Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531088/3/Kü/Ba

Linz, 15.02.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der Xgesellschaft mbH, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X, vom 24. September 2010 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September 2010, UR-2006-511/167, betreffend die Festsetzung der Höhe der Sicherstellung für die Massenabfalldeponie der Xgesellschaft mbH in X zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

         

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 48 Abs.2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I Nr. 102/2002 iVm § 47 Abs.9, 9a und 9b Deponieverordnung 2008, BGBl.II Nr. 38/2008 idgF.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September 2010, UR-2006-511/167, wurde für die auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG X bestehende Massenabfalldeponie der Xgesellschaft mbH (im Folgenden: Bw) die Höhe der Sicherstellung mit 543.442 Euro neu festgesetzt.

Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass vom Amtssach­verständigen für Deponiebautechnik über Auftrag der Behörde für die Massenabfalldeponie eine Neuberechnung der Sicherstellung mit einem vom Bundesministerium zur Verfügung gestellten Berechnungsprogramm durchge­führt wurde. Der Sachverständige gelangt zum Schluss, dass entsprechend den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 bei bestehenden Kompartimenten der bisher vorgeschriebene Sicherstellungsbetrag und die Rest­kapazität zu berücksichtigen sind und der nunmehr zu erbringende Sicher­stellungsbetrag 543.442 Euro beträgt.

 

Die Erstinstanz stützt ihre Entscheidung auf § 47 Abs.9 der Deponieverordnung 2008.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach ange­fochten wird. Begründend wurde ausgeführt, dass von der Behörde mit Schreiben vom 1. Juni 2010 die Stellungnahme des Sachverständigen DI X X zugestellt worden sei, wobei auf Seite 14 des Gutachtens vom Sach­verständigen dargestellt worden sei, dass in Entsprechung der bevorstehenden Novellierung der Deponieverordnung die erhöhte Sicherstellung in Teilbeträgen im zu erlassenden Bescheid festgelegt werden solle. Die Bw sei daher davon ausgegangen, dass entsprechend dem Sachverständigengutachten auch tatsäch­lich eine Vor­schreibung des Sicherstellungsbetrages in Teilbeträgen erfolge. Nach Einlangen des gegenständlichen Bescheides habe die Bw daher mit E-Mail vom 21.9.2010 eine entsprechende Anfrage an die Abfallrechtsbehörde gerichtet, um womöglich den Aufwand eines Berufungsverfahrens zu ersparen. Da bedauer­licherweise bislang keine Antwort erfolgt sei und der zuständige Sachbearbeiter auch nicht telefonisch erreichbar gewesen sei, sei mit dem Stellvertreter des Sach­bearbeiters erörtert worden, dass vorsichtshalber eine Berufung zu erheben sei und dieser Berufung ohnehin im Wege einer Berufungsvorentscheidung statt­gegeben werden könne.

 

Die Bw habe im Rahmen des Parteiengehörs das Verfahrensergebnis deshalb unkommentiert zur Kenntnis genommen, zumal im Gutachten ja ausdrücklich die bescheidmäßige Festlegung von Teilbeträgen in Aussicht gestellt worden sei. Die Bw habe daher darauf vertrauen können, dass auch tatsächlich in diesem Sinn von der Behörde entschieden würde, zumal auch mit Schreiben vom 1. Juni 2006 nochmals auf die diesbezüglich zu erwartende Novelle Bezug genommen worden sei.

 

Da nun der erlassene Bescheid eine derartige teilbetragsmäßige Vorschreibung nicht enthalte, sei der Bescheid mit einem rechtlichen Mangel behaftet. Jeden­falls liege aber ein Verfahrensfehler vor, da die Behörde der Bw vor Bescheider­lassung und nach Inkrafttreten der Novelle nicht die Möglichkeit zu einem weiteren Parteiengehör bzw. einer weiteren Antragstellung nach Inkraft­treten der Novelle gegeben habe und die – damals rechtsfreundlich unvertretene – Bw nicht über die weiteren Möglichkeiten aufgeklärt habe. Aus diesem Grunde wäre der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben und der Bw vor Bescheiderlassung die Möglichkeit auf formelle Antragstellung zur Erlassung der Sicherstellung in Teilbeträgen einzuräumen.

