Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310423/6/Kü/Ba

Linz, 15.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, vom 21. Oktober 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. September 2010, UR96-4-2010, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2011 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Sep­tember 2010, UR96-4-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21.10.2010 Berufung erhoben. Im Berufungsvorbringen wurde die angelastete Verwaltungsübertretung bestritten. Dem Bw würde nur angelastet, dass er diese Taten zu verantworten hätte, nicht jedoch hingegen dass er sie begangen hätte. Auch sei auf die subjektive Schuldform nicht eingegangen worden. Der Umstand, dass in einem kontrollierten Müllsack ein an ihn gerichteter Brief vorgefunden worden sei, reiche bei weitem nicht aus, um den Beweismaßstäben eines Strafverfahrens gerecht zu werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 11.11.2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2011. Trotz ordnungsgemäßer Ladung sind weder der Bw noch sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung erschienen. Ein Vertreter der Erst­instanz war entschuldigt.

 

Gemäß § 51f Abs.2 VStG hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung eines Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw laut Rückschein im Wege der Hinterlegung am 27.9.2010 zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin diese Frist am 11.10.2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die vorliegende Berufung vom Rechtsvertreter erst am 21. Oktober 2010 per E-Mail eingebracht. Ausführungen über die Zustellung sowie die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels sind in der Berufung nicht enthalten.

 

Gegenstand der mündlichen Verhandlung wäre auch der Umstand der nicht rechtzeitigen Einbringung der Berufung gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Bw trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wurde von diesem die gebotene Möglichkeit auf Parteiengehör nicht genutzt, weshalb aufgrund der gegebenen Aktenlage zu entscheiden war. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Daten, wonach das Straferkenntnis im Wege der Hinterlegung am 27.9.2010 zugestellt wurde, erweist sich die am 21. Oktober 2010 eingebrachte Berufung als verspätet, weshalb diese zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungs­frist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

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