vom Berufungswerber die Auskunft verlangt wurde, bekanntzugeben, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die von der Behörde geforderte Auskunft "wer hat das Kraftfahrzeug in L, Promenade gegenüber Haus X abgestellt, sodaß es dort am 31. Oktober 1990 um 14.34 Uhr gestanden ist," läßt nur eine sinnvolle Auslegung zu, nämlich die Aufforderung um Bekanntgabe, wer zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort das genannte Kraftfahrzeug abgestellt hat.

Da die Behörde nicht verpflichtet ist, den Wortlaut ihres Auskunftsbegehrens dem Wortlaut des Gesetzes völlig anzugleichen, wenn die gewählte Formulierung zweifelsfrei die selbe Fragestellung beinhaltet, wird das von der Bundespolizeidirektion Linz gestellte Begehren um Bekanntgabe jener Person, welche ein Kraftfahrzeug in L, Promenade, gegenüber Haus X, abgestellt hat, sodaß es dort am 31. Oktober 1990 um 14.34 Uhr gestanden ist, als gesetzeskonform erachtet.

Da die gewünschte Auskunft nicht binnen der vorgesehenen Frist erteilt wurde, hat der Berufungswerber das gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit Strafe bedrohte Tatbild der Auskunftsverweigerung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verwirklicht.

Im Straferkenntnis ist - und diesbezüglich ist die Rüge des Beschuldigten zutreffend - der Ort nicht in ausreichender Weise bestimmt, an dem das Kraftfahrzeug abgestellt war. Da jedoch die Verfolgungshandlungen der Behörde, nämlich die Strafverfügung vom 8. Mai 1991 und die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 13. Jänner 1992 diesen Ort, nämlich Promenade gegenüber Haus X, eindeutig beschreiben, war die Berufungsbehörde befugt, diese Fehlerhaftigkeit des Straferkenntnisses zu korrigieren.

Die nichtangefochtene, jedoch amtswegig vorgenommene Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe ergab, daß diese in Anbetracht des Nichtvorliegens von Milderungsgründen und des Erschwerungsgrundes zweier einschlägiger Vormerkungen als schuldangemessen und auch sonst dem § 19 VStG entsprechend festgesetzt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe allerdings war überhöht angesetzt, sodaß eine entsprechende Reduzierung auszusprechen war.

II. Die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe bewirkt gemäß § 65 VStG, wonach die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wird, daß für das Berufungsverfahren keine derartigen Kosten vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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