 

Vorsichtshalber würde unter einem der Antrag gemäß § 47 der Deponiever­ordnung gestellt, die (Erhöhung der) Sicherstellung in Teilbeträgen vorzu­schreiben.

 

Abschließend wird in eventu beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück­zuverweisen, insbesondere der Bw die Möglichkeit zur Antragstellung gemäß § 47 Deponieverordnung zu geben.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme. Gemäß § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Bw eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 48 Abs.2b AWG 2002 hat die Behörde die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

 

Nach § 47 Abs.9 Deponieverordnung 2008 hat die Behörde für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.

 

Gemäß § 47 Abs.9a Deponieverordnung 2008 kann der Deponieinhaber beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:

1. erstmalig bis spätestens 1. Jänner 2011 30% der Erhöhung und

2. danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.

 

Gemäß § 47 Abs.9b Deponieverordnung 2008 kann der Antrag gemäß Abs. 9a bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, BGBl. II Nr. 178/2010 die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.

Die Behörde hat im Bescheid die bisherige Sicherstellung (einschließlich der bisherigen Wertsteigerungen), die Gesamtsumme der Erhöhung, den Teilbetrag von 30% der Erhöhung, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung und den als Basis für die Berechnung der zukünftigen Wertsteigerungen zutreffenden Baukostenindex festzulegen.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

5.2. Den eindeutigen Regelungen des § 47 Abs.9b der Deponieverordnung 2008 idF BGBl.II Nr. 178/2010 zufolge kann der Deponiebetreiber den Antrag auf Vorschreibung der Erhöhung der Sicherstellung in Teilbeträgen bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung stellen. Im Sinne der Rechtssprechung gilt ein Bescheid mit der Zustellung als erlassen. Der gegen­ständliche Bescheid des Landes­hauptmannes von Oberösterreich über die Erhöhung der Sicherstellung wurde der Bw am 10.9.2010 zugestellt und somit ihr gegenüber erlassen. Dies führt dazu, dass in Berücksichtigung der in § 47 Abs.9b enthaltenen Antragsfrist – unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob im gegenständ­lichen Fall § 13a AVG verletzt worden ist oder nicht sowie eine Berufung eingebracht wurde – nach der Erlassung des Bescheides kein Antrag auf Vorschrei­bung der Sicherstellung in Teilbeträgen gestellt werden kann. Auch die zweite Alternative des § 47 Abs.9b Deponieverordnung 2008 bezüglich der zeitgerechten Antragstellung kommt im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen, da zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Änderung der Deponieverordnung, BGBl II Nr. 178/2010 bereits in Geltung gestanden ist. Der erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Vorschreibung der Sicherstellung in Teilbeträgen nach dem in § 47 Abs.9b Deponieverordnung festgelegten Zeitpunkt ist daher objektiv als verspätet zu bewerten und kann gemäß § 33 Abs.4 AVG keine Verlängerung der Antragsfrist gewährt werden. In diesem Sinne konnte daher auch im Berufungsverfahren dem nachträglich gestellten Antrag auf Vorschreibung der Erhöhung der Sicherstellung in Teilbeträgen nicht Folge geleistet werden.

 

Insgesamt ist daher, zumal im Rahmen des Berufungsvorbringens die vom Sachverständigen berechnete Höhe der Sicherstellung nicht beeinsprucht worden ist, davon auszugehen, dass die Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden ist und daher die Berufung abzuweisen war.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der Bw als Betrei­berin einer Massenabfalldeponie die Vorgaben der Deponieverordnung bekannt sein müssen. Alleine aus dem Umstand, dass in der fachlichen Stellungnahme des Sachverständigen bezüglich der Berechnung der Sicherstellung der Hinweis enthalten ist, dass in einer bevorstehenden Novellierung der Deponieverordnung die erhöhte Sicherstellung auch in Teilbeträgen festgelegt werden kann, berechtigt die Bw nicht zur Annahme, dass dies ohne Antrag von der Behörde umgesetzt werden könne. Im Besonderen hat der Sachverständige bereits in seiner Stellungnahme auf eine künftige Novellierung der Deponieverordnung hingewiesen, weshalb es an der Bw gelegen wäre, bei der Behörde entsprechende Erkundigungen über den Stand der Novellierung der Deponiever­ordnung und ihre weiteren Antragsmöglichkeiten hinsichtlich Vorschreibung der Sicherstellung einzuholen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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